BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 63/03 vom26. März 2003in der ZwangsvollstreckungssacheDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Raebel, Athing und Dr. Boetticher sowie die RichterinDr. Kessal-Wulfam 26. März 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des5. Zivilsenats (Einzelrichterin) des Oberlandesgerichts Münchenvom 8. Oktober 2002 aufgehoben. - -2Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegerichtzurückverwiesen.Gründe: Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt je-doch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. März 2003- IX ZB 134/02, zur Veröff. bestimmt in BGHZ). Der Senat hat in diesem Be-schluß über den gesetzlichen Richter bei der Zulassung der Rechtsbeschwer-de - -3durch den Einzelrichter einer Zivilkammer des Landgerichts entschieden. Fürden originären Einzelrichter eines Senats am Oberlandesgericht kann nichtsanderes gelten.Kreft Raebel Athing Boetticher Kessel-Wulf
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