BGHR! BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 299/03 vom30. Januar 2004in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 30. Januar 2004beschlossen:Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfefür die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkam-mer des Landgerichts Dortmund vom 10. Oktober 2003 wird ab-gelehnt.Gründe: Prozeßkostenhilfe kann dem Schuldner unabhängig von seiner nichtlückenlos dargelegten Bedürftigkeit nicht gewährt werden, weil seine Rechts-beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).1. Es ist schon zweifelhaft, ob Prozeßkostenhilfe für eine Revision oderRechtsbeschwerde gewährt werden muß, wenn die Entscheidung in der Haupt-sache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (be-jahend BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, WM 2003, 2251; krit.Bungeroth, ZIP 2003, 2280). Jedenfalls hindert die Zulassung der Rechtsbe-schwerde durch das Landgericht den Senat an einer abweichenden und hierzutreffenden Beurteilung der Schwierigkeit und Grundsätzlichkeit nicht (vgl. - 3 -BGH, Beschl. v. 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130,131).2. Das Landgericht hat dem Schuldner für zweimalige Hin- und Rück-fahrten im Monat zum Wohnort seines nichtehelichen Kindes einen weiterenpfändbaren Teil in Höhe von 130 nr 850e ZPO zusammenge-rechneten Einkommens aus Arbeitslosenhilfe und Erwerbsminderungsrentebelassen. Der Schuldner hält diesen Betrag gemäß § 850f Abs. 1 Buchst. b)ZPO für ungenügend. Damit kann er nicht durchdringen.Zwar ist der landgerichtliche Beschluß deshalb rechtsfehlerhaft, weil dieBesuchsfahrten des Unterhaltsschuldners zur Ausübung des Umgangsrechtsmit einem seiner Kinder nicht entsprechend den gesetzlichen Regelungen fürdie notwendigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 76 Abs. 2Nr. 4 BSHG, § 3 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b DV zu § 76 BSHG) be-handelt werden dürfen. Es fehlt insoweit an einer Lücke im Gesetz.Die Rechtsbeschwerde wäre aber nach § 577 Abs. 3 ZPO zurückzuwei-sen. Sozialhilferechtlich hat der umgangsberechtigte Elternteil für die aufge-wendeten Fahrtkosten grundsätzlich Anspruch auf einmalige Leistungen nach§ 21 Abs. 1a BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG(vgl. BVerwG FEVS Bd. 46, 89, 93; siehe außerdem BVerfG NJW 1995, 1342;zur Neuregelung nach Ablauf des 31. Dezember 2004 siehe das Dritte KapitelSGB XII, eingeführt durch Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe-rechts in das Sozialgesetzbuch v. 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022). Es istnicht erkennbar, daß der Schuldner einen solchen Sozialhilfeanspruch geltendgemacht hat, der ihm nach § 54 Abs. 2 SGB I oder nach § 850f Abs. 1 - 4 -Buchst. b) ZPO auf Antrag pfändungsfrei zu verbleiben hätte. Auf die Deckungseiner besonderen Bedürfnisse im Sinne des § 850f Abs. 1 Buchst. b) ZPOdurch Leistungen der Sozialhilfe muß sich der Schuldner im Vollstreckungsver-hältnis aber verweisen lassen, wenn überwiegende Belange der Gläubiger in-soweit einer Belassung der nach den §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbarenTeile des Arbeits- oder Arbeitsersatzeinkommens entgegenstehen. So liegt esauch hier. Denn unter den gegebenen Umständen hätte eine Anhebung derPfändungsfreigrenze wegen der Umgangskosten des Schuldners mit seinemnichtehelichen Sohn zur Folge, daß die Befriedigung des Unterhalts seinerbeiden ehelichen Kinder zurückstehen würde. Dies wäre durch nichts gerecht-fertigt. Das Beschwerdegericht hat sich - möglicherweise infolge des fehlerhaftgesetzten Normtextes in dem verbreiteten Kommentar zur Zivilprozeßordnungvon Thomas/Putzo - mit den Belangen der Gläubiger hier gar nicht befaßt.3. Soweit die Rechtsbeschwerde einen erhöhten Freibetrag auch wegendes Beköstigungs- und Unterbringungsaufwandes für den nichtehelichen Sohndes Schuldners während der Besuchstage erstrebt, können diese Leistungenmöglicherweise als Naturalunterhalt gegenüber dem Kind gewertet werden undwürden so gesehen nach § 850d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO im Gleichrang mitdem vollstreckten Kindesunterhalt stehen. Aus diesem Grund kommt jedoch - 5 -eine Erhöhung des vom Landgericht festgesetzten Freibetrages nicht in Be-tracht, weil hierin 130 n! "#$%$&('*)&"#+,&-)/.&-01Diesen Betrag übersteigende Leistungen des Schuldners an das nichtehelicheKind sind nicht dargetan.Kreft Raebel Athing Boetticher Kessal-Wulf
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