BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 69/03 vom14. Februar 2003in der Zwangsvollstreckungssache - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,Athing und Dr. Boetticher sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggen-buckam 14. Februar 2003beschlossen:Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. März2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.620,04 Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Beschwerden ge-gen landgerichtliche Entscheidungen ist eine Beschwerde an den Bundesge-richtshof nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F.). Es bestehen keine An-haltspunkte, daß die Beschwerde als außerordentliche Beschwerde zulässigsein könnte.Gemäß Sinn und Zweck von § 26 Nr. 10 EGZPO ist das Oberlandesge-richt, wenn es wie hier als Gericht der weiteren Beschwerde entscheidet, nichtals Beschwerdegericht im Sinne von § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. anzusehen.Daher sind auf die Beschwerde des Schuldners weiterhin die am 31. Dezember2001 geltenden Vorschriften anzuwenden.Die Kostenscheidung beruht auf § 97 ZPO.Raebel Athing Boetticher Kessal-Wulf Roggenbuck
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