BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZB 2/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 13. Oktober 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die zul344ssige Erinnerung, 374ber die ungeachtet des 247 66 Abs. 6 GKG der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584), ist unbegr374ndet. 1 Der Beklagte hat - anwaltlich vertreten - gegen den Beschluss des Ober-landesgerichts D374sseldorf, mit dem ein Befangenheitsantrag zur374ckgewiesen wurde, mit beim Oberlandesgericht eingereichtem Schriftsatz "weitergehende Geh366rsr374ge und Rechtsbeschwerde" eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Gem344337 247 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG ist da-mit die Gerichtsgeb374hr f374r die Rechtsbeschwerde angefallen. Sie betr344gt ge-m344337 247 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Kostenverzeichnis Nummer 1826 100 EUR. Der Beklagte hat die Rechtsbeschwerde sodann zur374ckgenommen. Damit erm344337igt sich die angefallene Gerichtsgeb374hr f374r die Rechtsbeschwerde gem344337 Kostenverzeichnis Nummer 1827 auf 50 EUR. Ob die Rechtsbeschwer- 2 - 3 - de zul344ssig und begr374ndet war, hat auf die Entstehung der Geb374hr keinen Ein-fluss. Der Vortrag des Beklagten, er habe "eine Abstellung an den BGH" nicht beantragt, kann zu keiner anderen Beurteilung f374hren. Das Oberlandesgericht hat - rechtlich vertretbar - auf den Wortlaut der Beschwerdeschrift, in der das eingelegte Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde bezeichnet und ausdr374cklich auf den Rechtsbeschwerdegrund des 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verwiesen ist, abge-stellt und die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (247 66 Abs. 8 GKG). 3 Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.10.2009 - 4a O 151/08 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.05.2010 - I-2 U 3/10 + I-2 W 2/10 -
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