BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 225/03 vom12. Dezember 2003in dem ZwangsvollstreckungsverfahrenNachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: nein_____________________ZPO §§ 850f Abs. 1, 850d Abs. 1; BSHG § 76 Abs. 2aa) Die Vorschrift des § 850f Abs. 1 ZPO gilt auch bei der Vollstreckung von Unter-haltsforderungen. Was dem Schuldner für sich und weitere Personen, denen erUnterhalt zu gewähren hat, als Freibetrag verbleiben muß, bestimmt sich aus-schließlich nach den Abschnitten 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes (im An-schluß an Senatsbeschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03 - NJW 2003,2118).b) Bei erwerbstätigen Schuldnern hat das Vollstreckungsgericht einen Be-trag als pfändungsfrei zu belassen, der dem Absetzungsbetrag gemäß§ 76 Abs. 2a BSHG entspricht. Bei Ermittlung der angemessenen Höhedieses Betrages besteht keine Bindung an die Empfehlungen des Deut-schen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (im Anschluß anBVerwGE 115, 331).BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 225/03 - LG Dortmund AG Dortmund - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, v. Lienenund die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 12. Dezember 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Be-schluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmundvom 10. Juni 2003 und sein Antrag, ihm für die Durchfüh-rung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfezu bewilligen, werden zurückgewiesen.Der Schuldner trägt die Kosten des Rechtsbeschwerde-verfahrens.Wert: 2.687,16 - 3 -Gründe: I. Die Gläubigerin, geschiedene Ehefrau des Schuldners, betreibtgegen diesen wegen titulierter rückständiger und künftig fälliger Unter-haltsforderungen die Zwangsvollstreckung. Sie erwirkte einen Pfän-dungs- und Überweisungsbeschluß, der die Ansprüche des Schuldnersgegen die Drittschuldnerin auf das gegenwärtige und zukünftige Ar-beitseinkommen umfaßt. Den pfändungsfreien Betrag setzte das Amtsge-richt auf 650 nrn !"$#%'&()&& n*r+r-höhte. Den weiteren Antrag des Schuldners, die Pfändungsfreigrenze auf1.500 nr,.-!0/'12345-!76r8.9;:3?A@B>rC1Ddes Schuldners, die er damit begründete, es müßten bei der Bemessungdes pfändungsfreien Betrages zusätzliche Mietaufwendungen, Fahrtko-sten zur Arbeitsstätte, Kosten der Betreuung des gemeinsamen Sohnes,Versicherungsbeiträge, Zahnarztkosten und der Zinsdienst für einenKredit Berücksichtigung finden, hatte teilweise Erfolg. Das Landgerichthat einen Freibetrag von 976,07 n3r.E-!gebilligt, die Beschwerdewegen des darüber hinausgehenden Betrages jedoch für unbegründetgehalten. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt derSchuldner das Ziel, den pfändungsfreien Betrag auf 1.200 !"-!"t-zen.II. Das gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statt-hafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, der dem Schuldner zu be-lassende monatliche Freibetrag von 976,07 .F.r.G"Ht- - 4 -wendigen Bedarf nach dem Bundessozialhilfegesetz. Es hat dazu unteranderem ausgeführt, dieser Betrag beinhalte einen Zuschlag für Er-werbstätigkeit in Höhe von 25% des Regelsatzes (73,25 I9;:JE!Egeschiedenen Ehe mit der Gläubigerin stammende gemeinsame Kindwerde von dem Schuldner an acht Tagen im Monat betreut. Es sei daherangemessen, dafür zugunsten des Schuldners einen dem tatsächlichendauernden Aufenthalt entsprechenden anteiligen Sozialhilfesatz des Kin-des von 25% (40,43 I*LK "M-N-!O/n*?P94:QR?(SMO?TrhtenMietaufwendungen seien in Höhe von 35,79 n6rs-halb außer Betracht zu bleiben, weil dieses - unter § 850f Abs. 1 Buchst.b ZPO einzuordnende - Bedürfnis erstmals in der Rechtsbeschwerdein-stanz vorgebracht worden ist. Im Verfahren vor dem Amtsgericht undLandgericht sind erhöhte Aufwendungen für die Anschaffung von Anzü-gen, Oberhemden und Krawatten nicht geltend gemacht worden. Ebensofehlt es an einer für § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO ausreichenden Darle-gung des Schuldners, daß für die Unterstellung des beruflich genutztenKraftfahrzeuges die Anmietung einer Garage für 35 7Hr\-l1mn-gend erforderlich ist, etwa weil anderweitige Parkflächen nicht zur Verfü-gung stehen oder das Abstellen des Kraftfahrzeuges im öffentlichen Ver-kehrsraum aus sonstigen Gründen nicht zumutbar wäre. - 7 -(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die Be-treuungskosten, die das Beschwerdegericht in Ansatz gebracht hat, nichtentsprechend dem Mindestunterhalt nach der "Düsseldorfer Tabelle" zubemessen. Der Senat hat für die Vorschrift des § 850d Abs. 1 Satz 2ZPO entschieden, daß die im materiellen Unterhaltsrecht für den Selbst-behalt des Schuldners maßgeblichen Grundsätze für das Vollstreckungs-recht nicht heranzuziehen sind. Vielmehr beurteilt sich das, was demSchuldner trotz Zwangsvollstreckung als notwendiger Lebensunterhaltverbleiben muß, ausschließlich nach den Regelungen der Abschnitte 2und 4 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli2003 aaO unter III 2; Senatsbeschluß vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB170/03 - unter II 1 zur Veröffentlichung bestimmt). Bei § 850f Abs. 1 ZPOkommt dies bereits in der Bestimmung selbst zum Ausdruck. Das gilt fürden Schuldner der Zwangsvollstreckung ebenso wie für die Personen,denen er Unterhalt zu gewähren hat. Beläßt das Vollstreckungsgerichtdem Schuldner im Hinblick auf eine unterhaltsberechtigte Person einenweiteren Teil seines Arbeitseinkommens, kann zur Ermittlung des zu-sätzlichen Bedarfs, der sich für den Schuldner aus der Erfüllung seinerUnterhaltspflicht ergibt, der - über den Sozialhilfesätzen liegende - Min-destunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle nicht herangezogen wer-den.Daß das Beschwerdegericht einen Betreuungsaufwand von 25%der monatlich erforderlich werdenden Betreuungszeit zum Ausgangs-punkt genommen hat, beruht auf einer Bewertung der Umstände desEinzelfalles, die einer Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren weit-gehend entzogen ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, daß das Be- - 8 -schwerdegericht bei seiner Bewertung rechtsfehlerhaft einen wesentli-chen Umstand außer Betracht gelassen hat.(3) Ebenso ist nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegerichtdem - von ihm um 10% erhöhten - Regelsatz für einen Haushaltsvor-stand weitere 25% zum Ausgleich für die vom Schuldner ausgeübte Er-werbstätigkeit zugeschlagen und dazu auf Vorschriften des Bundessozi-alhilfegesetzes verwiesen hat.Im Jahre 1993 ist allerdings an die Stelle des früheren Mehrbe-darfes wegen Erwerbsarbeit, der im zweiten Abschnitt des Bundessozial-hilfegesetzes (§ 23 Abs. 4 Nr. 1, § 24) geregelt war, ein Abzug vom Ein-kommen getreten, den der Gesetzgeber in den vierten Abschnitt desBundessozialhilfegesetzes (§ 76 Abs. 2 a) aufgenommen hat. Bei er-werbstätigen Personen, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalterhalten, sind - über die mit der Erzielung des Einkommens verbundenennotwendigen Ausgaben hinaus (§ 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG) - Beträge inangemessener Höhe vom Einkommen abzusetzen. Die angemesseneHöhe richtet sich nach den im konkreten Einzelfall maßgeblichen Um-ständen, wie Art und Umfang der Tätigkeit, und den individuellen Ver-hältnissen des Hilfeempfängers, insbesondere seinem Alter und Lei-stungsvermögen. Sie ist, solange die Bundesregierung von der Ermäch-tigung in § 76 Abs. 4 BSHG zum Erlaß einer entsprechenden Rechtsver-ordnung keinen Gebrauch gemacht hat, durch den zuständigen Sozial-hilfeträger entsprechend den mit der Absetzungsregelung verfolgtenZwecken zu bestimmen, neben der Verschonung des Existenzminimumsdie Teilnahme des Hilfebedürftigen am Erwerbsleben durch finanzielleVergünstigung zu fördern und damit die öffentlichen Kassen durch Er- - 9 -zielung eigenen Einkommens zu entlasten (vgl. Hohm in Schell-horn/Jirasek/Seipp, BSHG 17. Aufl. § 76 Rdn. 42 f., 49; Kunz in Oestrei-cher/Schelter/Kunz, BSHG § 76 Rdn. 41; Fichtner/Wenzel, BSHG 2. Aufl.§ 76 Rdn. 31; BVerwGE 115, 331, 335).Bereits zur früheren Regelung des § 23 Abs. 4 Nr. 1 a BSHG a.F.hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge im Jahre1976 (Kleinere Schriften, Heft 55) für den Inhalt und die Bemessung desgesetzlichen Mehrbedarfs die Empfehlung ausgesprochen, dem Hilfe-empfänger einen "Besserstellungszuschlag" zuzubilligen, der 25% desRegelsatzes eines Haushaltsvorstandes zuzüglich weiterer 15% des die-sen Betrag übersteigenden, zuvor nach § 76 Abs. 2 BSHG bereinigtenEinkommens umfaßt, wobei Grundbetrag und Erhöhungsbetrag zusam-men nicht mehr als 50% des Regelsatzes ergeben dürften (Hohm, aaORdn. 49; Kruse/Reinhard/Winkler, BSHG § 76 Rdn. 34; Fichtner/Wenzel,aaO; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 2001, 38, 39). Daran orientiertsich die Rechtsbeschwerde. Sie übersieht indes, daß diese Empfehlun-gen keinen bindenden Charakter haben. Der zuständige Sozialhilfeträger- und auch das Vollstreckungsgericht - bleiben berechtigt, die Beträge,die zur Abgeltung des durch die Erwerbstätigkeit bedingten höheren Le-bensaufwandes erforderlich sind, abweichend festzusetzen (vgl. BVerw-GE 115, 331, 334, 338). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinerEntscheidung zum steuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimumkeine Bedenken gehabt, für den Mehrbedarf bei Erwerbstätigen, der überdie erwerbsdienlichen Aufwendungen des § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG hin-aus zu berücksichtigen ist, als geringst üblichen Betrag 25% des Regel-satzes zu veranschlagen (NJW 1992, 3153, 3154). Von einem solchenprozentualen Anteil ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Der - 10 -Schuldner hat weder dargelegt, daß der prozentuale Anteil wegen derBesonderheiten des Einzelfalles auf 50% aufzustocken gewesen wäre,noch vorgetragen, daß der zuständige Sozialhilfeträger generell Abset-zungen vom Einkommen gemäß § 76 Abs. 2 a BSHG in der geltend ge-machten Höhe vornimmt.3. Aus den gleichen Gründen kann der Prozeßkostenhilfeantragkeinen Erfolg haben.Kreft Raebel Boetticher v. Lienen Kessal-Wulf
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