BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZB 34/08 vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 321a Abs. 1 Satz 2, 247 233 Fc a) Gegen die Gew344hrung der Wiedereinsetzung steht der Gegenpartei die Geh366rsr374ge zu. b) Bei der Vorlage der Handakten zur Einlegung der Berufung muss der Pro-zessbevollm344chtigte die Berechnung der Berufungsbegr374ndungsfrist kon-trollieren. BGH, Beschl. v. 20. Januar 2009 Xa ZB 34/08 - OLG M374nchen LG M374nchen - 2 - Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Januar 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Asendorf und Dr. Achilles beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 30. Juni 2008 wird auf Kos-ten des Kl344gers verworfen. Gr374nde: I. Mit dem Kl344ger am 26. M344rz 2008 zugestellten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kl344ger hat am 23. April 2008 Berufung eingelegt, die er am 28. Mai 2008 begr374ndet hat. 1 Das Berufungsgericht, das den Kl344ger zun344chst in die vers344umte Beru-fungsbegr374ndungsfrist wieder eingesetzt hat, hat auf die Geh366rsr374ge der Be-klagten mit dem angefochtenen Beschluss diese Entscheidung aufgehoben, das Wiedereinsetzungsgesuch zur374ckgewiesen und die Berufung verworfen. 2 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 i.V.m. 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die 4 - 3 - Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich zu Recht nicht dagegen, dass das Berufungsgericht sich nicht gehindert gesehen hat, auf die Geh366rsr374ge der Beklagten den Beschluss aufzuheben, durch den dem Kl344ger Wiedereinsetzung gew344hrt worden ist. 5 Zwar findet die Geh366rsr374ge nach 247 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt. Diese Ein-schr344nkung der Anh366rungsr374ge ist jedoch bei verfassungskonformer Auslegung auf solche Zwischenentscheidungen zu begrenzen, die im Hinblick auf m366gliche Geh366rsverletzungen im weiteren fachgerichtlichen Verfahren noch 374berpr374ft und korrigiert werden k366nnen, ohne dass es zur Erlangung des verfassungs-rechtlich gebotenen fachgerichtlichen Rechtsschutzes der Erhebung einer An-h366rungsr374ge bed374rfte. Insoweit kann dem gesetzgeberischen Willen, den An-wendungsbereich der Anh366rungsr374ge zur Vermeidung unerw374nschter Verfah-rensverz366gerungen auf "Endentscheidungen" zu beschr344nken, Rechnung ge-tragen werden. Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG steht aber einer Auslegung der Norm entgegen, nach der Ent-scheidungen, die ein selbst344ndiges Zwischenverfahren abschlie337en, nicht mit der Anh366rungsr374ge angegriffen werden k366nnten (BVerfGE 119, 292 Tz. 26). Dies gilt auch f374r das Verfahren der Wiedereinsetzung, bei dem die gew344hrte Wiedereinsetzung unanfechtbar ist (247 238 Abs. 3 ZPO). 6 2. Das Berufungsgericht hat in 334bereinstimmung mit der h366chstrich-terlichen Rechtsprechung den Wiedereinsetzungsantrag des Kl344gers zur374ck-gewiesen und seine Berufung verworfen. Der Kl344ger war nicht ohne sein Ver- 7 - 4 - schulden verhindert, die Frist zur Begr374ndung der Berufung einzuhalten (247 233 ZPO). Die Fristvers344umung beruht auf einem Verschulden seines Prozessbe-vollm344chtigten, das er sich gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers hat die Frist zur Berufungsbe-gr374ndung schuldhaft vers344umt, weil er die gebotene Fristenkontrolle nicht aus-gef374hrt hat, als ihm die Akten zur Unterzeichnung der Berufungsschrift vorge-legt worden sind. 8 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt einem Rechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Pr374fung, ob eine zu beach-tende Frist richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung vorgelegt werden (BGH, Beschl. v. 6.7.1994 - VIII ZB 12/94, NJW 1994, 2831, 2832; Beschl. v. 9.3.1999 - VI ZB 3/99, NJW 1999, 2048; Beschl. v. 24.10.2001 - VIII ZB 19/01, VersR 2002, 1391 f.; Beschl. v. 10.6.2008 - VI ZB 2/08, NJW 2008, 3439 Tz. 7). 9 Die eigenverantwortliche Fristenkontrolle muss zwar nicht bei jeder Vor-lage der Handakte, aber dann erfolgen, wenn die Akten dem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Darauf, ob die Vorlage der Handakte we-gen der Berufungsbegr374ndungsfrist oder aus Anlass einer anderen fristgebun-denen Prozesshandlung, wie hier der Einlegung der Berufung, erfolgt ist, kommt es nicht an. Denn der Rechtsanwalt muss im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschlie337lich ihrer Notierung in den Handakten pr374fen. Die Berufungsbegr374ndungsfrist beginnt nach 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zu-stellung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr Ablauf steht daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits fest. Auch wenn Handakten im Zusam- 10 - 5 - menhang mit der Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschr344nkt sich die Kontrollpflicht daher nicht auf die Pr374fung, ob die Berufungsfrist notiert ist; sie erstreckt sich vielmehr auch auf die Erledigung der Notierung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist (BGH, Beschl. v. 21.4.2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183 f.). F374r die Berechnung der Berufungsbegr374ndungsfrist gilt entge-gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts anderes (BGH, Beschl. v. 15.8.2007 - XII ZB 57/07 Tz. 10). Wird ihre Kontrolle zur374ckgestellt, besteht die Gefahr, dass eine fehlerhafte Berechung - wie im Streitfall - nicht rechtzeitig auff344llt. Dieses Risiko einzugehen, ist nicht gerechtfertigt; eine zus344tzliche Be-lastung des Rechtsanwalts ist mit der gebotenen fr374hzeitigen Kontrolle nicht verbunden. Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Asendorf Achilles Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 14.03.2008 - 10 O 2880/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 30.06.2008 - 17 U 2953/08 -
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