BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 39/03 vom20. März 2003in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher unddie Richterin Dr. Kessal-Wulfam 20. März 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Be-schluß des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landge-richts Rottweil vom 10. Oktober 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über dieaußergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.Gründe: Entscheidet der Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der errechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßtdie Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Die Entschei-dung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Beset-zung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGH,Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - zur Veröffentlichung vor-gesehen).Dr. Kreft Raebel Athing Dr. Boetticher Dr. Kessal-Wulf
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