BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 43/03 bisher IX ZB 570/02vom14. Februar 2003in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,Athing und Dr. Boetticher sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggen-buckam 14. Februar 2003beschlossen:1.Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, die Vollziehung desZuschlagsbeschlusses vom 30. September 2002 auszusetzen,wird abgelehnt.2.Der Ersteher und die im Zwangsversteigerungsverfahren betei-ligt gewesenen Gläubiger werden auch an dem Rechtsbe-schwerdeverfahren beteiligt (§ 99 Abs. 1 ZVG).Gründe: Die nach § 96 ZVG, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO statthafte einstwei-lige Anordnung ist nicht zu erlassen. Der Rechtsbeschwerdeführer hat nichtglaubhaft gemacht, daß seinen Rechten ohne Aussetzung der Vollziehung desZuschlagsbeschlusses Gefahr droht. Der verkündete Zuschlagsbeschluß istzwar nach den §§ 89, 90 Abs. 1 ZVG vorläufig wirksam. Die eingelegtenRechtsmittel hemmen jedoch den Eintritt seiner Rechtskraft. Erst mit derRechtskraft des Zuschlags endet die weiterhin andauernde Zwangsverwaltungdes zugeschlagenen Grundstücks und findet die Grundbuchberichtigung aufden Erster statt (§ 130 ZVG).Raebel Athing Boetticher Kessal-Wulf Roggenbuck
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