BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 43/03 vom14. März 2003in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, v. Lienen und die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 14. März 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß der9. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Frankfurt am Mainvom 18. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-scheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.Gründe: I.Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.Die Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter die Rechts-beschwerde zugelassen hat, obwohl er bei Annahme grundsätzlicher Bedeu-tung der Rechtssache das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Be-schwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorge-schriebenen Besetzung übertragen mußte. Auch an die Zulassung des nach§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO falsch besetzten Beschwerdegerichts ist das Rechts- - 3 -beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden (vgl. BGH,Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, z.V.b. in BGHZ).2. Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfassungsgebot desgesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Einzelrichter hat beiBeschwerdesachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, zwingenddas Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungs-entscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ver-neint er den Mangel seiner Zuständigkeit (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO) objektivwillkürlich. Diesen Verfassungsverstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht vonAmts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO).II.Nach Zurückverweisung der Sache wird sich der Einzelrichter mit denRügen der Rechtsbeschwerde auseinanderzusetzen und in diesem Zusam-menhang auch die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer zu erwägenhaben (§ 568 Satz 2 ZPO).In der Sache weist der Senat auf folgendes hin:Die Bekanntmachung der Versteigerung hat den Rechtsbeschwerdefüh-rer als Grundstückseigentümer zur Zeit der Eintragung des Vermerks über dieAnordnung der Wiederversteigerung richtig angegeben. Unzutreffend war al-lerdings, daß das Grundbuch - wie die Bekanntmachung glauben ließ - beiEintragung des Vermerks über die Wiederversteigerung bereits auf den - 4 -Rechtsbeschwerdeführer berichtigt war, der das Grundstück in der erstenZwangsversteigerung erworben hatte. Darauf kommt es aber verfahrensrecht-lich bei der Wiederversteigerung nicht an (§ 133 Satz 1 2. Halbsatz ZVG). Die-ser Bekanntmachungsfehler kann daher auch den Bestand des Zuschlags nichtin Frage stellen.Kreft Raebel Athing v. Lienen Kessal-Wulf
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