BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZB 22/08 vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Scharen und Keukenschrijver, die Rich-terin M374hlens und den Richter Dr. Achilles beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2008 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Der Kl344ger hat im Mai 2007 vor dem Amtsgericht Hannover Zahlungs-klage gegen die Beklagte erhoben. Vor dem Amtsgericht Hannover hat die Be-klagte die 366rtliche Unzust344ndigkeit ger374gt und vorgetragen, sie habe ihren Sitz in Frankfurt am Main. Daraufhin hat der Kl344ger Verweisung an das Amtsgericht Frankfurt am Main beantragt. Das Amtsgericht Hannover hat diesem Antrag entsprochen. Nach Abweisung seiner Klage hat der Kl344ger Berufung zum Landgericht Frankfurt am Main eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen und den Antrag des Kl344gers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen. Es sei gerichtsbekannt, dass der Sitz der Be- 1 - 3 - klagten in den Niederlanden sei; der Kl344ger habe die Berufung nicht bei dem deshalb nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zust344ndigen Oberlandesgericht einge-legt. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Kl344ger gegen diese Ent-scheidung. 2 II. Die nach 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO er366ffnete Rechtsbeschwerde ist zu-l344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begr374ndet. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht verworfen. Entgegen seiner Auffassung ist die Berufung bei dem zust344ndigen Gericht eingelegt und die Rechtsmittelfrist damit gewahrt. 3 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der im Ver-fahren vor dem Ausgangsgericht unangegriffen gebliebene inl344ndische oder ausl344ndische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachpr374-fung durch das Rechtsmittelgericht entzogen (BGH Beschl. v. 19.9.2006 - X ZB 31/05, JurB374ro 2007, 55; Beschl. v. 08.01.2008 - X ZB 26/07 GuT 2008, 46 f.; Beschl. v. 10.07.2007 - VIII ZB 73/06, NJW-RR 2008, 144; Beschl. v. 03.05.2006 - VIII ZB 88/05, NJW 2006, 2782 f.; Beschl. v. 28.01.2004 - VIII ZB 66/03, BGHRep. 2004, 983, 984). In der ersten Instanz war zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand in Frankfurt am Main hat. Dies ergab sich aus dem Vortrag der Beklagten, die un-ter Hinweis auf ihren Sitz in Frankfurt am Main die 366rtliche Unzust344ndigkeit des Amtsgerichts Hannover ger374gt hat. Der Kl344ger hat sich diesen Vortrag zu eigen gemacht, indem er daraufhin die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsge-richt Frankfurt am Main beantragt hat. 4 - 4 - Bei dieser Sachlage ist es auch mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht in Einklang zu bringen, wenn das Berufungsgericht den inl344ndischen Ge-richtsstand deshalb in Frage gestellt hat, weil es gerichtsbekannt sei, dass der Sitz der Beklagten sich in den Niederlanden befinde. Denn f374r die betroffene Partei war damit nicht erkennbar, bei welchem Gericht ein Rechtsmittel einzule-gen war; dies hing vielmehr davon ab, ob das Berufungsgericht von dem un-streitig gebliebenen Parteivortrag ausging, oder einen anderen Sachverhalt als gerichtsbekannt zugrunde legte. 5 Meier-Beck Scharen Keukenschrijver M374hlens Achilles Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.02.2008 - 31 C 2140/07 - 23 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.05.2008 - 2/16 S 61/08 -
Full & Egal Universal Law Academy