BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 235/03 vom31. Oktober 2003in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulfund Roggenbuckam 31. Oktober 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschlußder 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 5. Juni 2003und der Beschluß des Amtsgerichts Seligenstadt vom 21. Oktober2002 aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurück-verwiesen.Gründe: I.Die Gläubigerin ist Inhaberin einer vollstreckbaren Forderung aus einemVollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 26. Mai 1992. Am18. Juli 2002 beantragte die Gläubigerin bei dem Amtsgericht Seligenstadt denErlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Ansprüchedes Schuldners gegen die L. GmbH in Seligenstadt - 3 -als Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesenwerden sollten. Die titulierte Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten sowiedie bisher entstandenen Vollstreckungskosten waren in Euro ausgewiesen.Das Amtsgericht hat mit einer Zwischenverfügung um Einreichung der bis zum31. Dezember 2001 entstandenen Kosten in Deutscher Mark nachgesucht. DieGläubigerin kam dieser Aufforderung nicht nach.Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 21. Oktober 2002 den Antrag aufErlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Da-gegen legte die Gläubigerin fristgemäß sofortige Beschwerde ein. Sie verwiesdarauf, es sei nach Einführung des Euro Aufgabe des Rechtspflegers als deszuständigen Vollstreckungsorgans, die ordnungsgemäße Umrechnung dernachgewiesenen Deutsche-Mark-Beträge in die angegebenen Euro-Beträge zuüberprüfen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und dieRechtsbeschwerde zugelassen.II.Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.1. Die Ablehnung des Antrags auf Erlaß eines Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlusses hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Für die Verpflichtung,die Gläubigerin habe ihrem nach Einführung des Euro gestellten Antrag aufErlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die bis zum 31. De- - 4 -zember 2001 entstandenen Vollstreckungskosten eine in Deutscher Mark lau-tende Aufstellung beim Vollstreckungsgericht einzureichen, besteht keine ge-setzliche Grundlage. Diese Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus § 829 ZPO.Danach kann das Vollstreckungsgericht die Einreichung einer mit zumutbaremAufwand überprüfbaren Forderungsaufstellung verlangen, wenn die Gläubi-gerforderung nicht nach Hauptsache, Zinsen, Prozeß- und Vollstreckungsko-sten zumindest bestimmbar dargestellt ist (vgl. Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl.§ 829 Rn. 8 f m.w.N.). Dieser Fall liegt nicht vor, wenn die Gläubigerin die biszum 31. Dezember 2001 entstandenen Vollstreckungskosten in Euro und nicht(auch) in Deutscher Mark geltend macht.Der Gesetzgeber hat mit Rücksicht auf die vorübergehende Natur derProbleme bei der Währungsumstellung allgemein und auch für das Zwangs-vollstreckungsverfahren auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung verzich-tet, wer die Umrechnung der Forderungen vorzunehmen hat. Der Euro ist mitseiner Einführung zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen derteilnehmenden Mitgliedstaaten getreten (Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 974/98des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139- EuroVO). Nach Ende der Übergangszeit sind Bezugnahmen auf nationaleWährungseinheiten in "Rechtsinstrumenten" (das sind Rechtsvorschriften,Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen u.a., vgl. Art. 1 zweiter Spiegel-strich EuroVO), die am Ende der Übergangszeit (31. Dezember 2001, Art. 1sechster Spiegelstrich EuroVO) bestehen, als Bezugnahmen auf die Euro-Einheit entsprechend dem festgelegten Umrechnungskurs zu verstehen(Art. 14 EuroVO). Daraus folgt, daß die jeweiligen Euro-Beträge ohne weiteresan die Stelle der Beträge in Deutscher Mark treten. Deshalb darf ein nach dem31. Dezember 2001 gestellter Pfändungsantrag, der in "Rechtsinstrumenten" - 5 -enthaltene Deutsche-Mark-Beträge in Euro angibt, nicht als unübersichtlichund nicht nachvollziehbar zurückgewiesen werden.Dies stimmt mit der Antwort der Bundesregierung vom 15. Juni 2001(BT-Drucks. 14/6278) auf eine Kleine Anfrage zu den Auswirkungen der Ein-führung des Euro im Bereich der Zwangsvollstreckung überein. In der Antwortheißt es, die Regelungen der EuroVO verlangten "eine gesonderte Berechnungder Haupt- und Nebenforderungen in DM bis zum 31. Dezember 2001 nebstanschließender Saldierung zur Umrechnung nicht".Dem sind einem Bericht über die gerichtliche Praxis zufolge die Gerichteim Erkenntnisverfahren gefolgt. Danach werden auf Deutsche Mark lautendeKlagen ohne weiteres auf Euro umgestellt, weil aufgrund des feststehendenUmrechnungsfaktors der Klageantrag offenkundig und das Klagebegehrendeshalb hinreichend klar und unzweifelhaft sei (vgl. Wax, NJW 2000, 488,489). Auch in Zwangsvollstreckungsverfahren sind die Gerichte aufgerufen, beider Überwindung der Probleme der Währungsumstellung mitzuwirken, wenn- wie hier - ein nach der Währungsumstellung gestellter Antrag auf Erlaß einesPfändungs- und Überweisungsbeschlusses die zu vollstreckenden Beträge- übersichtlich nach Datum, Hauptforderung, Zinsen und Kosten geordnet - inEuro ausweist. Das Vollstreckungsgericht kann die bis zum 31. Dezember 2001angefallenen Rückstände unschwer in Deutsche Mark umrechnen und sie mitden vorgelegten, auf Deutsche Mark lautenden Belegen aus früheren Voll-streckungsversuchen vergleichen. - 6 -2. Nach alledem können die angefochtenen Entscheidungen keinen Be-stand haben (vgl. auch Senat, Beschl. v. 27. Juni 2003 - IX ZB 119/03, WM2003, 1784 = NJW-RR 2003, 1437). Die Sache ist an das Amtsgericht zurück-zuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO).Kreft Raebel Boetticher Kessal-Wulf Roggenbuck
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