BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 234/03 vom12. Dezember 2003in dem ZwangsvollstreckungsverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:nein BRAGO § 57 Abs. 1 Satz 1, §§ 58, 120 Abs. 2Während eines Vollstreckungsverfahrens gilt die Gebühr des § 57 Abs. 1BRAGO auch eine Anfrage des Rechtsanwalts beim Einwohnermeldeamtüber die Anschrift des Schuldners mit ab. Für eine solche Tätigkeit kann eineweitere Gebühr nach § 120 Abs. 2 BRAGO nicht verlangt werden.BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 234/03 -LG AugsburgAG Augsburg - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf undRoggenbuckam 12. Dezember 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammerdes Landgerichts Augsburg vom 22. Juli 2003 wird auf Kosten desGläubigers zurückgewiesen.Der Beschwerdewert wird bis zu 300,00 nrGründe: I.Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen, mit dem die Ansprü-che des Schuldners auf Altersruhegeld und sonstige Rentenanwartschaften beider LVA Oberbayern gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesenwurden. Von der geltend gemachten Gesamtforderung in Höhe von 858,19 hat es einen Teilbetrag von 79,85 nn! "#%$n-waltsgebühren gemäß § 120 Abs. 2 BRAGO für drei Anfragen des Gläubiger-vertreters beim Einwohnermeldeamt zusammensetzt. Die sofortige Beschwerde - 3 -des Gläubigers, mit der er die Erstreckung des Pfändungs- und Überweisungs-beschlusses auf diese Gebühren erreichen wollte, ist vor dem Landgericht oh-ne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die - zugelassene - Rechtsbe-schwerde des Gläubigers.II.Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auchim übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, das sich einer verbreitetenMeinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro1998, 468 = Rpfleger 1998, 444; LG Konstanz Rpfleger 1992, 365; LG Hanno-ver AnwBl. 1989, 687; LG Berlin JurBüro 1987, 71; Hansens JurBüro 1987,809, 811 ff.) angeschlossen hat, ist die von einem Rechtsanwalt beim Einwoh-nermeldeamt eingeholte Auskunft über die Anschrift des Schuldners nicht alsbesondere Tätigkeit gemäß § 120 Abs. 2 BRAGO zu vergüten; vielmehr ist siedurch die für die Zwangsvollstreckung anfallende 3/10-Gebühr des § 57 Abs. 1BRAGO mit abgegolten. Wenn die Anschriftenermittlung während eines lau-fenden gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens erfolge, verbiete es die Syste-matik der BRAGO, die Tätigkeiten des Rechtsanwalts in gerichtliche (Zwangs-vollstreckung) und außergerichtliche (Anschriftenermittlung) aufzuspalten. DieAnfrage beim Einwohnermeldeamt, die als Standardanfrage keinen besonde-ren Aufwand erfordere, sei als eine die eigentliche Vollstreckungshandlungvorbereitende Maßnahme gemäß § 58 Abs. 1 BRAGO zu qualifizieren, dienicht separat zu vergüten sei. - 4 -2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf dieGegenmeinung (vgl. LG Konstanz AnwBl 1991, 168; LG Hamburg JurBüro1990, 1291; Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 120 Rn. 6; Hartmann,Kostengesetze 32. Aufl. BRAGO § 120 Rn. 8) die Auffassung, die Anschriften-ermittlung des Schuldners stelle nicht nur eine vorbereitende Handlung gemäß§ 58 BRAGO, sondern eine eigene Angelegenheit im Sinne des § 120 Abs. 2BRAGO dar. Diese sei nicht Aufgabe des Rechtsanwalts, sondern Sache desGläubigers. Außerdem handele es sich bei der Einwohnermeldeamtsanfrageum ein besonderes behördliches Verfahren. Da sie eine außergerichtliche Tä-tigkeit darstelle, verstoße die Anwendung des Vergütungstatbestandes des§ 120 BRAGO auch nicht gegen die Systematik der BRAGO. Die für die Er-mittlung der Anschrift des Schuldners angefallenen Kosten seien notwendigeKosten der Zwangsvollstreckung, so daß sich die Erstattungspflicht desSchuldners unmittelbar aus § 788 ZPO ergebe.3. Der Standpunkt der Rechtsbeschwerde vermag nicht zu überzeugen.Zu Recht hat das Landgericht für die Einwohnermeldeamtsanfragen durch denGläubigervertreter den Anfall von zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren aus§ 120 Abs. 2, § 11 Abs. 2 Satz 1 BRAGO abgelehnt.Durch die 3/10-Zwangsvollstreckungsgebühr der § 57 Abs. 1 Satz 1,§ 31 BRAGO wird jede der Vollstreckung dienende Maßnahme des Rechtsan-walts mit abgegolten, die zusammen mit den durch diese vorbereiteten weite-ren Vollstreckungshandlungen als dieselbe Angelegenheit anzusehen ist (§ 58Abs. 1 und 2 BRAGO). Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmtenVollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusam- - 5 -menhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstrek-kung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluß derVollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen nurdiejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche dieeinmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen(vgl. Gerold/Schmidt/Madert, aaO § 58 Rn. 2, 4; Hartmann, aaO § 58 Rn. 3).Anfragen durch einen Rechtsanwalt beim Einwohnermeldeamt zur Er-mittlung der Anschrift des Schuldners, die der Vorbereitung und Weiterverfol-gung eines erteilten Zwangsvollstreckungsauftrags dienen, bilden zusammenmit den weiteren Vollstreckungshandlungen im Regelfall die gleiche Angele-genheit. Zum einen steht eine solche Anschriftenermittlung mit der eigentlichenZwangsvollstreckung in einem ganz engen inneren Zusammenhang, weil sieunabdingbare Voraussetzung für das Ziel des Gläubigers ist, vom Schuldnerbefriedigt zu werden. Zum anderen ist sie als Standardanfrage regelmäßig mitkeinem nennenswerten Aufwand verbunden und in Vollstreckungsfällen häufigerforderlich. Im Gegensatz zu der von der Rechtsbeschwerde vertretenen An-sicht ist es wegen des dargestellten engen Zusammenhangs unerheblich (a.A.Lappe, Kostenrechtsprechung BRAGO, §§ 57, 58 Nr. 70 und § 120 Nr. 7), daßes sich bei der Einwohnermeldeamtsanfrage um ein behördliches Verfahrenhandelt und es der Sache nach Aufgabe des Gläubigers und nicht des Rechts-anwalts wäre, die Anschrift des Schuldners zu ermitteln. Wenn der Rechtsan-walt die Anfrage beim Einwohnermeldeamt übernimmt, dient diese Tätigkeit derDurchführung der Zwangsvollstreckung.Die Systematik der BRAGO verbietet es, während eines laufendenZwangsvollstreckungsverfahrens die Anfrage beim Einwohnermeldeamt als ei- - 6 -ne von den weiteren Vollstreckungsmaßnahmen losgelöste, selbständige Tätig-keit anzusehen und dafür eine gesonderte Rechtsanwaltsgebühr gemäß § 120Abs. 2 BRAGO anzuerkennen. Innerhalb derselben Angelegenheit können an-waltliche Tätigkeiten grundsätzlich nicht in gerichtliche (Zwangsvollstreckung)und außergerichtliche (Ermittlung der Anschrift des Schuldners) aufgespalten,sondern nur entweder dem gerichtlichen oder dem außergerichtlichen Bereichzugeordnet werden. § 120 Abs. 2 BRAGO gehört zu den Vorschriften imZwölften Abschnitt der BRAGO, durch welche die anwaltliche Tätigkeit in einerAngelegenheit abgegolten werden soll, die nicht im Dritten bis Elften Abschnittder BRAGO geregelt ist. Fällt also - wie im Streitfall - die Tätigkeit des Rechts-anwalts unter den Tatbestand der Vollstreckungsgebühr gemäß § 57 Abs. 1Satz 1 BRAGO und damit in den Dritten Abschnitt der BRAGO, ist rechtssy-stematisch der Ansatz einer Gebühr aus deren Zwölften Abschnitt ausge-schlossen (vgl. OLG Zweibrücken aaO; LG Konstanz Rpfleger 1992, 365;Hansens aaO; Mümler JurBüro 1992, 77; Lorenschat DGVZ 1989, 150).4. Da Rechtsanwaltsgebühren nach § 120 Abs. 2 BRAGO für die Anfra-gen beim Einwohnermeldeamt nicht angefallen sind, braucht der Senat nicht zuentscheiden, ob diese gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 ZPO als not-wendige Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig wären (vgl. LG Ber-lin aaO; Hansens aaO).KreftRaebel von LienenKessal-Wulf Roggenbuck
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