BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 32/03 vom22. April 2003in dem Zwangsverwaltungsverfahren - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Raebel, von Lienen sowie die Richterinnen Dr. Kes-sal-Wulf und Roggenbuckam 22. April 2003beschlossen:Der Beteiligten zu 2 c) wird wegen Versäumung der Fristen zurEinlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gewährt.Gründe: Die Beteiligte zu 2 c) hat gegen den Beschluß des Landgerichts Stutt-gart vom 24. September 2002, der ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 30.September 2002 zugestellt worden ist, durch Schriftsatz vom 19. März 2003Rechtsbeschwerde eingelegt und diese durch Schriftsatz vom 21. März 2003auch begründet. Mit dem Einlegungsschriftsatz hat sie zugleich beantragt, siein die versäumten Fristen wiedereinzusetzen.Für das eingelegte Rechtsmittel hat die Beteiligte zu 2 c) innerhalb derEinlegungsfrist unter Beifügung einer ordnungsmäßigen Erklärung über diepersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozeßkostenhilfe beantragt,die ihr der Senat mit Beschluß vom 28. Februar 2003 unter Beiordnung desjetzigen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt hat. Dem zweitinstanzlichen - 3 -Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 c) ist die Bewilligung am10. März 2003 zugestellt worden.Der Beteiligten zu 2 c) ist nach § 233 ZPO die beantragte Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie infolge ihrer finanziellen Be-dürftigkeit an der rechtzeitigen Einlegung und Begründung der Rechtsbe-schwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltgehindert war. Das Hindernis ist hier mit Ablauf des 10. März 2003 durch Zu-stellung des Bewilligungsbeschlusses an den vorinstanzlichen Verfahrensbe-vollmächtigten der Beteiligten zu 2 c) behoben worden, wodurch nach § 234Abs. 2 ZPO die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist in Lauf gesetzt wurde. DieAntrags- und Nachholungsfristen des § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPOhat die Beteiligte zu 2 c) durch den am 20. März 2003 eingegangenen Einle-gungsschriftsatz vom Vortage und die Rechtsbeschwerdebegründung vom21. März 2003 gewahrt.Kreft Raebel von Lienen Kessal-Wulf Roggenbuck
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