BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 42/04 vom 5. April 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll am 5. April 2004 beschlossen: Die als Rechtsbeschwerde zu wertenden Gegenvorstellungen ge-gen die Beschlüsse der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dort-mund vom 19. November 2003 und 5. Februar 2004 werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Be-schwerdegericht eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als au-ßerordentliche Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrens-grundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGHZ 150, 133). Die Rechtsbeschwerde ist ferner trotz entsprechender Belehrung des - 2 - Landgerichts in seinem Schreiben vom 8./29. Januar 2004 nicht zurückgenommen worden, obwohl sie nicht - wie es außerdem er-forderlich wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181; st. Rspr.) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 53.450,71 . Raebel Athing Boetticher v. Lienen Zoll
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