BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 80/04 vom 19. Mai 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der IXa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, den Richter Raebel, sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Rog-genbuck und den Richter Zoll am 19. Mai 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 17. Februar 2004 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis zu 300 . Gründe: Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Da sie au-ßerdem nicht, wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, seither ständig), durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, muß sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). - 3 - Der erneute Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteige-rung im Schreiben der Rechtsbeschwerdeführerin vom 3. Mai 2004 ist nicht zu bescheiden. Anträge gemäß § 30a ZVG sind bei dem Vollstreckungsgericht zu stellen, der Bundesgerichtshof ist hierfür nicht zuständig. Kreft Raebel Kessal-Wulf Roggenbuck Zoll
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