BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 286/03 vom30. Januar 2004in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 30. Januar 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der XI. Zivilkammerdes Landgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2003 wird auf Ko-sten der Schuldnerin zurückgewiesen.Der Antrag der Schuldnerin auf Erlaß einer einstweiligen Anord-nung ist erledigt.Wert des Beschwerdegegenstands: 165.000 Gründe: I.Die Beteiligte zu 2 betreibt aus der notariellen Urkunde des NotariatsP. vom 19. Januar 2000 - 8 UR 111/00 -, in der die Schuldnerin eineGrundschuld über 407.000 DM bestellt und sich der sofortigen Zwangsvoll-streckung unterworfen hat, die Zwangsversteigerung ihres Miteigentumsanteils.Das Vollstreckungsgericht hat mit Beschluß vom 25. Juli 2002 die Beschlag-nahme des Grundbesitzes angeordnet. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat - 3 -das Vollstreckungsgericht die vollstreckbare Ausfertigung an die Gläubigerinzurückgegeben. In dem Versteigerungstermin vom 11. September 2003 hatdas Vollstreckungsgericht den Beteiligten zu 3 als den mit einem Gebot von100.100 nr "!#½ Miteigentum erteilt.Die Schuldnerin hat gegen den Zuschlagsbeschluß sofortige Beschwer-de mit der Begründung eingelegt, im Versteigerungstermin sei der Vollstrek-kungstitel nicht bei den Akten gewesen. Während des Beschwerdeverfahrenshat die Gläubigerin die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkundewieder zu den Akten gereicht. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerdezurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der zugelassenenRechtsbeschwerde.Mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrt sie dieEinstellung der von der Gläubigerin aus dem Zuschlagsbeschluß betriebenenRäumungsvollstreckung. Zwischenzeitlich hat sie das Objekt vollständig ge-räumt.II.Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Damit ist der Antragauf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erledigt.1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Zuschlagsbeschlußwirksam. Im Zwangsversteigerungsverfahren habe die betreibende Gläubigerin - 4 -dem Antrag auf Zwangsversteigerung nach § 16 Abs. 2 ZVG den Vollstrek-kungstitel beigefügt. Nach der Anordnung der Zwangsversteigerung könne derTitel im weiteren Verfahren wieder an den Gläubiger herausgegeben werden.Allerdings müsse der Titel im Versteigerungstermin zum Schutz des Schuld-ners wieder vorliegen, damit der Nachweis geführt werden könne, daß der titu-lierte Anspruch (noch) bestehe. Das Nichtvorliegen des Vollstreckungstitelshindere den Fortgang der Zwangsvollstreckung bis zur Behebung des Mangelsund könne ein Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG sein. Werde aber wiehier die Vollstreckungsurkunde zurückgegeben, könne der Verfahrensmangelin der Beschwerdeinstanz, die eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz sei,mit Rückwirkung "geheilt" werden, denn die Wirksamkeit der Zuschlagsertei-lung werde insgesamt überprüft. So werde auch die - von der Schuldnerin nichtbestrittene - Tatsache überprüft, daß die Versteigerungsvoraussetzungenschon zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung vorgelegen hätten. Bei dieserSachlage würden durch das Versäumnis des Vollstreckungsgerichts keineschutzwürdigen Interessen der Schuldnerin verletzt.2. Die Rechtsbeschwerde meint, der Verfahrensfehler nach § 83 Nr. 6ZVG sei ein absoluter Versagungsgrund; das Vollstreckungsgericht hätte denZuschlag nicht erteilen dürfen. Die vom Beschwerdegericht angenommeneHeilung des festgestellten Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren sei mitdem Zwangsversteigerungsgesetz nicht vereinbar. Nach dem Wortlaut des§ 84 ZVG seien nur die in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten relativen Versa-gungsgründe heilbar; ein einmal erwachsener absoluter Versagungsgrundnach § 83 Nr. 6 ZVG sei dagegen nachträglich nicht heilbar. Auf die Prüfung,ob schutzwürdige Interessen der Schuldnerin beeinträchtigt seien, komme esnicht an. - 5 -3. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts ist im Ergebnis recht-lich nicht zu beanstanden.a) Es gehört zu den tragenden Grundsätzen des Zwangsversteigerungs-verfahrens, daß die vollstreckbare Ausfertigung des Titels und der Zustel-lungsnachweis sowohl im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerungals auch im Versteigerungstermin vorliegen müssen. Das Vollstreckungsgerichtmuß in der Lage sein zu prüfen, ob diese Vollstreckungsvoraussetzungen nochbei der Versteigerung und der Zuschlagserteilung vorliegen. Unterläßt es dies,liegt darin ein Versagungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG. Im Streitfall hatdas Vollstreckungsgericht die vollstreckbare Titelausfertigung nach der Anord-nung der Zwangsversteigerung an die betreibende Gläubigerin zurückgege-ben. Im Versteigerungstermin lag die notarielle Urkunde nicht vor.Aus der Vorschrift des § 84 ZVG, nach der die Versagungsgründe in§ 83 Nr. 1 bis 5 der Erteilung des Zuschlags nicht entgegenstehen, wenn dasRecht des Beteiligten nicht beeinträchtigt wird oder er das Verfahren geneh-migt, wird gefolgert, daß die in § 84 ZVG nicht in Bezug genommenen Verfah-rensmängel nach § 83 Nr. 6 ZVG als absolute Versagungsgründe nachträglichnicht "heilbar" seien (OLG Hamm Rpfleger 2000, 171, 172; OLG KönigsbergJW 1930, 657, 658). Zur Begründung wird unter Hinweis auf die Denkschriftangeführt, § 83 Nr. 6 erfasse alle Gesetzesverletzungen, bei denen sich derUmfang der Beeinträchtigung, welche den Rechten der Beteiligten drohe, nichtmit Sicherheit übersehen lasse. Bei einem solchen Verfahrensmangel müssestets die Versagung des Zuschlags erfolgen (Stöber, ZVG 17. Aufl. § 83Rn. 4.1.; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 83 Rn. 1; vgl. - 6 -Denkschrift zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Zwangsversteigerung unddie Zwangsverwaltung, Materialien zum Reichsgesetz über die Zwangsverstei-gerung und Zwangsverwaltung nebst dem Einführungsgesetz vom 24. März1897 S. 91).b) Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Sie wird den Fällen nicht ge-recht, in denen die vollstreckbare Ausfertigung des Titels zwar an den Gläubi-ger zurückgereicht wurde, aber während des gesamten Zwangsversteige-rungsverfahrens vorhanden und in seiner Wirksamkeit nie beeinträchtigt warund entweder zwischen dem Versteigerungstermin und der Zuschlagserteilungoder im Laufe des Zuschlagsbeschwerdeverfahrens vor der Entscheidung überden Zuschlag oder der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde dem Voll-streckungs- oder Beschwerdegericht wieder vorgelegt wird. Wie die Beschwer-degegner zu 3 zutreffend ausführen, stellt § 83 Nr. 6 ZVG einen Auffangtatbe-stand für sämtliche Fälle dar, in denen die Zwangsversteigerung oder die Fort-setzung des Verfahrens aus einem anderen Grunde als den in § 83 Nr. 1 bis 5ZVG genannten Verfahrensmängeln unzulässig ist. Die Frage, ob ein Verfah-rensmangel nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags führt, ist unterBetrachtung des jeweiligen Versagungsgrundes anhand einer Interessenabwä-gung im Einzelfall zu beurteilen. Läßt sich der Umfang der Beeinträchtigungder Verfahrensrechte der Beteiligten genau übersehen und kann spätestens inder Beschwerdeinstanz festgestellt werden, daß trotz des Verfahrensfehlers dieRechte des Schuldners nicht verkürzt wurden, wirkt sich der Versagungsgrundnach § 83 Nr. 6 ZVG nicht aus und kann deshalb nicht zur Versagung des Zu-schlags führen. Das trifft hier zu. Im Beschwerdeverfahren wurde durch dieVorlage des vollstreckbaren Titels nachgewiesen, daß die Vollstreckungsvo- - 7 -raus- - 8 -setzungen während des gesamten Versteigerungsverfahrens unverändert vor-gelegen haben. Deshalb ist der bloße formale Verfahrensfehler der vorüberge-henden Entnahme des Vollstreckungstitels aus den Vollstreckungsakten keinGrund, der zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses zwingt.Kreft Raebel Athing Boetticher Kessal-Wulf
Full & Egal Universal Law Academy