BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 264/03 vom19. März 2004in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft die Richter Raebel, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und denRichter Zollam 19. März 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 23. Zivilkammerdes Landgerichts Darmstadt vom 28. Juli 2003 wird auf Kostender Schuldner zurückgewiesen.Beschwerdewert: bis 300 Gründe: I.Die Beteiligte zu 2. betreibt die Zwangsversteigerung des im Rubrumbezeichneten Grundstücks. Das Amtsgericht Darmstadt setzte den Verkehrs-wert rechtskräftig auf 710.000 DM (363.017,24 nrnnrvom 9. Oktober 2002 beantragten die Schuldner, wegen zwischenzeitlich auf-getretener erheblicher Mängel den Verkehrswert herabzusetzen. Seit der Be-gutachtung durch den Sachverständigen seien Schäden aufgetreten, die denWert des Grundstücks um 30.000 bis 50.000 r! #"%$&r!'()+*,wies den Antrag auf Herabsetzung des Verkehrswertes zurück und führte dieVersteigerung durch. In dem Termin blieb die Beteiligte zu 2. mit einem Barge- - 3 -bot von 200.000 -./01!"32r.345.687#)+*,9":$;.+i-lung III Nr. 2 im Wert von 25.564,59 .*# &=)+*34?4/@die Zurückweisung ihres Antrags im Termin sofortige Beschwerde ein. DasAmtsgericht Darmstadt half der sofortigen Beschwerde nicht ab; das Landge-richt Darmstadt verwarf die sofortige Beschwerde als unzulässig und ließ dieRechtsbeschwerde zu. Am 22. Oktober 2003 hat das Amtsgericht zugunstender Beteiligten zu 2. den Zuschlagsbeschluß verkündet. Gegen den Zu-schlagsbeschluß haben die Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, überdie noch nicht entschieden ist. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen dieSchuldner weiter ihren Antrag auf Herabsetzung des Verkehrswertes.II.Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.1. Das Beschwerdegericht meint, für den Antrag der Schuldner auf Her-absetzung des Verkehrswertes fehle grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis.Die Verkehrswertfestsetzung habe den Zweck, eine Verschleuderung desGrundstücks zu verhindern, solle aber nicht anderweitige rein wirtschaftlicheInteressen des Schuldners, beispielsweise das Grundstück möglichst niedrigselbst zu ersteigern, schützen. Hier sei das Grundstück im ersten Versteige-rungstermin ersteigert worden, so daß das Argument entfalle, es sei durch einemöglicherweise überhöhte Festsetzung des Verkehrswertes wahrscheinlicher,daß wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze ein Antrag auf Zuschlagsversa-gung gestellt werde. Bei Bietinteressenten, die durch einen zu hohen Ver- - 4 -kehrswert abgeschreckt würden, wäre mit einem niedrigeren, für den Schuldnernachteiligen Mindestgebot zu rechnen gewesen. Es könnte allenfalls theore-tisch im zweiten Versteigerungstermin, in dem die Zuschlagsversagungsgrenzedes § 85a ZVG keine Anwendung mehr finde, die Gefahr eines Zuschlags zueinem niedrigeren Preis bestehen. Da aber gerade in diesem Termin eineGrenze für das Mindestgebot nicht bestehe, sei es nicht einleuchtend, daß einpotenzieller Erwerber durch den möglicherweise zu hoch festgesetzten Ver-kehrswert abgeschreckt werden sollte, weil er das Grundstück im Laufe desVerfahrens zu einem wesentlich niedrigeren Wert ersteigern könne.2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, daß je-der Beteiligte (Schuldner und Gläubiger) und das Gericht daran interessiertsein müsse, daß der richtige Wert festgesetzt werde. Das berechtigte Interesseder Schuldner, den Verkehrswert nicht zu hoch anzusetzen, ergebe sich bereitsaus ihrem Eigentum.3. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zwar trifft es zu, daß der Voll-streckungsschuldner gegen den Beschluß über die Festsetzung des Grund-stückswertes grundsätzlich auch mit dem Ziel einer Herabsetzung des Ver-kehrswertes sofortige Beschwerde einlegen kann, wenn daran im Einzelfall einRechtsschutzinteresse besteht (Beschluß des Senats vom 27. Februar 2004- IXa ZB 185/03). Hier können die Schuldner ihren Antrag auf Neufestsetzungdes Verkehrswertes jedoch nicht mehr weiterverfolgen, weil ihre sofortige Be-schwerde gegen den Ablehnungsbeschluß mit Verkündung des Zuschlagsbe-schlusses vom 22. Oktober 2003 wegen prozessualer Überholung unzulässiggeworden ist (Senatsbeschluß vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 128/03, WM2004, 98). Die Schuldner können nunmehr die Zuschlagserteilung auch mit der - 5 -Begründung anfechten, sie seien wegen der fehlerhaften Festsetzung desGrundstückswertes in ihrem Recht auf Versagung des Zuschlags verletzt.Im übrigen wäre die Rechtsbeschwerde auch unbegründet, weil einRechtsschutzinteresse der Schuldner an einer Herabsetzung des Verkehrwer-tes nicht erkennbar ist. Der Zuschlag ist der Beteiligten zu 2. als betreibenderGläubigerin erteilt worden. Gemäß § 114a ZVG gilt sie in Höhe des Betrags alsbefriedigt, der 7/10 des festgesetzten Verkehrswertes von 363.017,24 (= 254.112,07 A,+BC)+*+D E)+*FGH0I*J*0KnLM*NPO!*F0)+*ISchuldner somit in diesem konkreten Fall allemal günstiger.KreftRaebel von LienenRoggenbuckZoll
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