BGHR! BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 23/03 vom 19. März 2004 in dem Zwangsverwaltungsverfahren - 2 - Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und Zoll am 19. März 2004 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters wird der Be-schluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Einzelrichterin) vom 18. Juni 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbe-schwerde, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis zu 300 . Gründe: Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er wie hier rechts-grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-beschwerde zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen feh-lerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufzuheben (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 IX ZB 134/02, WM 2003, 701, z.V.b. in BGHZ 154, 200). Für die Neuentscheidung des Landgerichts weist der Senat auf folgen-des hin: - 3 - Die nach dem Zeitaufwand bestimmte Vergütung des Zwangsverwalters von Liegenschaften, die nicht durch Vermieten oder Verpachten genutzt wer-den, kann bei der Bemessung des Stundensatzes nicht an die Vergütung von Berufsbetreuern angelehnt werden. In Abrechnungszeiträumen der Jahre 2000 bis 2003 wie im Beschwerdefall kann nach § 26 ZwVerwVO für die zeitbe-zogene Vergütung des Zwangsverwalters bereits der Stundensatzrahmen he-rangezogen werden, der gemäß § 19 Abs. 1, § 25 der Zwangsverwalterverord-nung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804) erst für Abrechnungszeiträume nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden ist (BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004 IXa ZB 37/03, z.V.b.). Der Senat hat geprüft, ob nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) GVG eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht geboten sein kann und die Frage nach Sinn und Zweck der Vorschrift verneint. Diese Son-derzuständigkeit der Oberlandesgerichte für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte hat das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) aufgrund der Vorstellung der Koalitionsfraktio-nen eingeführt, daß in Sachen mit Auslandsbezug ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung bestehe (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bun-destages vom 15. Mai 2001, BT-Drucks. 14/6036 S. 116). Diese Annahme fin-det bei Zwangsversteigerungsverfahren über deutsche Grundstücke wegen des ausländischen Wohnsitzes des eingetragenen Eigentümers deutscher Staatsangehörigkeit - wie hier - keinen auch nur entfernt möglichen Anhalts-punkt. Denn national und international ist insoweit nach den §§ 802, 869 ZPO, 1, 2 ZVG ausschließlich das Vollstreckungsgericht des deutschen Belegenheit- - 4 - sortes zuständig. Für das Zwangsversteigerungsverfahren gelten stets die Vor-schriften der lex fori. Es kann vom Gesetzgeber deshalb nicht gewollt gewesen sein, Zwangsversteigerungsbeschwerden nur wegen Beteiligung deutscher Staatsangehöriger mit allgemeinem Gerichtsstand im Ausland den mit Verfah-ren dieser Art sonst nicht mehr befaßten Oberlandesgerichten zuzuweisen. Kreft Raebel Athing Boetticher Zoll
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