BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 236/04 vom 10. Dezember 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, von Lienen und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 10. Dezember 2004 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwer-de im Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 17. September 2004 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.200 festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig; denn gegen Entscheidungen, die im Be-schwerdeverfahren getroffen worden sind und keine Rechtsbeschwerde zulas-sen, sieht das Gesetz eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor (vgl. §§ 574, 544 Abs. 1 ZPO). Fischer Raebel v. Lienen Kessal-Wulf Roggenbuck
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