BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 277/03 vom30. Januar 2004in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 30. Januar 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammerdes Landgerichts München II vom 10. Oktober 2003 wird auf Ko-sten des Schuldners als unzulässig verworfen.Gegenstandswert: 50.000,00 Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegerichtsie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Eine Nichtzulassungsbe-schwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03,NJW 2003, 3137, 3138). Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesge-richtshof ist nicht gegeben (vgl. BGHZ 150, 133 ff).Eine weitere Fristverlängerung kommt nicht in Betracht.Auch die Einschaltung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenenRechtsanwalts macht die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde nicht zulässig.Für die erbetene Mitteilung des Bundesgerichtshofes an das AmtsgerichtWeilheim und das Landgericht München II gibt es keine Rechtsgrundlage.KreftRaebelAthingBoetticherKessal-Wulf
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