BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 210/03 und IXa ZB 211/03 vom12. August 2003in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Raebel und von Lienen sowie die Richterinnen Kes-sal-Wulf und Roggenbuckam 12. August 2003beschlossen:Die Nichtzulassungsbeschwerden und die Rechtsbeschwerdengegen die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli2003 in Verbindung mit den Beschlüssen vom 25. April, 2. Maiund 16. Mai 2003 - 332 T 19/03 und 332 T 22/03 - werden auf Ko-sten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Be-schwerdegericht die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen nichtzugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO) undeine Nichtzulassungsbeschwerde insoweit im Gesetz nicht vorge-sehen ist. Gegen die Beschlüsse vom 16. Mai 2003 über dieFestsetzung des Beschwerdewertes kommt eine Beschwerde anden Bundesgerichtshof gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, § 5Abs. 2 Satz 3 GKG nicht in Betracht.Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfeist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen (§ 114 ZPO).Beschwerdewert: a) für IXa ZB 210/03 = 332,62 b) für IXa ZB 211/03 = 1.663,08 KreftRaebelvon LienenKessal-WulfRoggenbuck
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