BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 64/03 vom14. Februar 2003in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,Dr. Boetticher und von Lienen sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf undRoggenbuckam 14. Februar 2003beschlossen:Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe für eine Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 2002 wirdzurückgewiesen.Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos, so daß eine Bewil-ligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht kommt (§ 114 ZPO).Eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen die Verwerfung einerunstatthaften weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht sieht das Ge-setz nicht vor. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landge-richts wäre nicht statthaft, weil das Landgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarerGesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wäre dasRechtsmittel der Schuldnerin nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 7. März 2002- IX ZB 11/02, NJW 202, 1577).Raebel Boetticher von Lienen Kessal-Wulf Roggenbuck
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