BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZB 2/09 vom 9. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, Asendorf, Dr. Berger und Dr. Bacher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Wert des Beschwerdegegenstands: 880,10 EUR Gr374nde: I. Die Parteien haben einen Rechtsstreit 374ber Anspr374che aus einer Rah-menvereinbarung 374ber die Abwicklung des Gesch344ftsreiseaufkommens der Kl344gerin zwischen den Parteien gef374hrt. Die Klage ist durch rechtskr344ftiges Ur-teil des Landgerichts auf Kosten der Kl344gerin abgewiesen worden. Bereits vor-prozessual hatte der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten mit der Kl344gerin korrespondiert und die sp344ter rechtsh344ngig gemachten Anspr374che f374r die Be-klagte zur374ckgewiesen. Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht gegen die Kl344gerin eine 1,3-Verfahrensgeb374hr sowie eine 1,2-Terminsgeb374hr (Nr. 3100, 3104 Verg374tungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz) 1 - 3 - festgesetzt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Kl344gerin gegen den vollen Ansatz einer 1,3-fachen Verfahrensgeb374hr. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. 2 II. Die zul344ssig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, die nach Nr. 3100 des Verg374-tungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz (Anlage 1 zum Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz; nachfolgend: VV RVG) entstandene 1,3-fache Verfahrensgeb374hr sei in voller H366he angefallen, denn eine - grunds344tzlich ge-m344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgeb374hr anrechenba-re - 1,3-fache Gesch344ftsgeb374hr gem344337 Nr. 2300 bis 2303 VV RVG sei wegen der zwischen der Beklagten und ihrem Prozessbevollm344chtigten getroffenen Verg374tungsvereinbarung nicht entstanden. Die Verg374tung, die der Prozessbe-vollm344chtigte der Beklagten f374r seine vorgerichtliche T344tigkeit beanspruchen k366nne, finde ihre Rechtsgrundlage in dieser Verg374tungsvereinbarung und nicht in den Vorschriften des Rechtsanwaltsverg374tungsgesetzes, weswegen eine Anrechnung auf die Verfahrensgeb374hr nicht stattfinde. 4 2. Das h344lt der rechtlichen 334berpr374fung stand. Gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG tritt eine h344lftige Verminderung der 1,3-Verfahrensgeb374hr ein, wenn wegen des verfahrensgegenst344ndlichen Streits eine Gesch344ftsgeb374hr nach den Nr. 2300 bis 2303 VV RVG entstanden ist (BGH, Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, m.w.N.; Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07, RVGreport 2008, 436; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095, m.w.N.). 5 - 4 - Eine - anrechenbare - Gesch344ftsgeb374hr entsteht nicht, wenn die obsie-gende Partei mit ihrem Prozessbevollm344chtigten f374r dessen vorgerichtliche T344-tigkeit eine nach dem Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz zul344ssige Verg374tungs-vereinbarung getroffen hat. Die Anrechnungsbestimmung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG erfasst nach ihrem Wortlaut nur den Anfall einer Gesch344ftsge-b374hr gem344337 der gesetzlichen Regelung in Nr. 2300 VV RVG und ist damit auf eine vorgerichtliche T344tigkeit mit Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht anwendbar; es verbleibt mithin bei dem Ansatz der vollen Verfahrensgeb374hr (so auch OLG Frankfurt am Main AnwBl. 2009, 310; OLG Stuttgart AGS 2009, 214 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; OLG Celle, Beschl. v. 26.8.2009 - 2 W 240/09). 6 Die Rechtsbeschwerde h344lt demgegen374ber eine entsprechende Anwen-dung der gesetzlichen Anrechungsm366glichkeit auf eine Verg374tungsvereinba-rung f374r geboten, weil die unterlegene Partei bei dieser Regelung mehr als die gesetzlichen Geb374hren erstatten m374sse. Gegen sie werde die volle Verfah-rensgeb374hr festgesetzt, obwohl sie nach dem f374r die Kostenfestsetzung ma337-geblichen gesetzlichen Geb374hrenrecht nur die halbe Verfahrensgeb374hr zu er-statten habe. Sie l344sst dabei unber374cksichtigt, dass 247 91 ZPO nicht regelt, wel-che (gerichtlichen und) au337ergerichtlichen Kosten anfallen, sondern nur, wem die Kosten aufzuerlegen sind. Welches die gesetzlichen Geb374hren des Rechts-anwalts der obsiegenden Partei im Sinn des 247 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind, die als im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsf344hig anzusehen sind, ergibt sich f374r den Rechtsanwalt aus dem Rechtsanwaltsverg374tungsge-setz (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., 247 91 Rdn. 41). Ist eine Verg374tungsvereinbarung f374r die vorgerichtliche T344tigkeit des Rechts-anwalts getroffen worden, entsteht nicht die f374r diese T344tigkeit gesetzlich vor-gesehene Gesch344ftsgeb374hr, sondern der Verg374tungsanspruch des Rechtsan- 7 - 5 - walts beruht auf dieser vertraglichen Vereinbarung. Wenn auch die Verg374-tungsvereinbarung f374r au337ergerichtliche T344tigkeit in der Praxis an die Stelle der gesetzlich vorgesehenen Gesch344ftsgeb374hr tritt, rechtfertigt dies nicht, die ver-einbarte Verg374tung entgegen dem klaren Wortlaut der Bestimmung nach Vor-bemerkung 3 Abs. 4 VV RVG geb374hrenrechtlich wie eine Gesch344ftsgeb374hr zu behandeln und in die Anrechnungsm366glichkeit einzubeziehen. Der Umstand, dass das f374r die au337ergerichtliche T344tigkeit vereinbarte Honorar wie die Ge-sch344ftsgeb374hr nicht zu den erstattungsf344higen Kosten des Rechtsstreits geh366rt, gleichwohl aber letztere vom Gesetzgeber als verfahrensgeb374hrenmindernd angesehen worden ist, 344ndert an diesem Ergebnis nichts. Im Rahmen der pro-zessualen Kostenerstattung kann umso weniger etwas anderes gelten, als der Gesetzgeber durch 247 15a Abs. 2 RVG die Berufung eines Dritten auf eine ge-b374hrenrechtlich vorgesehene Anrechung mit Wirkung zum 5. August 2009 oh-nehin grunds344tzlich ausgeschlossen hat. Daher kann dahinstehen, ob 247 15a RVG r374ckwirkend auch auf Altf344lle (so OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.8.2009 - 8 W 339/09; Hansens, RVGreport 2009, 306) oder nur auf nach dem Inkrafttre-ten dieser Regelung erteilte Auftr344ge zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des 247 15 RVG anzuwenden ist (so OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.8.2009 - 12 W 91/09; KG, Beschl. v. 13.8.2009 - 2 W 128/09; OLG Celle, Beschl. v. 26.8.2009 - 2 W 240/09). - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs.1 ZPO. 8 Meier-Beck Keukenschrijver Asendorf Berger Bacher Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.11.2007 - 3/2 O 17/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.01.2009 - 18 W 361/08 -
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