BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 243/03 vom 19. März 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und Zoll am 19. März 2004 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß der 7. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 26. Mai 2003 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gründe: Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt je-doch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, z.V.b. in BGHZ 154, 200). Nach Zurückverweisung der Sache wird sich der Einzelrichter mit den Rügen der Rechtsbeschwerde auseinanderzusetzen und in diesem Zusam- - 3 - menhang auch die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer zu erwägen haben (§ 568 Satz 2 ZPO). Kreft Raebel Athing Boetticher Zoll
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