BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 65/03 vom18. Juli 2003in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 18. Juli 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammerdes Landgerichts Traunstein vom 18. November 2002 wird aufKosten des Schuldners zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf4.917.553,12 tgesetzt.Gründe: I.Die Gläubiger vollstrecken aus einer verbundenen, mit Vollstreckungs-klausel vom 28. Juni 1996 versehenen Urkunde (Kaufvertrag) des NotarsDr. S. vom 14. und 18. September 1994 in Höhe von47.048.800 DM zuzüglich Vollstreckungskosten. In § 5 - "Unterwerfung" - (1)des notariellen Vertrages vom 14. September 1994 ist folgende Unterwerfungs-klausel vereinbart: "Der Käufer unterwirft sich wegen des Kaufpreises nebstVerzugszinsen gemäß § 4 (6) sowie aller in dieser Urkunde eingegangenensonstigen Zahlungsverpflichtungen soweit sie eine feste Geldsumme zum Inhalt - 3 -haben, zuzüglich etwaiger vereinbarter Zinsen und Nebenleistungen der sofor-tigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.Der Notar wird unwiderruflich ermächtigt, dem Verkäufer auf dessen Antragvollstreckbare Ausfertigung zu erteilen nach schriftlicher Darlegung, aber ohneNachweis der Fälligkeit". Die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Voll-streckungsklausel enthält den Zusatz, daß die aufgrund der Zwangsvollstrek-kung eingehenden Beträge auf das Notaranderkonto des amtierenden NotarsDr. S. bzw. dessen Nachfolger bei der B. AG (nunmehr: B. AG), FilialeB. , Konto-Nr. , BLZ , mit der Bezeichnung:"Br. GbR/A. " zu leisten sind. Der Schuldner zahlte an die Gläubigerdirekt 12.448.800 DM sowie unter Vorbehalt der Rückforderung über die zu-ständige Gerichtsvollzieherin klauselgemäß 25.000.000 DM auf das Notaran-derkonto ein.Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Laufen hat auf Antrag der Gläubigeram 25. Mai 2000 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in Höhe von9.617.897,92 DM erlassen. Der Überweisungsbeschluß enthält keinen Zusatz,nach dem die Drittschuldner die für die Gläubiger gepfändeten und zur Einzie-hung überwiesenen Forderungen auf das in der Vollstreckungsklausel genannteNotaranderkonto zu leisten hätten. Gegen den Pfändungs- und Überweisungs-beschluß hat der Schuldner Erinnerung eingelegt und die einstweilige Einstel-lung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung beantragt, es liege eine un-zulässige Mehrfachpfändung vor. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nichtabgeholfen und die Sache dem Amtsgericht vorgelegt.Das Amtsgericht Laufen hat mit Beschluß vom 16. März 2001 angeord-net: "Die Zwangsvollstreckung ... wird hinsichtlich des im Rahmen dieser - 4 -Zwangsvollstreckung überlassenen (richtig: erlassenen) ... Pfändungs- undÜberweisungsbeschlusses vom 25. Mai 2000 hinsichtlich des Überweisungsbe-schlusses vorläufig eingestellt, was zur Folge hat, dass bis zur Entscheidungüber die Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Forde-rungen des Schuldners gegen die Drittschuldner eingefroren werden, von denDrittschuldnern also nicht mehr an das Notar-Ander-Konto des Nachfolgers desNotars Dr. S. weitergeleitet werden müssen." Durch Beschlußvom 27. Juni 2001 hat das Amtsgericht Laufen den Pfändungs- und Überwei-sungsbeschluß vom 25. Mai 2000 "hinsichtlich sämtlicher in ihm genannterDrittschuldner" aufgehoben und den Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- undÜberweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Gleichzeitig hat es angeordnet:"Der Beschluß vom 16.3.2001, durch den zur Überweisung auf das Notarander-konto anstehende Beträge eingefroren wurden, wird bis zur Rechtskraft desheutigen Beschlusses aufrechterhalten."Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Landgericht Traun-stein am 5. Dezember 2001 den Beschluß des Amtsgerichts Laufen vom27. Juni 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Ent-scheidung über den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß an das Amtsge-richt mit der Begründung zurückverwiesen, es habe diesen zu Unrecht aufge-hoben, weil der Schuldner sich lediglich gegen den der Zwangsvollstreckungzugrundeliegenden Anspruch der Gläubiger gewendet habe. Das Landgerichthat sich an einer eigenen Entscheidung in der Sache gehindert gesehen, weilim Pfändungs- und Überweisungsbeschluß die in der Vollstreckungsklauselenthaltene Einschränkung fehle, nach der die eingehenden Beträge auf dasNotaranderkonto des amtierenden Notars zu zahlen seien. Die weitere sofortigeBeschwerde wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts München vom28. Februar 2002 zurückgewiesen. - 5 -Auf Antrag der Gläubiger hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Laufenam 21. August 2002 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. Mai2000 um den mit der Vollstreckungsklausel übereinstimmenden Zusatz ergänzt,die Drittschuldner hätten die für die Gläubiger gepfändeten und ihnen zur Ein-ziehung überwiesenen Forderungen auf das Notaranderkonto des amtierendenNotars bzw. dessen Nachfolger bei der B. AG zuleisten. Der Rechtspfleger hat zur Begründung ausgeführt, das Fehlen der An-ordnung im Überweisungsbeschluß ändere nichts an der Wirksamkeit der Pfän-dung. Auch die Überweisung zur Einziehung sei nach § 835 ZPO wirksam er-folgt, sie bedürfe nur der ergänzenden Klarstellung. Der Hinweis auf das in derVollstreckungsurkunde genannte Notaranderkonto sei versehentlich im Be-schluß vom 25. Mai 2000 nicht ausdrücklich verlautbart worden.Mit Beschluß vom 22. August 2002 hat das Amtsgericht Laufen den Be-schluß vom 16. März 2001 aufgehoben, durch den die Zwangsvollstreckungvorläufig eingestellt worden war. Gleichzeitig hat es die Erinnerung desSchuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. Mai2000 in der Fassung des Beschlusses vom 21. August 2002 zurückgewiesen.Gegen beide Beschlüsse des Amtsgerichts hat der Schuldner sofortigeBeschwerde eingelegt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom25. Mai 2000 in der Fassung vom 21. August 2002 sei rechtswidrig, da eineBerichtigung nach § 319 ZPO mangels offensichtlicher Unrichtigkeit nicht hätteerfolgen dürfen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hätte überhauptnicht ergehen dürfen, da der Antrag der Gläubiger von vornherein die Ein-schränkung der Vollstreckungsklausel nicht berücksichtigt habe. Das Amtsge-richt hat den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen. - 6 -Das Landgericht Traunstein hat mit Beschluß vom 18. November 2002die sofortigen Beschwerden des Schuldners gegen die Beschlüsse des Amts-gerichts Laufen vom 21. und 22. August 2002 zurückgewiesen. Die Berichti-gung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich des Zusatzesüber das Notaranderkonto hat es als zulässig angesehen, da die gepfändeteForderung weder ausgetauscht noch verändert worden sei. Das Landgericht hatwegen der Frage, ob eine Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbe-schlusses gemäß § 319 ZPO zulässig sei, die Rechtsbeschwerde wegengrundsätzlicher Bedeutung zugelassen.Das Landgericht Traunstein hat inzwischen die Zwangsvollstreckung ausdem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bis zur Entscheidung über dieRechtsbeschwerde wiederum vorläufig eingestellt.II.1. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2ZPO statthaft und gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch im übrigen zulässig. Inder Sache ist sie nicht begründet.a) Der Schuldner rügt ohne Erfolg, der Pfändungs- und Überweisungs-beschluß vom 25. Mai 2000 in der Fassung vom 21. August 2002 sei rechtswid-rig, weil der Rechtspfleger ihn nicht nachträglich im Wege der Berichtigungnach § 319 ZPO um den Zusatz über das Notaranderkonto habe ergänzendürfen. - 7 -Aus dem bisherigen Gang des Zwangsvollstreckungsverfahrens ergibtsich, daß der Rechtspfleger am 21. August 2002 im Rahmen des Erinnerungs-verfahrens nach § 766 ZPO im Wege der Abhilfe dem wirksam gebliebenenPfändungsbeschluß vom 25. Mai 2000 einen geänderten Überweisungsbe-schluß beigefügt hat. Der Pfändungsbeschluß ist dadurch in keiner Weise be-rührt worden.Der Beschluß vom 27. Juni 2001 ist mit dem Beschluß des Oberlandes-gerichts München vom 28. Februar 2002 dahin zu verstehen, daß die Aufhe-bung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25. Mai 2000 erst mitRechtskraft des Aufhebungsbeschlusses wirksam werden sollte. Damit hat dasAmtsgericht die sich für die Gläubiger aus einer sonst mit der Verkündung wirk-samen Aufhebung der Pfändung ergebende Gefahr des Erlöschens des Pfän-dungspfandrechts abgewendet (vgl. Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl.Rn. 741, 742).Als das Landgericht im Verfahren über die sofortige Beschwerde derGläubiger am 5. Dezember 2001 entschieden hat, das Amtsgericht habe zuUnrecht den Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusseszurückgewiesen, weil der Schuldner nur materielle Einwendungen gegen dender Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Anspruch geltend gemacht habe,hat es die Sache an den Rechtspfleger zur erneuten Behandlung und Entschei-dung über den Antrag der Gläubiger auf Erlaß eines Pfändungs- und Überwei-sungbeschlusses in das Erinnerungsverfahren zurückverwiesen. Nach demHinweis des Landgerichts auf die fehlende Übereinstimmung zwischen derVollstreckungsklausel und dem Überweisungsbeschluß war der Rechtspflegerverpflichtet, diesen Mangel im Wege der Abhilfe zu beseitigen (vgl. Stöber aaORn. 724 m.w.Nachw.). Dies hat er auf der Grundlage des durch den Mangel - 8 -nicht berührten Pfändungsbeschlusses vom 25. Mai 2000 getan, indem er mitseinem Beschluß vom 21. August 2002 den Überweisungsbeschluß dahin er-gänzte, daß die überwiesenen Forderungen auf das in der Vollstreckungsklau-sel genannte Notaranderkonto zu leisten seien. Mit einer Berichtigung nach§ 319 ZPO hat dies nichts zu tun und ist von Rechts wegen nicht zu beanstan-den.b) Ebenso erfolglos rügt die Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht Laufenhabe bei Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25. Mai2000 eine Prüfung des Vollstreckungstitels unterlassen. Diese Rüge findet inden Akten keine Stütze. Im Gegenteil folgt aus dem handschriftlichen Vermerkauf dem Beschluß, daß sich das Amtsgericht Laufen über den Inhalt des Voll-streckungstitels und über das Vorliegen der Vollstreckungsunterlagen durchNachfrage bei der Gerichtsvollzieherin vergewissert und unterrichtet hat. Damithat sich das Amtsgericht jedoch vom Titel Kenntnis verschafft. Folgerichtig ver-weist das Amtsgericht Laufen in seinem Beschluß vom 21. August 2002 auf denInhalt der Vollstreckungsklausel und auf den Umstand, daß die Leistung auf dasNotaranderkonto versehentlich im Beschluß vom 25. Mai 2000 nicht ausdrück-lich verlautbart worden sei.c) Auch beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Unrecht, das Beschwer-degericht habe rechtsfehlerhaft die materiellen Einwendungen des Schuldnersnicht geprüft. Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß diese Einwendungen mitdem Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 28. Februar 2002 erledigtwurden. Danach steht fest, daß die Zwangsvollstreckung nicht von einer Bedin-gung oder von einer Zug-um-Zug-Leistung der Gläubiger abhängig ist. - 9 -d) Schließlich ist nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht auf-grund des bisherigen Verfahrensablaufs keine Umstände gesehen hat, nachdenen die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkundeneine sittenwidrige Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellt.2. Soweit der Beschluß des Amtsgerichts Laufen vom 22. August 2002die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgehoben hat, ist dasRechtsschutzinteresse für die Rechtsbeschwerde entfallen, weil das Landge-richt die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschlußbis zur Entscheidung nochmals vorläufig eingestellt hat.KreftRaebelAthingBoetticherKessal-Wulf
Full & Egal Universal Law Academy