BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 51/03 vom28. Mai 2003in dem ZwangsvollstreckungsverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:nein BGB § 400; ZPO § 850f Abs. 1Wird eine Lohnforderung abgetreten und beruft sich der Zedent auf eine Erhöhungder Pfändungsfreigrenze (§ 850f Abs. 1 ZPO), so entscheidet über den Umfang derAbtretung das Prozeßgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.BGH, Beschluß vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 51/03 - LG Mönchenladbach AG Mönchengladbach-Rheydt - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 28. Mai 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammerdes Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Februar 2002 wirdauf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf2.900 nrGründe: I.Der Antragsteller und seine Ehefrau schlossen am 4. Oktober 1996 mitder Antragsgegnerin einen Darlehensvertrag über eine Gesamtsumme vonrund 81.000 DM. Der Antragsteller trat zur Sicherung aller bestehenden undkünftigen Ansprüche der Antragsgegnerin aus diesem Kreditvertrag den pfänd-baren Teil seiner Lohnansprüche gegen seine Arbeitgeberin, die Firma L. GmbH an die Antragsgegnerin ab. Die Arbeitgeberin des Antragstellers - 3 -behält infolgedessen die nach § 850c ZPO pfändbaren Beträge seines Lohnesein und führt diese an die Antragsgegnerin ab.Unter Hinweis darauf, sein verfügbares Arbeitseinkommen sei niedrigerals der sozialhilferechtliche Bedarf, hat der Antragsteller beim AmtsgerichtMönchengladbach-Rheydt als Vollstreckungsgericht beantragt, die Pfändungs-freigrenze nach § 850f Abs. 1 ZPO zu erhöhen. Das Amtsgericht hat den An-trag des Antragstellers zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Be-schwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, das Amts-gericht habe zu Recht seine sachliche Zuständigkeit als angerufenes Vollstrek-kungsgericht verneint. Solange ein Titel des Gläubigers gegen seinen Schuld-ner nicht existiere und er nur vertraglich vereinbarte Rechte aus einer privat-schriftlichen Urkunde geltend mache, fehle es an einem sachgerechten An-knüpfungspunkt zur Begründung der Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte.II.Die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach § 574Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO form- und frist-gerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, ist es bisher in Recht-sprechung und Schrifttum umstritten, ob § 850f Abs. 1 ZPO im Hinblick auf§ 400 BGB auf eine Abtretung entsprechend anzuwenden ist und ob für einenAntrag des Schuldners auf Anpassung des nicht pfändbaren Betrages dasVollstreckungsgericht oder das Prozeßgericht sachlich zuständig ist. - 4 -1. Es spricht vieles dafür, die Schuldnerschutzvorschrift des § 850fAbs. 1 ZPO auf Abtretungen entsprechend anzuwenden (vgl. in diesem SinneBSG NZS 44, 46 f; OLG Köln NJW-RR 1998, 1689; OLG Düsseldorf InVo1999, 359; LG Frankfurt/Main Zlns0 1999, 594; LG Heilbronn Rpfleger 2001,190; AG Bad Waldsee FamRZ 2000, 1593; Stöber, Forderungspfändung13. Aufl. Rn. 1250b; Baumbach/Hartmann, 60. Aufl. § 850f Rn. 1; im Ergebniswohl auch Münchener Kommentar/Roth, BGB, Bd. 11, 4. Aufl. § 400, Rn. 5 vorFn. 7; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl. § 400 Rn. 4; offengelassen BAG NJW 1991,2038, 2039; Thomas/Putzo, 24. Aufl. § 850f Rn. 1, Zöller/Stöber, 23. Aufl.§ 850f Rn. 20; Musielak/Becker, 3. Aufl. § 850f Rn. 1).2. Allerdings kann der Antragsteller die Erhöhung des nicht pfändbarenBetrages gemäß § 850f Abs. 1 ZPO - wie das Beschwerdegericht zutreffendangenommen hat - nicht vor dem Vollstreckungsgericht durchsetzen. Bei eineraufgrund einer Abtretung entstandenen Forderung liegt kein überprüfbarerVollstreckungstitel vor, dem das Vollstreckungsgericht entnehmen kann, ob dieVoraussetzungen für eine Anwendung der Härteklausel des § 850f Abs. 1 ZPOvorliegen. Ohne einen Vollstreckungstitel fehlt es an einem sachgerechten An-knüpfungspunkt zur Begründung der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts.Meinungsverschiedenheiten darüber, ob und in welchem Umfang eine derParteien Rechte aus der Vereinbarung gegen den anderen herleiten kann, sinddeshalb ein Streitstoff, der typischerweise in den Zuständigkeitsbereich des - 5 -Prozeßgerichts (OLG Köln NJW-RR 1998, 1689; a.A. OLG Düsseldorf InVo1999, 359). Dem Vollstreckungsgericht steht eine weitergehende Prüfungs-kompetenz nicht zu.Kreft Raebel Athing Boetticher Kessal-Wulf
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