BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 73/03 vom9. Mai 2003in dem ZwangsvollstreckungsverfahrenNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________ZPO § 850d Abs. 2; BGB § 1603 Abs. 2, § 1609Volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allge-meinen Schulausbildung befinden, sind trotz ihrer materiellen unterhaltsrecht-lichen Gleichstellung mit minderjährigen unverheirateten Kindern mit ihrenAnsprüchen nicht im Rang von § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO zu berücksichti-gen.BGH, Beschluß vom 9. Mai 2003 - IXa ZB 73/03 - LG Bielefeld AG Oeynhausen - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher unddie Richterin Dr. Kessal-Wulfam 9. Mai 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen denBeschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeldvom 18. Dezember 2002 wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen.Beschwerdewert: bis 600 Gründe: I. Die am 18. Oktober 1983 geborene Gläubigerin lebt im Haushaltihrer Mutter und besucht eine allgemeinbildende Schule. Sie hat gegenden Schuldner, ihren Vater, einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluß über269 nrn !"#$%'&()*+ -,%n.*%0/1-23!+%*%,laufenden und rückständigen Unterhalts beantragten Pfändungs- und Ü-berweisungsbeschluß vom 18. Oktober 2002, der die Ansprüche desSchuldners gegenüber der Drittschuldnerin auf gegenwärtiges und künf-tiges Arbeitseinkommen erfaßt, ist der pfändungsfreie Betrag auf netto - 3 -665 atlich festgesetzt worden. Auf die Erinnerung des Schuldnershat das Amtsgericht (Rechtspfleger) den Betrag auf 1.203 %4*653,e-setzt, da dieser Unterhaltsverpflichtungen gegenüber zwei weiteren- minderjährigen - Kindern nachkomme. Das Landgericht hat die soforti-ge Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Dagegen wendet siesich mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.II. Die Rechtsbeschwerde führt nicht zum Erfolg.1. Das Landgericht ist der Auffassung, die noch minderjährigenGeschwister der Gläubigerin seien gemäß § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPOvorrangig zu berücksichtigen. Durch die Neuregelung in § 1603 Abs. 2Satz 2 BGB sei zwar unter den dort genannten Voraussetzungen eineGleichstellung volljähriger unverheirateter Kinder mit minderjährigen un-verheirateten Kindern erfolgt. Eine entsprechende Regelung sei in§ 850d Abs. 2 ZPO jedoch nicht aufgenommen worden. Vielmehr sei dortdas vollstreckungsrechtliche Rangverhältnis dahin festgelegt, daß min-derjährige Kinder den übrigen Abkömmlingen vorgingen. Es sei nicht dasZiel des Gesetzgebers gewesen, eine völlige Gleichstellung volljährigerunverheirateter Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB mit min-derjährigen unverheirateten Kindern zu erreichen.Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, die unterbliebene An-passung des § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO beruhe auf einem Redakti-onsversehen des Gesetzgebers. Werde die in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGBvollzogene Gleichstellung nicht auch bei der Anwendung des § 850dAbs. 2 ZPO umgesetzt, liefe die materiell-rechtliche Regelung weitge- - 4 -hend leer, da Unterhaltsansprüche oftmals nur im Wege der Zwangsvoll-streckung zu realisieren seien. Zudem stehe sich der Unterhaltspflichti-ge, der unter Beachtung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB freiwillig Leis-tungen erbringe, schlechter als derjenige, der es auf Vollstreckungsmaß-nahmen ankommen lasse.2. Das vermag nicht zu überzeugen.a) Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, daß der pfän-dungsfreie Betrag auf Antrag des Schuldners zu Recht heraufgesetztworden ist. Die angefochtene Entscheidung berücksichtigt zutreffend dienach § 850d Abs. 2 ZPO vorgegebene Reihenfolge mehrerer Unterhalts-gläubiger. Danach kommt den minderjährigen Geschwistern der Gläubi-gerin der Vorrang zu. Während jene in § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO anerster Stelle der möglichen Anspruchsberechtigten aufgeführt werden, istdie volljährige Gläubigerin nachrangiger Abkömmling im Sinne des§ 850d Abs. 2 Buchst. c ZPO (vgl Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 850dRdn. 17; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rdn. 1112; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 850d ZPORdn. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 850dRdn. 6, 8; MünchKomm/Smid, ZPO 2. Aufl. § 850d Rdn. 16; Zimmer-mann, ZPO 6. Aufl. § 850d Rdn. 5; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 850dRdn. 17). Die in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene unterhaltsrechtli-che Privilegierung für volljährige unverheiratete Kinder, die bis längstenszur Vollendung des 21. Lebensjahres minderjährigen unverheiratetenKindern gleichstehen, sofern sie im Haushalt der Eltern oder eines El-ternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befin-den, findet vollstreckungsrechtlich keine Entsprechung. Die Gläubigerin - 5 -kann daher nicht verlangen, daß bei der zwangsweisen Durchsetzung ih-res Unterhaltsanspruchs für den Schuldner lediglich ein Selbstbehalt von665 #.*768.#9:7;= !?%@A%0$B%76C7r#D$4*65@+=n*653 EB$% FG%gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO von seinem pfändbaren Einkommen ü-ber den zur Deckung seines notwendigen eigenen Unterhalts erforderli-chen Betrag hinaus soviel zu belassen ist, als er für die Erfüllung seinerlaufenden gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber den der Gläubigerinvorgehenden Berechtigten bedarf.b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besteht keine Ver-anlassung, die durch den Gesetzgeber nicht erfolgte Angleichung dervollstreckungsrechtlichen Regelungen an die materiell-rechtlichen Be-stimmungen der §§ 1603 Abs. 2, 1609 BGB durch eine entsprechendeAnwendung des § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO auf privilegierte volljährigeKinder zu bewirken. Es ist bereits nicht erkennbar, daß die fehlende An-passung der angeführten Vorschriften auf einer Regelungslücke beruht,die dem Gesetzgeber planwidrig unterlaufen ist. Denn schon im mate-riell-rechtlichen Bereich ist keine völlige Gleichstellung volljähriger un-verheirateter Kinder, die die besonderen Voraussetzungen des § 1603Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllen, mit minderjährigen unverheirateten Kindernbeabsichtigt. Die längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres be-stehende Privilegierung volljähriger unverheirateter Kinder beschränktsich auf eine erweiterte Barunterhaltspflicht der Eltern (§ 1603 Abs. 2Satz 1 BGB) und - bei nicht ausreichender Leistungsfähigkeit des Unter-haltspflichtigen - auf eine bevorzugte Rangstellung, die sie neben denminderjährigen unverheirateten Kindern im Verhältnis zu den übrigen be-dürftigen Unterhaltsberechtigten haben (§ 1609 BGB). Soweit sie imHaushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemei- - 6 -nen Schulausbildung befinden, erscheint ihre Lebensstellung ungeachtetder rechtlichen Beendigung der elterlichen Sorge mit derjenigen minder-jähriger Kinder vergleichbar und eine Gleichstellung im Rahmen der§§ 1603 Abs. 2, 1609 BGB daher geboten (BT-Drucks. 13/7338 S. 21).Die Neufassung der Rangfolge in § 1609 BGB, die volljährige unverhei-ratete Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB in den Kreis derbevorzugten Kinder einbezieht, beruht auf dem Bestreben, bei Kindernbis längstens zur Vollendung des 21. Lebensjahres die trotz unverän-derter Lebenssituation sonst erforderlich werdenden Abänderungsklagenund Neuberechnungen ihrer Unterhaltsansprüche und - gegebenenfalls -auch derjenigen anderer Unterhaltsberechtigter zu vermeiden (aaOS. 22; Schumacher/Grün, FamRZ 1998, 778, 786). Die vollstreckungs-rechtlichen Vorschriften sind dahin ergänzt worden, daß Kinder, die voneinem Elternteil über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus Unterhalt ver-langen können, aus Titeln über einen Anspruch auf Unterhalt iSd§ 1612a BGB vollstrecken können, ohne daß der Unterhaltspflichtige ei-ne Vollstreckungsgegenklage auf den Eintritt der Volljährigkeit stützenkönnte; die Durchsetzung von Regelunterhaltstiteln wird auf diese Weiseerleichtert (Schuschke/Walker, aaO § 798a ZPO Rdn. 1, 2).c) Das allein rechtfertigt es nicht, in das vollstreckungsrechtlicheRangsystem mehrerer Unterhaltsgläubiger einzugreifen, um auch inso-weit eine Gleichstellung volljähriger und minderjähriger Kinder herbei-zuführen. Vielmehr erfolgt die Festsetzung des PfändungsfreibetragesiSd § 850d ZPO unabhängig von der materiell-rechtlichen Bestimmungdes Unterhaltsanspruchs und des materiell-rechtlichen Rangverhältnis-ses mehrerer Bedürftiger, sollten die Einkünfte des Unterhaltspflichtigenzur Deckung des Unterhaltsbedarfs aller Berechtigten nicht ausreichen. - 7 -Der Gesetzgeber hat es in § 850d Abs. 2 ZPO beim Vorrang der min-derjährigen Kinder auch gegenüber den nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGBprivilegierten volljährigen Kindern belassen.Die Rechtsbeschwerde kann in diesem Zusammenhang nicht ein-wenden, der nach § 1603 Abs. 2 BGB erweiterte Unterhaltsanspruch undder nach § 1609 BGB gegebene bessere Rang liefen leer, könnten sievollstreckungsrechtlich nicht durchgesetzt werden. Die Vorschrift des§ 850d ZPO ist nicht auf jede Vollstreckungsmaßnahme anwendbar. Sieregelt allein die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen mit erweitertenZugriffsmöglichkeiten der Gläubiger, die wegen ihrer Bedürftigkeit vondem Schuldner in besonderem Maße abhängig sind. Wie sich das Ver-hältnis mehrerer Unterhaltsberechtigter zueinander bestimmt, ergibt sichdabei aus der in Absatz 2 festgelegten Rangfolge, die - wie erwähnt -von der materiell-rechtlichen Rangbestimmung des § 1609 BGB i.V. mit§ 1603 Abs. 2 BGB unberührt bleibt. Die Rechtsbeschwerde übersieht,daß privilegierte volljährige Kinder über die §§ 1603 Abs. 2, 1609 BGBeinen materiell-rechtlichen Anspruch erhalten, der über den nicht privile-gierter Abkömmlinge hinausgeht und nach seiner Titulierung die Vollstre-ckung in anderweites Vermögen des Unterhaltsschuldners ermöglicht.Auch bei freiwilligen Leistungen des Unterhaltsschuldners stehen sichprivilegierte volljährige Kinder über die genannten Bestimmungen besserals andere Abkömmlinge, denn sie können sich gegenüber dem Unter-haltsschuldner über den bevorzugten Rang hinaus auf dessen gestei-gerte Leistungspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB und darauf berufen, ermüsse alle verfügbaren Mittel verwenden, um seiner Unterhaltsver-pflichtung nachzukommen. Daß schließlich der Unterhaltsverpflichtete,der eine zwangsweise Beitreibung der Unterhaltsforderungen abwartet, - 8 -anstatt diese außerhalb der Zwangsvollstreckung zu befriedigen, da-durch - etwa im Hinblick auf schuldnerschützende Vorschriften - Vorteileerlangen kann, ist eine mögliche Folge jeder vollstreckungsrechtlichenMaßnahme. Darin liegt kein spezielles Problem, das gerade mit demfehlenden Gleichlauf der §§ 1609, 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB und des§ 850d Abs. 2 ZPO verbunden ist.Kreft Raebel Athing Boetticher Dr. Kessal-Wulf
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