BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 309/03 vom15. Januar 2004in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zollam 15. Januar 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des LandgerichtsGießen vom 25. November 2003 wird auf Kosten des Rechtsbe-schwerdeführers als unzulässig verworfen.Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetzallgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen wor-den ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist außerdem nicht - wieerforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512) -durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegtworden. Sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).KreftAthingBoettichervon LienenZoll
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