BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 216/04 vom 5. November 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und die Richterin Kessal-Wulf am 5. November 2004 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluß der 6. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Trier vom 3. Mai 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei-dung an das Landgericht zurückverwiesen. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt je-doch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerde-gerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - BGHZ 154, 200 = NJW 2003, 1254). Nach Zurückverweisung der Sache wird sich der Einzelrichter auch mit der Rechtsbeschwerdebegründung auseinanderzusetzen und die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer zu erwägen haben (§ 568 Satz 2 ZPO). Raebel Athing Boetticher von Lienen Kessal-Wulf
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