BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZB 21/08 vom 21. Januar 2009 in der Beschwerdesache - 2 - Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Asendorf und Dr. Achilles beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Han-seatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 25. M344rz 2008 wird unter Zur374ckweisung des Prozesskostenhilfeantrags auf Kosten des Antragstellers als unzul344ssig verworfen. Der Antrag, der Bundesgerichtshof solle das zust344ndige Gericht bestimmen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller hat beim Landgericht Bremen u.a. gegen die Freie Hansestadt Bremen Klage eingereicht, mit der er Schadensersatz begehrt, weil Richter und Staatsanw344lte gegen ihn Straftaten nach den 247247 258a, 339 StGB begangen h344tten und daher Anspr374che nach 247 839 BGB best344nden. Er hat weiter u.a. beantragt, die Zust344ndigkeit des Land-gerichts Bremen wegen dessen Beteiligung als Beklagter f374r die erste Instanz nach 247 36 ZPO "an ein anderes Landgericht zu verlegen". Zur Begr374ndung hat er sich darauf gest374tzt, der Ausschlussgrund des 247 41 Nr. 1 ZPO wirke gegen s344mtliche Richter des Landgerichts. Zudem hat er Ablehnungsantr344ge gegen 1 - 3 - mehrere am Landgericht Bremen t344tige Richter gestellt. Das Landgericht hat den Antrag vorab dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Ent-scheidung vorgelegt. Dieses hat ihn zur374ckgewiesen. Hiergegen hat der weiter-hin nicht anwaltlich vertretene Antragsteller "Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsmittel" eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. II. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unstatthaft. 2 1. Wird geltend gemacht, dass ein Fall des 247 36 Abs. 1 ZPO vorliege, so wird das zust344ndige Gericht durch das im Rechtszug zun344chst h366here Gericht bestimmt. Dies ist im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Bremen, das als Rechtsmittelgericht zust344ndig w344re. 3 2. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht er366ffnet. 4 a) Eine sofortige Beschwerde nach 247 567 ZPO scheidet schon deshalb aus, weil sie nur gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Betracht kommt (247 567 Abs. 1 ZPO). 5 b) Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel ebenfalls unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde nur dann in Betracht kommt, wenn dies im Gesetz aus-dr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie zugelassen hat (247 574 Abs. 1 ZPO). Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. 6 c) Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. 7 - 4 - 8 III. Eine Zust344ndigkeit des Bundesgerichtshofs f374r die Entscheidung 374ber den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird durch 247 36 Abs. 2 ZPO aus-dr374cklich ausgeschlossen. 9 IV. Da weder der Antrag noch der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg bie-tet, kann auch dem Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe nicht ent-sprochen werden. Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Asendorf Achilles Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 26.11.2007 - 1 O 2123/07 - OLG Bremen, Entscheidung vom 25.03.2008 - 3 AR 7/08 -
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