BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 52/03 vom14. März 2003in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 -Der IXa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft, die Richter Raebel und von Lienen sowie die Richterinnen Dr. Kes-sal-Wulf und Roggenbuckam 14. März 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammerdes Landgerichts Tübingen vom 22. Februar 2002 wird auf Kostendes Gläubigers zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf2000 nrGründe: I.Der Gläubiger - Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-gen der Auto-K. GmbH - betreibt aus einem von der Insolvenzschuldnerinerwirkten Vollstreckungsbescheid vom 11. November 1994 über 3.069,90 DMzuzüglich weiterer Kosten und Zinsen gegen den Schuldner die Zwangsvoll-streckung. In dem Vollstreckungsbescheid ist als Schuldgrund der Hauptforde-rung angegeben Miete für Kraftfahrzeug gem. RECHNUNG 9124 vom08.04.94 und Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gem. RECHNUNG 912413564 vom 12.04.94. Am 19. Dezember 1994 erließ das Amtsgericht Reutlin- - 3 -gen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem das Arbeitsein-kommen des Schuldners bei der F. GmbH gepfändet wurde.Die Vollstreckung blieb wegen Vorpfändungen ohne Erfolg. Mit Schriftsatz vom4. Juli 2001 beantragte die Insolvenzschuldnerin, den unpfändbaren Betraggemäß § 850 f Abs. 2 ZPO auf das Existenzminimum herabzusetzen. Dem An-trag war ein rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Urach vom 8. Au-gust 1996 beigefügt. Danach ist der Schuldner wegen Betruges zum Nachteilder Insolvenzschuldnerin (Inanspruchnahme der Leistungen, die zu dem Voll-streckungsbescheid geführt hatten) verurteilt worden.Das Vollstreckungsgericht hat durch Beschluß vom 20. Dezember 2001dem Schuldner einen monatlichen pfandfreien Betrag von 1.321,90 DM einge-räumt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Tü-bingen den dem Schuldner monatlich verbleibenden Betrag auf 1228,56 t-gesetzt. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Gläubiger die Wiederher-stellung der vollstreckungsgerichtlichen Entscheidung.II.Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers ist nach § 574Abs. 1 Nr. 2 ZPO n. F. statthaft und gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n. F. form-und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.Eine Herabsetzung des unpfändbaren Betrages scheidet hier schondeswegen aus, weil der zu vollstreckende Titel nur eine vertragliche An-spruchsgrundlage nennt und deshalb § 850 f Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist(vgl. BGH, Beschl. vom 26. September 2002 IX ZB 180/02, NJW 2003, 515 f).Falls der Gläubiger erst aufgrund von Erkenntnissen, die ihm nach Erwirkendes Titels zuwachsen, zur erfolgreichen Geltendmachung eines Anspruchs aus - 4 -unerlaubter Handlung in der Lage ist, kann das Vollstreckungsgericht dem An-trag auf eine privilegierte Pfändung nur stattgeben, wenn der Gläubiger demGericht eine Urkunde vorlegt, in welcher der Schuldner einer solchen Pfändungzustimmt. Daran fehlt es hier; der Schuldner nimmt eine unerlaubte Handlungsogar in Abrede, wie sich aus seinem Schreiben vom 5. Januar 2002 ergibt.Dem Gläubiger ist deshalb zuzumuten, Feststellungsklage zu erheben, um demSchuldner, der bisher keinen Anlaß hatte, sich gegen den Vorwurf einer vor-sätzlichen unerlaubten Handlung zu wehren, eine sachgerechte Verteidigungvor dem Prozeßgericht zu ermöglichen (BGH aaO).Kreft Raebel von Lienen Kessal-Wulf Roggenbuck
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