BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 298/03 vom27. Februar 2004in dem ZwangsversteigerungsverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja ZVG § 74a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, § 85a Abs. 1, § 114aWird der Zuschlag versagt, weil das Meistgebot nicht sieben Zehnteile oder dieHälfte des Grundstückswertes erreicht, und entfällt im weiteren Verfahrensverlaufdas Rechtsschutzinteresse für eine Anpassung des festgesetzten Grundstückswer-tes an veränderte Umstände, so ist die (überholte) Festsetzung in dieser Hinsicht fürdas Prozeßgericht bei Anwendung des § 114a ZVG nicht bindend (Abgrenzung zuBGHZ 99, 110 im Anschluß an BGH WM 2004, 98).BGH, Beschluß vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 298/03 - LG Gießen AG Büdingen - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf undRoggenbuckam 27. Februar 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammerdes Landgerichts Gießen vom 10. Oktober 2003 wird auf Kostendes Schuldners zurückgewiesen.Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 102.258,38 festgesetzt.Gründe: I.Das Amtsgericht ordnete am 28. Mai 1996 die Zwangsversteigerung anund setzte aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens den Ver-kehrswert des Grundstücks samt Zubehör (Gaststätte) durch Beschluß vom18. September 1997 auf 1.176.913 DM fest. Nach mehrfacher Einstellung desVerfahrens wurde der Zuschlag mit Beschluß vom 19. Februar 2002 versagt,weil das Meistgebot im vorausgegangenen Versteigerungstermin die Hälfte desfestgesetzten Verkehrswertes nicht erreichte. - 3 -Auf Antrag der bestrangig betreibenden Grundpfandgläubigerin, derspäteren Ersteherin, wurde das zwischenzeitlich erneut einstweilen eingestellteVerfahren mit Beschluß vom 16. Juni 2003 fortgesetzt. Wenige Tage vor demanberaumten Versteigerungstermin beantragte der Schuldner Vollstreckungs-schutz gemäß § 765a ZPO mit Rücksicht auf ein angestrebtes Immobilien-Leasing, die Versagung des Zuschlags, einen Verkündungstermin für den Zu-schlag und die Einholung eines neuen Verkehrswertgutachtens, weil die alteWertermittlung durch Anstieg der Bodenwerte überholt sei. Im Versteige-rungstermin am 8. September 2003 erhielt die betreibende Gläubigerin auf ihrbares Meistgebot von 11.106,85 nr !"u-schlagsbeschlusses erklärte das Amtsgericht die Anträge des Schuldners aufVollstreckungsschutz und Einholung eines neuen Verkehrswertgutachtens fürunbegründet.Die auf den abgelehnten Neubewertungsantrag des Schuldners ge-stützte Zuschlagsbeschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen und zurBegründung seiner Entscheidung ausgeführt:Die Anpassung des Bodenwertes im Rahmen erhöhter Richtwerte habenach Zuschlagsversagung gemäß § 74a Abs. 1 Satz 1 oder § 85a Abs. 1 ZVGgrundsätzlich keine rechtliche Bedeutung mehr. Bei einer Wertveränderungohne Substanzverbesserung, die nur der allgemeinen Marktentwicklung folge,sei ein besseres Meistgebot im zweiten Termin infolge nachträglich erhöhterWertfestsetzung ausgeschlossen. Die Regelung des § 114a ZVG zwingeebenfalls nicht zu einer Abänderung des festgesetzten Verkehrswertes, wenndurch Verbrauch der einmaligen Zuschlagshindernisse sich ansonsten eine - 4 -Anpassung erübrige. Auch § 83 Nr. 6 ZVG sei hier nicht deshalb verletzt, weildas Amtsgericht den Schutzantrag gemäß § 765a ZPO abgelehnt habe. Dennder Schuldner habe nicht vorgetragen, wie durch das angestrebte Immobilien-Leasing die Gläubiger hätten befriedigt werden sollen. Hiergegen wendet sichdie zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher der Schuldner weiterhin dieAufhebung des Zuschlags erstrebt.II.Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach§ 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.1. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil dasRechtsbeschwerdegericht noch nicht entschieden habe, ob der festgesetzteVerkehrswert auch für den nach Zuschlagsversagung anberaumten weiterenVersteigerungstermin abgeändert werden müsse. Den Senatsbeschluß vom10. Oktober 2003 (IXa ZB 128/03, WM 2004, 98, 99) konnte das Landgerichtnoch nicht kennen. Hierdurch ist inzwischen geklärt, daß nach einer Zu-schlagsversagung gemäß § 74a Abs. 1 Satz 1 oder § 85a Abs. 1 ZVG für einespätere Anpassung des festgesetzten Verkehrswertes an veränderte Umständemangels rechtlicher Bedeutung im Zwangsversteigerungsverfahren dasRechtsschutzbedürfnis fehlt.Die Rechtsbeschwerde rügt, daß ohne Wertanpassung bis zum Zu-schlag die aus § 114a ZVG abzuleitende Rechtsposition des Schuldners nicht - 5 -ausreichend berücksichtigt werde. Diese Rüge greift nicht durch. Das Landge-richt hat eine Verletzung von § 83 Nr. 1 ZVG zutreffend verneint.§ 114a ZVG bestimmt, daß einem zur Befriedigung aus dem GrundstückBerechtigten (§ 10 ZVG), der den Zuschlag erhält, sieben Zehnteile desGrundstückswertes auf seine persönliche Forderung anzurechnen sind, soweitder Wert nicht bei entsprechendem Gebot Ansprüche einer besseren Rang-klasse (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZVG) zu decken hätte. Die Vorschrift will verhin-dern, daß ein innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter - wie die Erste-herin im Beschwerdefall - das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstigerwirbt und sodann den ungedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forde-rung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht (BGHZ 108, 248, 249;vgl. außerdem BGHZ 99, 110, 113 f). Die Anrechnungspflicht des § 114a ZVGbezeichnet eine Rechtsfolge außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens,die sich innerhalb des Verfahrens nur in hier nicht gegebenen Sonderfällenauswirken kann. Entsteht Streit über die hiernach eintretende Erfüllung derpersönlichen Schuld, hat das Prozeßgericht zu entscheiden (Böttcher, ZVG3. Aufl. § 114a Rn. 11; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangs-versteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl. Muster 101 Anm. 3;Schiffhauer in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 114a Rn. 1;Stöber, ZVG 17. Aufl. § 114a Anm. 3.11; vgl. auch BGHZ 99, 110, 118).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht das Gesetzauch für die Anrechnungspflicht des § 114a ZVG von dem im Verfahren nach§ 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert aus, der das Prozeßgericht re-gelmäßig bindet (BGHZ 99, 110, 118 f; 117, 8, 18). - 6 -Von dieser Regel sind jedoch Ausnahmen notwendig. Würde das Pro-zeßgericht im Anrechnungsstreit an die nach § 74a Abs. 5 ZVG getroffeneWertfestsetzung des Vollstreckungsgerichts gebunden sein, obwohl sich nachWegfall der zuschlagsfähigen Mindestbietgrenze (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2Satz 2 ZVG) eine Wertveränderung ergeben hat, dürfte gerade wegen einersolchen verfahrensrechtlichen Wirkung auf den materiellen Schuldnerschutzdes § 114a ZVG den Beteiligten das Rechtsschutzbedürfnis für Neufestset-zungsanträge bis zur Zuschlagerteilung nicht abgesprochen werden (vgl.Schiffhauer, aaO Rn. 3; Stöber, aaO Anm. 3.1; siehe ferner Ebeling, Rpfleger1987, 122, 123).2. Die Rechtsbeschwerde beanstandet auch zu Unrecht, daß der Zu-schlag nach § 83 Nr. 6 ZVG, § 765a ZPO nicht hätte erteilt werden dürfen.a) Eine sittenwidrige Härte gegen den Schuldner enthält der angefoch-tene Zuschlag nicht allein schon deswegen, weil die Ersteherin nur bis an dieuntere Grenze ihres Rechtes herangeboten hat. Der Rechtsbeschwerdeführerist insoweit, wie das Landgericht zutreffend bemerkt hat, durch § 114a ZVGhinreichend geschützt.b) Die Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts, den Zuschlag zu versa-gen und das Verfahren nach § 765a ZPO mit Rücksicht auf das angestrebteImmobilien-Leasing durch den Schuldner einstweilen einzustellen, hat das Be-rufungsgericht abgelehnt, weil nicht dargelegt worden sei, wie die Gläubigerauf diesem Wege hätten befriedigt werden sollen. Auch das läßt Rechtsfehlernicht erkennen. - 7 -Zwar konnte bei dem angestrebten Geschäft ein vorhergehender Grund-stücksverkauf an den Leasinggeber (sale and lease back) angenommen wer-den. Dem Kläger hätte es aber oblegen, die Bedingungen eines solchen Ver-kaufs vorzutragen, wenn er darauf gestützt nach § 765a ZPO Vollstreckungs-schutz beanspruchen wollte. Diesen Vortrag hat er erst in der Rechtsbe-schwerdeinstanz nachgeholt, wo er nicht mehr berücksichtigt werden kann.Der nachgeschobene Sachverhalt - die rechtlich noch nicht gesicherteKaufbereitschaft eines Leasingunternehmens zu 72 v.H. des Verkehrswertes -hätte jedoch auch bei rechtzeitigem Vortrag eine einstweilige Einstellung desZwangsversteigerungsverfahrens nicht gerechtfertigt. Offen ist, ob sich dieseangebliche Ankaufsbereitschaft auch auf das mitversteigerte Zubehör bezog.Offen ist auch der mögliche Durchführungszeitpunkt. Damit ist gegenwärtignoch nicht einmal erkennbar, ob der Schuldner angesichts weiterlaufender Zin-sen und der Kosten einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung bei dem freihän-digen Verkauf besser gestanden hätte als nach dem tatsächlichen Verlauf undder Wertanrechnung nach § 114a ZVG (vgl. zur Einbeziehung des Zubehörshier BGHZ 117, 8, 18).Kreft Raebel v. Lienen Kessal-Wulf Roggenbuck
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