BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 215/03 vom30. Januar 2004in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 30. Januar 2004beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2003aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch überdie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgerichtzurückverwiesen.Gründe: I.Die Gläubigerin erwirkte mit Beschluß des Amtsgerichts vom 27. Februar2003 für Trennungs- und Kindesunterhalt, Zinsen und Kosten die Pfändungvon Lohnansprüchen des Schuldners und ihre Überweisung zur Einziehung.Hierfür wurde ihr mit Beschluß vom 28. März 2003 antragsgemäß Prozeßko-stenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes jedoch abgelehnt. Diedagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der zugelas-senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin den Beiordnungsantragweiter. - 3 -II.Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach§ 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.1. Das Landgericht hat angenommen, daß die Erforderlichkeit einer An-waltsbeiordnung (§ 121 Abs. 2 ZPO) für die Zwangsvollstreckung nicht allge-mein bejaht werden könne, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zuprüfen sei. Maßgeblich seien in sachlicher Hinsicht Umfang, Schwierigkeit undBedeutung der Sache sowie in persönlicher Hinsicht die Fähigkeit der Partei,sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Hiernach sei für ein Zwangsvoll-streckungsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Regel nichterforderlich. Besondere Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art, die esausnahmsweise nahelegen, daß die Gläubigerin die sachdienlichen Anträgeunter Benutzung der verfügbaren Vordrucke und gegebenenfalls mit Hilfe derRechtsantragsstelle nicht persönlich anfertigen und einreichen könne, sondernhierzu der Mitwirkung eines Rechtsanwalts bedürfe, seien nicht ersichtlich.2. Die grundsätzliche Rechtsfrage, zu deren Klärung das Landgericht dieRechtsbeschwerde zugelassen hat, ist durch den Bundesgerichtshof in demBeschluß vom 18. Juli 2003 (IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136) beantwortetworden (zur Abgrenzung seither noch Beschl. v. 25. September 2003 - IXa ZB192/03 - Sachpfändung, ZVI 2003, 592; v. 10. Oktober 2003 - IXa ZA 7/03- Beiordnung für ungenannte weitere Vollstreckungsmaßnahmen; n.v.). Das - 4 -Landgericht konnte diese Beschlüsse bei seiner Entscheidung noch nicht ken-nen.Jedenfalls für Verfahren der erweiterten Pfändung von Arbeitslohn darfdem Gläubiger danach die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prü-fung des Einzelfalls versagt werden. Von diesem Rechtssatz ist zwar - fürZwangsvollstreckungsverfahren allgemein - auch das Landgericht ausgegan-gen. Rechtsfehlerhaft ist aber die Einschränkung, es gelte auch für die Voll-streckung wegen Rückständen gesetzlicher Unterhaltsansprüche in Lohnforde-rungen des Schuldners die Regel, daß die Beiordnung eines Rechtsanwaltshierfür nicht erforderlich sei. Hier kann im Hinblick auf § 850d Abs. 1 Satz 4ZPO zunächst das Alter zu vollstreckender Unterhaltsrückstände zu prüfensein. Bleibt es bei der erweiterten Pfändung, ist der notwendige Unterhalt desSchuldners gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO festzustellen, möglicherweiseauch die Höhe und der Rang anderer Unterhaltsansprüche.Der Beschwerdeentscheidung sind keine Feststellungen zu entnehmen,aus denen sich ergibt, daß die Gläubigerin diese Prüfungen sachgerecht ohneanwaltlichen Beistand vornehmen konnte. Der Hinweis auf die Möglichkeit zurBenutzung unterschiedlicher Vordrucke ist rechtlich unzureichend. WelcheSachverhalte das Landgericht als "Ausnahmefälle" anerkannt hätte, in denennach seiner Auffassung die Beiordnung eines Rechtsanwaltes in vergleichba-ren Zwangsvollstreckungsverfahren erforderlich wäre, läßt der angefochteneBeschluß nicht erkennen. Damit kann im Rechtsbeschwerdeverfahren auchnicht beurteilt werden, ob das Landgericht durch weit gezogene Ausnahmetat-bestände das Erfordernis der Anwaltsbeiordnung im praktischen Ergebnis doch - 5 -einer Einzelfallprüfung unterworfen hat, die von der verkürzenden Sichtweiseeines Regel-Ausnahme-Verhältnisses frei war.Der angefochtene Beschluß kann deshalb keinen Bestand haben. DasLandgericht hat unter Berücksichtigung der spezifischen Schwierigkeiten desvorliegenden Vollstreckungsverfahrens und der persönlichen Fähigkeiten derGläubigerin über die Erforderlichkeit der beantragten Anwaltsbeiordnung neuzu befinden.Kreft Raebel AthingBoetticher Kessal-Wulf
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