BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 62/03 vom27. Juni 2003in dem ZwangsvollstreckungsverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:nein ZPO § 829Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschlußkann nicht mit Rücksicht auf eine gerichtsbekannte eidesstattliche Versiche-rung des Schuldners und das ihr zugrundeliegende Vermögensverzeichnisverneint werden.BGH, Beschluß vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 62/03 -LG LeipzigAG Leipzig - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf undRoggenbuckam 27. Juni 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschlußder 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 1. Oktober 2002und der Beschluß des Amtsgerichts Leipzig vom 21. Februar 2002aufgehoben, soweit darin der Erlaß eines Pfändungs- und Über-weisungsbeschlusses abgelehnt worden ist. In diesem Umfangwird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostender Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.Beschwerdewert: bis zu 600,- Gründe: I.Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckungaus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Leipzig vom 23. Juli 1996über eine Hauptforderung von 2.614,05 nrn "!#$n!%&'trag vom 25. Januar 2002 begehrte die Gläubigerin die Pfändung und Über- - 3 -weisung der Forderungen des Schuldners gegen das Arbeitsamt Leipzig aufAuszahlung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosenbeihilfe, Un-terhaltsgeld sowie Übergangsgeld, auf künftige und laufend auszuzahlendeAnsprüche des Schuldners auf die vorgenannten Leistungen, wenn nach Lei-stungsunterbrechung erneut ein Leistungsbezug aufgrund bereits früherer er-worbener Anwartschaften erfolgt, des Rechts auf Antragstellung für diese Sozi-alleistungen und die Anordnung der Herausgabe der laufenden Leistungsbe-scheide gemäß § 836 Abs. 3 ZPO. Das Amtsgericht wies den Antrag durch Be-schluß vom 21. Februar 2002 mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzuläs-sig zurück, weil der Schuldner nach dem von ihm erstellten Vermögensver-zeichnis über monatliche Einkünfte von ca. 1.400 DM verfüge und zwei Perso-nen unterhaltsverpflichtet sei. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegendiesen Beschluß verwarf das Landgericht. Dagegen richtet sich die teilweisezugelassene Rechtsbeschwerde.II.Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit dasRechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlaß des Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlusses verneint wurde. Diese Beschränkung ist zulässig, weil essich bei der Herausgabe der Urkunden um einen selbständigen Antragsgegen-stand handelt.Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte undauch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. - 4 -1. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsschutzbedürfnis für eine Pfän-dung bei dem gerichtsbekannt leistungsunfähigen Schuldner verneint; esmeint, das Rechtsschutzbedürfnis fehle, wenn sich die beabsichtigte Zwangs-vollstreckungsmaßnahme gegen einen leistungsunfähigen Schuldner richteund deshalb erkennbar aussichtslos sei. Die Angabe des Schuldners in einemVermögensverzeichnis habe als offenkundige Tatsache im Sinne des § 291ZPO durch schriftlichen Hinweis des Gerichts in das Verfahren eingeführt undberücksichtigt werden können.2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, daß einer Pfändungsmaß-nahme gegen einen leistungsunfähigen Schuldner von vornherein das Rechts-schutzbedürfnis fehle, begegnet in ihrer Allgemeinheit Bedenken. Zumindest inFällen, in denen eine Verbesserung der Einkommens- und Vermögenslagenicht ausgeschlossen erscheint, besteht ein berechtigtes Interesse des Gläubi-gers an einer rangwahrenden Pfändung (für die Zulässigkeit der Pfändung vonEinkommen, das gegenwärtig unter der Pfändungsfreigrenze liegt, OLG CelleNds.Rpfl. 1953, 108; Gottwald, Zwangsvollstreckung 4. Aufl. § 829 Rn. 113;Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 829 Rn. 18; Schuschke/Walker, Vollstrek-kung und vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 829 Rn. 35; zur Frage des fehlen-den Rechtsschutzbedürfnisses allgemein vgl. MünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl.§ 829 Rn. 20). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann dahinstehen.Denn das gesetzliche System des Zwangsvollstreckungsrechts verbietet es,zur Feststellung der Leistungsunfähigkeit auf das Vermögensverzeichnis desSchuldners und dessen eidesstattliche Versicherung abzustellen.Vor der Pfändung einer Geldforderung hat das Vollstreckungsgericht dieZulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu überprüfen, also die für alle Vollstrek- - 5 -kungsarten geltenden Vorschriften und die für die Forderungspfändung beson-ders aufgestellten Bedingungen. Ansonsten obliegt dem Vollstreckungsgerichtlediglich eine Schlüssigkeitsprüfung. Es muß feststellen, ob sich aus dem Vor-bringen des Gläubigers ergibt, daß eine Forderung des Schuldners gegen denDrittschuldner bestehen kann, die nicht unpfändbar ist. Es wird lediglich dieangebliche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet.Die Berücksichtigung der Angaben in dem Vermögensverzeichnis des Schuld-ners als offenkundig würde dazu führen, daß dessen Angaben zum Bestehenoder zur Pfändbarkeit einer Forderung entgegen der gesetzlichen Regelungverwendet würden. Gegen die Heranziehung des Vermögensverzeichnisses imvorliegenden Fall spricht hier überdies, daß der Schuldner die Anspruchshöhemit ca. 1.400 DM angegeben und hinzugefügt hat: "wird noch bearbeitet".KreftRaebel von LienenKessal-Wulf Roggenbuck
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