BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 207/03 vom12. Dezember 2003in dem ZwangsvollstreckungsverfahrenNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________ZPO § 850c; SGB I § 54 Abs. 4Sozialleistungsansprüche nicht erwerbstätiger Schuldner, die nach § 54Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar sind, unterliegen den pau-schalierten Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO ohne Abschläge für Min-derbedarf.BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03 -LG LeipzigAG Leipzig - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, von Lienenund die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 12. Dezember 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 26. Juni2003 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.Wert: bis 1.200 Gründe: I. Die Gläubigerin erwirkte vor dem Amtsgericht wegen einer For-derung in Höhe von 1.004,16 nr !"$#&%!'(i-nen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der die gegenwärtigen undkünftigen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aufRenten und Altersruhegelder sowie Pensionen in Höhe der nach § 54Abs. 4 SGB I i.V. mit § 850c ZPO pfändbaren Beträge zum Gegenstandhat. Mit der Begründung, der Schuldner stehe nicht mehr im Erwerbsle-ben, sondern beziehe bereits Rentenleistungen, beantragte die Gläubi-gerin, die Pfändungsfreigrenze um die Pauschalen herabzusetzen, dieder Gesetzgeber bei der Bemessung des dem Schuldner monatlich zu- - 3 -stehenden Selbstbehalts für die Kosten der Fahrten zur Arbeitsstätte(51,13 )!*",+!-.0/1!234657981:$;=@?An>B
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