BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 233/03 vom30. Januar 2004in dem ZwangsversteigerungsverfahrenNachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: nein_____________________ZPO § 765a, 803 Abs. 2; ZVG § 77Das Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) findet im Zwangs-versteigerungsverfahren keine Anwendung (im Anschluß an BGHZ 151, 384).Das Vollstreckungsgericht darf daher das Verfahren nicht mit der Begründungaufheben, ein Versteigerungserlös sei zugunsten des Gläubigers nicht zu er-warten.BGH, Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 233/03 - LG Düsseldorf AG Neuss - 2 - - 3 - - 4 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher unddie Richterin Dr. Kessal-Wulfam 30. Januar 2004beschlossen:Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschlußder 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom17. Juli 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Neussvom 21. November 2002 aufgehoben.Der Antrag des Schuldners auf einstweilige Einstellungdes Zwangsversteigerungsverfahrens wird zurückgewie-sen.Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.Wert: 76.141,75 Gründe: I. Der Gläubiger betreibt wegen eines persönlichen Anspruchs inHöhe von 152.778,99 nr! "$#%&§ 10 Abs. 1 Ziff. 5 ZVG die Zwangsvollstreckung in den vorstehend näher - 5 -bezeichneten Grundbesitz. Die Miteigentumsanteile des Schuldners, dieeinen Verkehrswert von 1 Mio. '#)(* +,.-/01#%)2%3!%4!25'Rechten belastet. Dazu gehören zwei in Abteilung III Nr. 8 und 9 einge-tragene Eigentümergrundschulden über jeweils 511.291,88 6871 Mio. DM), die durch den Gläubiger gepfändet sind. Das Begehren desSchuldners, das Verfahren gemäß § 30a ZVG einstweilen auf die Dauervon sechs Monaten einzustellen, hat das Vollstreckungsgericht als An-trag gemäß § 765a ZPO ausgelegt und die Aufhebung des Zwangsver-steigerungsverfahrens angeordnet, weil angesichts der bestehendendinglichen Belastungen ein Versteigerungserlös zugunsten des Gläubi-gers nicht zu erwarten sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerdedes Gläubigers ist vor dem Landgericht (Einzelrichter) ohne Erfolg ge-blieben. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat den Be-schluß wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts aufgeho-ben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zu-rückverwiesen. Der Einzelrichter hat daraufhin das Verfahren gemäß§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen. Diesehat die Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen. Dagegen wendet ersich mit seiner erneut zugelassenen Rechtsbeschwerde.II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafteund auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet.1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, das Vollstreckungsgerichthabe den Einstellungsantrag als Vollstreckungsschutzantrag auffassendürfen, da der Schuldner Umstände vorgetragen habe, die geeignet sei-en, eine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a ZPO zu begründen. Die - 6 -vorrangigen Grundpfandrechte seien - einschließlich der Eigentümer-grundschulden - sämtlich in das geringste Gebot aufzunehmen. UnterEinbeziehung der Verfahrenskosten von etwa 9.900 9#5':#;%
Full & Egal Universal Law Academy