BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 213/03 vom13. August 2003in dem Verfahrenüber den Erlaß einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozeß-kostenhilfe - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und von Lienenam 13. August 2003beschlossen:Die Anträge des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe für die zugelassene Rechtsbeschwerde und auf Aussetzungder Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Cottbus vom24. Juni 2003 werden abgelehnt.Gründe: Das Landgericht hat in seinem vorbezeichneten Beschluß den vollstrek-kungsrechtlichen Selbstbehalt des Schuldners gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2und 4 ZPO rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Senat hat am 18. Juli 2003 in ande-rer Sache (IXa ZB 151/03, z.V.b. in BGHZ) gleichfalls beschlossen, daß das,was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung gemäß § 850dAbs. 1 Satz 2 ZPO als notwendiger Unterhalt verbleiben muß, in der Regel ent-sprechend dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4des Bundessozialhilfegesetzes zu bestimmen ist. Die vom Schuldner zulässi-gerweise (§ 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO) beantragte Aussetzung der Vollzie-hung der angefochtenen Entscheidung ist daher nicht zu gewähren. Desglei-chen kommt die Bewilligung der nachgesuchten Prozeßkostenhilfe für dieDurchführung der zugelassenen Rechtsbeschwerde nach § 114 ZPO nicht in - 3 -Betracht. Die grundsätzliche Rechtsfrage ist durch den Senatsbeschluß vom18. Juli 2003 (aaO) geklärt. Das beabsichtigte Rechtsmittel hat danach auchkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Über etwaige Einwendungen, die derSchuldner gegen den Umfang der Pfändung und Einziehung aus materiellemRecht, insbesondere im Falle zwischenzeitlicher Tilgung der titulierten Unter-haltsrückstände wegen der Höhe des monatlich vollstreckbaren Geschiede-nenunterhalts denkbarerweise erheben könnte, ist nicht im gegenwärtigenVollstreckungsverfahren zu befinden.KreftRaebelAthingBoettichervon Lienen
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