BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 269/03 vom 19. Mai 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 19. Mai 2004 beschlossen: Der Senatsbeschluß vom 27. Februar 2004 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen wie folgt berichtigt: Im Rubrum wird "eingetragene Miteigentümer, Schuldner" gestrichen und ersetzt durch "Besitzer des Grundstücks". Im Tenor wird in der Kostenentscheidung "Schuldner" er-setzt durch "Beteiligten zu 2)". In den Gründen wird in Zeile 3 "Schuldner" ersetzt durch "Eheleute R. und B. L. ". - 3 - Im folgenden Text wird "Schuldner(n)" jeweils ersetzt durch "Beteiligten zu 2)". für den urlaubs- Raebel Athing abwesenden Dr. Kreft Raebel Boetticher Kessal-Wulf
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