BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZB 20/08 vom 22. April 2010 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung DE 102 32 674.6-53 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Dynamische Dokumentengenerierung PatG 247 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 a) Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems (hier: eines Servers mit einem Client zur dyna-mischen Generierung strukturierter Dokumente) betrifft, ist stets technischer Natur, ohne dass es darauf ank344me, ob es in der Ausgestaltung, in der es zum Patent angemeldet wird, durch technische Anweisungen gepr344gt ist. b) Ein solches Verfahren ist nicht als Programm f374r Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn es ein konkretes technisches Prob-lem mit technischen Mitteln l366st. Eine L366sung mit technischen Mitteln liegt nicht nur dann vor, wenn Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Da-tenverarbeitungsprogramms, das zur L366sung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten au337erhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die L366sung gerade darin besteht, ein Datenverar-beitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gege-benheiten der Datenverarbeitungsanlage R374cksicht nimmt. BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - Xa ZB 20/08 - Bundespatentgericht - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des 17. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentge-richts vom 17. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Bundespatentgericht zur374ckverwiesen. Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000 EUR festgesetzt. Gr374nde: I. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die zehn Patentanspr374che umfassende, im Jahr 2002 eingereichte Patentanmeldung 102 32 674 mit der Bezeichnung "Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumen-te" wegen Fehlens erfinderischer T344tigkeit zur374ckgewiesen. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie Patentanspruch 1 in der nachfol-gend wiedergegebenen, ge344nderten Fassung und die Patentanspr374che 2 bis 9 1 - 3 - unver344ndert, aber in R374ckbeziehung auf den ge344nderten Patentanspruch 1, weiterverfolgt hat: "1. Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Doku-mente (SD) an mindestens einem mit einem Client (CL) kom-munizierenden, in seinen Ressourcen limitierten, mikrocontrol-lerbasierten Leitrechner (SRV), umfassend die Schritte: Empfang von Anforderungsdaten (REQ) des Clients (CL) am Leitrechner (SRV), Extraktion von Anfrageparametern aus den Anforderungsdaten (REQ), Abbildung der Anfrageparameter durch ein Kontrollmodul (CRT) auf einen Befehlssatz eines softwarearchitekturspezifi-schen Schnittstellenmoduls (IF) des Leitrechners (SRV), dynamische Generierung des strukturierten Dokuments (SD) unter Verwendung mindestens eines Vorlagedokuments (TD) mit enthaltenen Aufrufen von Dienstnehmern (JB), wobei An-weisungen der Dienstnehmer (JB) durch das Schnittstellenmo-dul (IF) extrahiert und auf einen korrespondierenden, auf einen Ausschnitt der Dienstnehmer beschr344nkten Befehlssatz des Schnittstellenmoduls (IF) abgebildet werden, welche unter Hinzuziehung der abgebildeten Anfrageparameter in einer Laufzeitumgebung des Kontrollmoduls (CRT) ausge-f374hrt werden und nach erfolgter Ausf374hrung Inhalte und/oder Struktur des strukturierten Dokuments (SD) definieren, 334bermittlung des dynamisch generierten strukturierten Doku-ments (SD) an den Client (CL)." Patentanspruch 10 hat sie in folgender Fassung weiterverfolgt: 2 "10. System zur Durchf374hrung des Verfahrens nach einem der vor-stehenden Anspr374che." - 4 - Das Patentgericht hat die Beschwerde zur374ckgewiesen; seine Entschei-dung ist in CR 2008, 626 ver366ffentlicht. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelas-sen. 3 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft und wirksam ein-gelegt. In der Sache f374hrt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Patentgericht (247 108 Abs. 1 PatG). 1. Die der Rechtsbeschwerde zugrunde liegende Patentanmeldung be-trifft nach ihrem Patentanspruch 1 ein Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente, 5 (1) das an mindestens einem mikrocontrollerbasierten Leitrechner durchgef374hrt wird, (1.1) der in seinen Ressourcen limitiert ist und (1.2) mit einem Client kommuniziert, (2) mit folgenden Verfahrensschritten: (2.1) Anforderungsdaten des Clients werden am Leitrechner empfangen, (2.2) aus den Anforderungsdaten werden Anfrageparameter extrahiert, (2.3) die Anfrageparameter werden durch ein Kontrollmodul auf einen Befehlssatz eines Schnittstellenmoduls des Leitrechners abgebildet, (2.3.1) wobei das Schnittstellenmodul softwarearchitek-turspezifisch ist, (2.4) das strukturierte Dokument wird dynamisch generiert (2.4.1) unter Verwendung mindestens eines Vorlage-dokuments mit enthaltenen Aufrufen von Dienstnehmern, (2.5) dabei werden Anweisungen der Dienstnehmer durch das Schnittstellenmodul extrahiert und auf einen kor- - 5 - respondierenden Befehlssatz des Schnittstellenmoduls abgebildet, (2.5.1) wobei der Befehlssatz auf einen Ausschnitt der Dienstnehmer beschr344nkt ist, (2.6) die Anweisungen (2.6.1) werden unter Hinzuziehung der abgebildeten Anfrageparameter in einer Laufzeitumgebung des Kontrollmoduls ausgef374hrt und (2.6.2) definieren nach erfolgter Ausf374hrung Inhalte und/oder Struktur des strukturierten Dokuments, (2.7) das dynamisch generierte strukturierte Dokument wird an den Client 374bermittelt. 2. Das Patentgericht hat ausgef374hrt, mit der Anmeldung solle ein Ver-fahren angegeben werden, das eine Generierung strukturierter Dokumente mit dynamischem Inhalt und/oder dynamischer Struktur erm366gliche, wobei eine Portierung der Vorlagedokumente zwischen ressourcenbegrenzten Leitrech-nern bzw. Servern und Leitrechnern mit ausreichend Ressourcen in einfacher Weise m366glich sein solle. Es solle mithin eine M366glichkeit geschaffen werden, strukturierte Dokumente (d.h. Dokumente, die neben der darzustellenden In-formation auch rechnerlesbare Instruktionen 374ber Struktur und Darstellung ent-hielten, wie Dokumente im HTML-Format) aus Vorlagedokumenten, die in einer Script- oder script344hnlichen Sprache wie Java Server Pages abgefasst seien, auch auf solchen Leitrechnern dynamisch zu generieren, deren zu geringe Leis-tungsf344higkeit die Installation einer vollst344ndigen Scriptsprachen-Laufzeitum-gebung nicht zulasse. 6 Zur L366sung dieses Problems lehre Patentanspruch 1, dass der Leitrechner (Server) aus den Anforderungsdaten f374r ein Dokument die Anfrageparameter extrahiere und diese durch ein Kontrollmodul auf den Befehlssatz des Leitrech-ners abbilde. Unter der Abbildung sei zu verstehen, dass die Parameter in f374r 7 - 6 - das Schnittstellenmodul des Leitrechners verst344ndliche Befehle umgesetzt oder auch ignoriert w374rden. Mit den (restlichen) Anforderungsdaten werde im Leit-rechner auf ein entsprechendes Vorlagedokument samt der in diesem enthalte-nen Aufrufe von Dienstnehmern zugegriffen. Die von den Dienstnehmern ent-haltenen Anweisungen sollten ebenfalls extrahiert, auf den beschr344nkten spezi-fischen Befehlssatz des Schnittstellenmoduls des Leitrechners abgebildet und unter Hinzuziehung der abgebildeten Anfrageparameter in der Laufzeitumge-bung des Kontrollmoduls, d.h. ohne Zwischenschaltung einer vollst344ndigen Scriptsprachen-Laufzeitumgebung, ausgef374hrt werden. Auf diese Weise k366nne das angeforderte Dokument dynamisch generiert und an den Client 374bermittelt werden, ohne dass auf dem Leitrechner eine komplexe, umfassende Laufzeit-umgebung f374r eine Scriptsprache wie "Java Virtual Machine" installiert sein m374sse. Das - ausf374hrbar offenbarte - Verfahren nach Patentanspruch 1 liege nicht auf technischem Gebiet. Die Lehre des Streitpatents gehe dahin, in einer Script-sprache abgefasste Dokumente auf einem Leitrechner geringer Leistungsf344hig-keit dadurch verarbeitbar zu machen, dass ein beschr344nkter Ausschnitt von Anweisungen der Scriptsprache ohne eine Scriptsprachen-Laufzeitumgebung direkt in den Befehlssatz des Schnittstellenmoduls des Leitrechners umgesetzt werde. Dies betreffe zwar keine konkrete Folge von Arbeitsschritten, die f374r die Ausf374hrung durch eine Datenverarbeitungsanlage bestimmt seien, sondern das grunds344tzliche Konzept f374r die Generierung dynamischer Dokumente und sei daher wohl nicht als Programm f374r eine Datenverarbeitungsanlage "als solches" vom Patentschutz ausgeschlossen. Ein Verfahren, das sich zur Herbeif374hrung des angestrebten Erfolgs eines Programms bediene, sei aber nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon wegen der elektronischen Da-tenverarbeitung dem Patentschutz zug344nglich; die beanspruchte Lehre m374sse vielmehr Anweisungen enthalten, die der L366sung eines konkreten technischen 8 - 7 - Problems mit technischen Mitteln dienten. Zwar m366ge die beanspruchte Lehre der L366sung eines (grunds344tzlich) technischen Problems dienen, soweit sie ver-suche, durch eine bestimmte Weise der Erzeugung von Dokumenten die unter-schiedliche Leistungsf344higkeit von Leitrechnern zu kompensieren. Dies werde aber nicht durch den Einsatz technischer Mittel bewirkt, sondern beruhe auf konzeptionellen 334berlegungen. Der dabei vorausgesetzte Einsatz von Daten-verarbeitungsmitteln f374hre nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung noch nicht dazu, dass die Lehre dem Patentschutz zug344nglich sei. Um zu dem Vorschlag der Patentanmeldung zu gelangen, seien nach herk366mmlichem Technikver-st344ndnis auch keine konkreten technischen Kenntnisse erforderlich, da eine bestimmte interne Arbeitsweise des Leitrechners als gegeben angenommen werde. Hinsichtlich des Patentanspruchs 10 ergebe sich keine andere Bewertung. Mit diesem Anspruch, der auf die Verfahrensmerkmale Bezug nehme, betone die Anmelderin lediglich den gegenst344ndlichen Charakter des zur Ausf374hrung des Verfahrens verwendeten Datenverarbeitungssystems, dessen gegenst344nd-liche Merkmale jedoch bereits der Lehre des Patentanspruchs 1 unterlegt wor-den seien. 9 3. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, Computer und deren Pro-grammierung geh366rten zum Gebiet der Technik. Die Verneinung der Technizit344t von Computerprogrammen sei eine von der Wirklichkeit nicht gedeckte Fiktion. Art. 27 Abs. 1 des TRIPS-334bereinkommens gebiete die Erteilung von Patenten f374r Erfindungen auf allen Gebieten der Technik. Der im Patentgesetz vorgese-hene Ausschluss f374r "Computerprogramme als solche" k366nne nur dann mit Art. 27 des TRIPS-334bereinkommens im Einklang stehen, wenn darunter ein nichttechnischer Gegenstand zu verstehen sei. Da Computerprogramme aber per se technisch seien, lie337e sich ein Widerspruch zum TRIPS-334bereinkommen 10 - 8 - nur dann vermeiden, wenn es nichttechnische "Computerprogramme als sol-che" g344be. Dem stehe indessen entgegen, dass Computerprogramme dem Grunde nach technisch seien. Ein Ausweg lasse sich nur finden, wenn allen Computerprogrammen ein "Doppelcharakter" mit technischen und nichttechni-schen Eigenschaften zugesprochen werde. Die technischen Eigenschaften sei-en hier in der Steuerung des Computers wie in allen sonstigen technischen Ef-fekten zu sehen, die durch programmgesteuerte Computer bei der Ausf374hrung der Programme bewirkt w374rden, die nichttechnischen in den textuellen Aspek-ten. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe zwei Arten von offensichtlich technischen Anweisungen zur Computersteuerung nicht er-fasst, n344mlich computergerechte Anweisungen, die zwar ein technisches Prob-lem l366sten, den Patentanspruch aber nicht pr344gten, sowie computergerechte Anweisungen, die f374r den Patentanspruch pr344gend seien, aber kein technisches Problem l366sten. 4. Der Lehre, f374r die die Patentanmeldung Schutz beansprucht, betrifft eine Erfindung im Sinne des 247 1 Abs. 1 PatG (in der seit dem 13.12.2007 an-zuwendenden Fassung) und ist nicht nach 247 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG vom Patent-schutz ausgeschlossen. 11 a) Die Lehre, f374r die die Anmelderin Schutz beansprucht, betrifft das unmittelbare Zusammenwirken mehrerer Elemente einer Datenverarbeitungs-anlage, n344mlich eines - beispielsweise durch beschr344nkte Arbeitsspeicherkapa-zit344t (Beschr. Abs. 6, 7) - in seiner Leistungsf344higkeit beschr344nkten Leitrechners (Server; SRV), der ein Schnittstellenmodul (Interface, IF) aufweist, mit einem Client (CL), der Anforderungen an den Leitrechner sendet und vom Leitrechner anforderungsgem344337 dynamisch generierte strukturierte Dokumente empf344ngt. Damit stellt das in Patentanspruch 1 vorausgesetzte und mit Patentanspruch 10 beanspruchte "System" aus Leitrechner und Client insgesamt eine (komplexe) 12 - 9 - Datenverarbeitungsanlage dar, deren Funktionsf344higkeit durch die beschr344nk-ten Ressourcen des Leitrechners beeintr344chtigt sein kann. 13 Aus dieser Beeintr344chtigung ergibt sich das der Anmeldung zugrunde lie-gende Problem (vgl. Beschr. Abs. 16), ein Verfahren bereitzustellen, das es erm366glicht, auch auf Leitrechnern mit beschr344nkten Ressourcen ein vom Client angefordertes strukturiertes Dokument dynamisch zu generieren (und das so generierte Dokument sodann an den Client zu 374bermitteln). Dazu werden aus den vom Client empfangenen Anforderungsdaten An-frageparameter extrahiert (Merkmal 2.2) und durch ein "Kontrollmodul" des Ser-vers auf einen Befehlssatz eines softwarearchitekturspezifischen Schnittstel-lenmoduls abgebildet (Merkmale 2.3, 2.3.1). Darunter ist, wie die Beschreibung erl344utert (Abs. 18), zu verstehen, dass die Anforderungsparameter durch f374r das Schnittstellenmodul verst344ndliche Befehle ersetzt - oder auch ignoriert - werden. Unter Verwendung mindestens eines Vorlagedokuments wird sodann ein den Anforderungsdaten entsprechendes strukturiertes Dokument erzeugt (Merkmal 2.4). Das Vorlagedokument enth344lt einen oder mehrere Dienstnehmer (Merkmal 2.4.1), d.h. dynamische Aufrufe von Objekten oder Java-Komponen-ten ("Java Beans"), die zusammen mit statischen Bestandteilen wie beispiels-weise HTML-Ausdr374cken in ein gemeinsames Dokument eingebunden sind, das beispielsweise die Struktur einer Java-Serverseite (Java Server Pages) aufweist. Die im Vorlagedokument enthaltenen Anweisungen k366nnen mittels einer auf dem Leitrechner installierten Laufzeitumgebung - im Fall von Java Server Pages die so genannte Servlet Engine zur Umsetzung der Serverseiten und die so genannte Java Virtual Machine (JVM) zur Ausf374hrung des Java-Codes - verarbeitet werden. Hierbei entsteht ein dynamisch erzeugtes struktu-riertes Dokument, beispielsweise ein HTML-Dokument mit dem angeforderten Inhalt, das an den Client 374bermittelt wird (vgl. Beschr. Abs. 12 zu 2). Nach der 14 - 10 - Lehre der Patentanmeldung werden die Anweisungen der Dienstnehmer ("Java Beans") durch ein auf dem Leitrechner vorhandenes Schnittstellenmodul extra-hiert, auf einen korrespondierenden - beschr344nkten (Merkmal 2.5.1) - Befehls-satz abgebildet (Merkmal 2.5) und in einer Laufzeitumgebung des ebenfalls auf einem Leitrechner angeordneten Kontrollmoduls ausgef374hrt (Merkmal 2.6.1). Die Abbildung kann, wie die Beschreibung erl344utert, sehr vereinfacht gestaltet sein, indem sie sich beispielsweise auf einen kleinen Ausschnitt der Java-Beans-Syntax beschr344nkt (Abs. 43). Dies erm366glicht es, Java-Serverseiten auch auf einem Rechner umzusetzen, auf dem keine Java Virtual Machine in-stalliert ist, sondern eine angepasste Laufzeitumgebung, die weniger Rechen-kapazit344t oder Speicherplatz ben366tigt. Als Vorteil dieses Verfahrens wird in der Patentanmeldung angegeben, dass ein beispielsweise in Form einer Java-Serverseite vorliegendes Vorlagedokument sowohl in einem Leitrechner mit begrenzten Ressourcen als auch in einem besser ausgestatteten Leitrechner zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente herangezogen werden kann, also keine unterschiedlichen Vorlagedokumente f374r die beiden Rechner-typen entwickelt werden m374ssen (Abs. 19). Einschr344nkungen k366nnen sich dar-aus ergeben, dass das Schnittstellenmodul des in seinen Ressourcen begrenz-ten Leitrechners nur einen beschr344nkten Befehlssatz aufweist und deshalb nicht ohne weiteres alle in dem Vorlagedokument enthaltenen Anweisungen in glei-cher Weise umsetzen kann wie ein besser ausgestatteter Leitrechner. b) Damit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine technische Lehre vor, die als Erfindung grunds344tzlich dem Patentschutz zu-g344nglich ist. 15 Der Bundesgerichtshof hat bereits 1991 entschieden, dass eine pro-grammbezogene Lehre technisch ist, wenn sie die Funktionsf344higkeit einer Da-tenverarbeitungsanlage als solche betrifft und damit das unmittelbare Zusam- 16 - 11 - menwirken ihrer Elemente erm366glicht (BGHZ 115, 11 - Seitenpuffer). Die Funk-tionsf344higkeit der Datenverarbeitungsanlage hat er im damaligen Streitfall inso-fern als betroffen angesehen, als es die erfindungsgem344337e Lehre erm366gliche, die Datenverarbeitungsanlage unter besserer Ausnutzung des Arbeitsspeichers und mit k374rzeren Speicherzugriffszeiten zu betreiben (BGHZ 115, 11, 21). Er hat dies damit begr374ndet, dass die angemeldete Lehre ein Verfahren betreffe, das in der Erfassung und Speicherung der Information 374ber den aktuellen Spei-cherbereich eines in einer Datenverarbeitungsanlage ablaufenden Rechenpro-zesses und in einer bestimmten Ladestrategie f374r einen dem bevorzugten Zugriff unterliegenden, aber nur eine Auswahl von Speicherseiten fassenden Speicher (Seitenpuffer) bestehe. Dieses Verfahren betreffe die Funktionsf344hig-keit der Datenverarbeitungsanlage als solche, denn es enthalte die Anweisung, die Elemente einer Datenverarbeitungsanlage beim Betrieb unmittelbar auf be-stimmte Art und Weise zu benutzen (BGHZ 115, 11, 22). Das Patentgericht hat in der Begr374ndung, die es f374r die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, den Unterschied zum Streitfall darin gesehen, dass sich die Erfindung im Fall "Seitenpuffer" mit der internen Arbeitsweise ei-ner Datenverarbeitungsanlage befasse, die f374r sich als technische Vorrichtung im Mittelpunkt der Betrachtung stehe. Entsprechend seien (prinzipielle) Ab-wandlungen dieser Arbeitsweise in technischer Hinsicht als dem Patentschutz zug344nglich bewertet worden, auch wenn sie ohne 304nderung der Hardwarestruk-tur allein durch eine Programmmodifikation bewirkt worden seien. Um jedoch zur beanspruchten Lehre zu gelangen, seien technisches Fachwissen und eine Auseinandersetzung mit den konkreten Baugruppen und Funktionsabl344ufen in der Datenverarbeitungsanlage erforderlich gewesen, w344hrend im Streitfall die Arbeitsweise des Servers als gegeben hingenommen und auf Grund konzeptio-neller 334berlegungen zur Verarbeitung von Daten der Einsatz bestimmter Soft-waremodule vorgeschlagen werde. 17 - 12 - 18 Diese Unterscheidung lehnt sich an die Entscheidung "Chinesische Schriftzeichen" (BGHZ 115, 23) an. In dieser hat der Bundesgerichtshof das zum Patent angemeldete Verfahren zur Eingabe chinesischer Zeichen in Text-systeme, das zur Einsparung von Speicherplatz, zur Verringerung der Zugriffs-zeit und zur Erh366hung der Geschwindigkeit des Verarbeitungsvorgangs insge-samt eine bestimmte Speicheradressierung vorsah, nicht als technische Lehre angesehen, weil das Verfahren im Gegensatz zum Fall "Seitenpuffer" nicht die Funktionsf344higkeit der Datenverarbeitungsanlage als solche betreffe; die ge-genst344ndlichen Merkmale der Datenverarbeitungsanlage g344ben der bean-spruchten Lehre nicht das entscheidende Gepr344ge, die mit den gedanklichen Ma337nahmen des Ordnens der verarbeiteten Daten stehe und falle (BGHZ 115, 23, 31). F374r das Technizit344tserfordernis ist es jedoch, wie der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Steuerungseinrichtung f374r Untersu-chungsmodalit344ten" (Beschl. v. 20.1.2009 - X ZB 22/07, GRUR 2009, 479) klar-gestellt hat, unerheblich, ob der Gegenstand einer Anmeldung neben techni-schen Merkmalen auch nichttechnische aufweist und welche dieser Merkmale die beanspruchte Lehre pr344gen. Ob Kombinationen von technischen und nicht-technischen bzw. vom Patentschutz ausgeschlossenen Merkmalen im Einzelfall patentf344hig sind, h344ngt vielmehr - abgesehen von etwa einschl344gigen Aus-schlusstatbest344nden des 247 1 Abs. 3 PatG - allein davon ab, ob sie neu sind und auf einer erfinderischen T344tigkeit beruhen (BGH GRUR 2009, 479 Tz. 10 m.w.N.). Einer Vorrichtung (Datenverarbeitungsanlage), die in bestimmter Wei-se programmtechnisch eingerichtet ist, kommt deshalb ohne weiteres techni-scher Charakter zu, auch wenn die Vorrichtung erfindungsgem344337 der Textbear-beitung dient (BGHZ 144, 282 - Sprachanalyseeinrichtung). Nichts anderes kann im Streitfall f374r das mit Patentanspruch 10 beanspruchte System gelten, 19 - 13 - das aus Rechnern besteht, auf denen das mit Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente ausgef374hrt werden kann. 20 Da unerheblich ist, welche Merkmale die zum Patentschutz angemeldete Lehre pr344gen, kommt es indessen auch bei einem Verfahrensanspruch f374r das Technizit344tserfordernis nicht darauf an, ob die Erfindung (prinzipielle) Abwand-lungen der Arbeitsweise der Komponenten einer Datenverarbeitungsanlage lehrt. Es gen374gt vielmehr, dass sie die Nutzung solcher Komponenten lehrt und damit eine Anweisung zum technischen Handeln gibt (BGH GRUR 2009, 479 Tz. 8 - Steuerungseinrichtung f374r Untersuchungsmodalit344ten; Sen.Urt. v. 4.2.2010 - Xa ZR 4/07 Tz. 20 - Glasflaschenanalysesystem, zur Ver366ffentli-chung vorgesehen). Auch Patentanspruch 1 enth344lt damit eine grunds344tzlich dem Patentschutz zug344ngliche technische Lehre. c) Die zum Patent angemeldete technische Lehre ist auch nicht als Pro-gramm f374r Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgeschlossen. 21 aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Anmeldung, die ein Computerprogramm oder ein durch ein Datenverarbei-tungsprogramm verwirklichtes Verfahren zum Gegenstand hat, 374ber die f374r die Patentf344higkeit unabdingbare Technizit344t hinaus verfahrensbestimmende An-weisungen enthalten, die die L366sung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben (BGHZ 149, 68, 74 - Suche fehler-hafter Zeichenketten; BGHZ 159, 197, 204 - elektronischer Zahlungsverkehr; BGHZ 166, 305 Tz. 17 - vorausbezahlte Telefongespr344che; BGH GRUR 2009, 479 Tz. 11 - Steuerungseinrichtung f374r Untersuchungsmodalit344ten). Wegen des Patentierungsausschlusses f374r Computerprogramme als solche (247 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG) verm366gen regelm344337ig erst solche Anweisungen die Patent- 22 - 14 - f344higkeit eines Verfahrens zu begr374nden, die eine Probleml366sung mit derartigen Mitteln zum Gegenstand haben. Nicht der Einsatz eines Computerprogramms selbst, sondern die L366sung eines technischen Problems mit Hilfe eines (pro-grammierten) Rechners kann vor dem Hintergrund des Patentierungsverbotes eine Patentf344higkeit zur Folge haben. Dies hat zur weiteren Folge, dass auch bei der Pr374fung von Neuheit und erfinderischer T344tigkeit die L366sung des technischen Problems in den Blick zu nehmen ist. Schutzf344hig ist eine programmbezogene Lehre nur dann, wenn die L366sung des konkreten technischen Problems neu ist und auf erfinderischer T344-tigkeit beruht. Au337erhalb der Technik liegende Anweisungen gen374gen in die-sem Zusammenhang grunds344tzlich nicht; sie sind nur in dem Umfang von Be-deutung, in dem sie auf die L366sung des technischen Problems mit technischen Mitteln Einfluss nehmen (BGHZ 159, 197, 205 f. - elektronischer Zahlungsver-kehr; BGH, Beschl. v. 19.10.2004 - X ZB 34/03, GRUR 2005, 143, 144 - Renta-bilit344tsermittlung; BGH GRUR 2009, 479 Tz. 11 - Steuerungseinrichtung f374r Un-tersuchungsmodalit344ten). 23 Nur im Hinblick auf diese Pr374fung der erfinderischen T344tigkeit kann, wie der Bundesgerichtshof bereits klargestellt hat (BGHZ 159 aaO), die Frage Be-deutung gewinnen, inwiefern die technischen L366sungselemente die Erfindung "pr344gen". Hingegen kann - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - aus der Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" (BGHZ 149, 68) nicht abgeleitet werden, nur einen Patentanspruch pr344gende technische Anweisun-gen seien geeignet, den Patentierungsausschluss zu 374berwinden (vgl. auch BGH, Beschl. v. 19.10.2004 - X ZB 33/03, GRUR 2005, 141, 142 - Anbieten interaktiver Hilfe; EPA, Entsch. v. 21.4.2004 - T 258/03 - 3.5.1, ABl. EPA 2004, 575 = GRUR Int. 2005, 332, 333 - Auktionsverfahren/HITACHI). 24 - 15 - bb) Das Patentgericht hat zutreffend ausgef374hrt, dass der Erfindung ein technisches Problem zugrunde liegt, da es durch sie erm366glicht werde, vom Client angeforderte strukturierte Dokumente auch auf Leitrechnern dynamisch zu generieren, die nicht 374ber die f374r den Einsatz einer eher anspruchsvollen Laufzeitumgebung wie beispielsweise einer Java Virtual Machine erforderliche oder w374nschenswerte Rechenkapazit344t verf374gen. Damit ist mit der besseren Ausnutzung begrenzter Ressourcen eines Servers bei der dynamischen Gene-rierung strukturierter Dokumente die Funktionalit344t eines Kommunikationssys-tems betroffen und infolgedessen ein konkretes technisches Problem und nicht etwa ein au337erhalb der Technik liegendes Ziel (vgl. hierzu BGHZ 159, 197, 206 - elektronischer Zahlungsverkehr; BGH GRUR 2005, 141, 142 - Anbieten inter-aktiver Hilfe; BGH GRUR 2005, 143, 144 - Rentabilit344tsermittlung; Sen.Urt. v. 30.7.2009 - Xa ZR 22/06, GRUR 2010, 44 - Dreinahtschlauchfolienbeutel) an-gesprochen. 25 cc) Das Patentgericht hat gemeint, der erfindungsgem344337e Erfolg werde nicht mit technischen Mitteln herbeigef374hrt, weil er auf konzeptionellen 334berle-gungen beruhe, die in den Vorschlag m374ndeten, ein bestimmtes Softwaremodul vorzusehen und auf diese Weise die systemnahe Software zu optimieren. Die-ser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. 26 Ein technisches Mittel zur L366sung eines technischen Problems liegt nicht nur dann vor, wenn Ger344tekomponenten modifiziert oder grunds344tzlich abwei-chend adressiert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Daten-verarbeitungsprogramms, das zur L366sung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten au337erhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die L366sung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungspro-gramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Da-tenverarbeitungsanlage R374cksicht nimmt. Die zuletzt genannte Voraussetzung 27 - 16 - ist im vorliegenden Fall erf374llt. Die erfindungsgem344337e Lehre betrifft, wie das Patentgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, das grunds344tzliche Konzept f374r die Generierung dynamischer Dokumente. Sie richtet sich deshalb nicht an den Programmierer, sondern an den Systemdesigner, der die Gesamtarchitektur des Datenverarbeitungssystems im Auge hat und die unterschiedlichen Eigen-schaften und die Leistungsf344higkeit von Hard- und Softwarekomponenten be-r374cksichtigt. Gerade deshalb betrifft sie den Einsatz technischer Mittel zur L366-sung des zu Grunde liegenden technischen Problems. Dass die Lehre nicht auf konkrete Ma337nahmen zur Abbildung der Anfrageparameter auf einen begrenz-ten Befehlssatz beschr344nkt, sondern eher abstrakt formuliert ist, wird bei der noch vorzunehmenden Pr374fung von Neuheit und erfinderischer T344tigkeit zu be-r374cksichtigen sein. 5. Die Sache ist somit zur Pr374fung der weiteren Anforderungen an die Patentf344higkeit einer Erfindung an das Patentgericht zur374ckzuverweisen. 28 - 17 - III. Eine m374ndliche Verhandlung hat der Senat nicht als erforderlich an-gesehen. 29 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.01.2008 - 17 W (pat) 71/04 -
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