BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 84/03 vom14. März 2003in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 -Der IXa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft, die Richter Raebel und von Lienen sowie die Richterinnen Dr. Kes-sal-Wulf und Roggenbuckam 14. März 2003beschlossen:1. Den Schuldnern wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung gegendie Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerdegegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des LandgerichtsDarmstadt vom 27. November 2002 gewährt.2. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der vorgenannteBeschluß aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung,auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwer-deverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zu-rückverwiesen.Gründe: I.Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung des im Rubrum be-zeichneten Grundstücks. Im Versteigerungstermin vom 9. Oktober 2002 bean-tragten die Schuldner, wegen zwischenzeitlich aufgetretener erheblicher Män-gel den Verkehrswert herabzusetzen. Das Amtsgericht wies den Antrag auf - 3 -Herabsetzung des Verkehrswertes zurück und führte die Versteigerung durch.Die Schuldner legten gegen die Zurückweisung ihres Antrags sofortige Be-schwerde ein. Das Amtsgericht Darmstadt half der sofortigen Beschwerde nichtab und legte die Akten dem Landgericht Darmstadt vor; den Zuschlagbeschlußstellte es zurück. Das Landgericht Darmstadt verwarf am 27. November 2002durch den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer als Einzelrichter die so-fortige Beschwerde als unzulässig und ließ die Rechtsbeschwerde zu.Der Beschluß des Landgerichts Darmstadt wurde den Schuldnern am11. Dezember 2002 zugestellt. Am 23. Dezember 2002 ging beim LandgerichtDarmstadt die Rechtsbeschwerde der Schuldner ein. Das Landgericht leitetedie Rechtsbeschwerde an das Oberlandesgericht Frankfurt weiter, wo sie am7. Januar 2003 einging. Am 27. Januar 2003 informierte der zuständige Einzel-richter die Beschwerdeführer, daß für die Entscheidung über die Rechtsbe-schwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts der Bundesge-richtshof zuständig sei, und verfügte die Weiterleitung der Akten an den Bun-desgerichtshof. Die Schuldner beauftragten daraufhin einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt, der am 6. Februar 2003 Antrag auf Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand stellte und Rechtsbeschwerde beim Bun-desgerichtshof einlegte und zugleich begründete.II.Den Schuldnern ist auf ihren Antrag die Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zu gewähren. - 4 -Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache einer juristisch nicht vor-gebildeten Partei, der eine ihr ungünstige Gerichtsentscheidung zugestelltwird, sich alsbald nach Form und Frist eines hiergegen zulässigen Rechtsmit-tels zu erkundigen (BGH, Beschl. v. 19. März 1997 XII ZB 139/96, NJW 1997,1989; v. 22. Oktober 1986 VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441). Die Be-schwerdeführer haben dargelegt und durch Vorlage einer eidesstattlichen Ver-sicherung glaubhaft gemacht, daß sie auf ihre fernmündliche Nachfrage vomLandgericht Darmstadt die Auskunft erhalten hätten, die Rechtsbeschwerde seiinnerhalb von 14 Tagen beim Landgericht Darmstadt einzulegen und werdevon dort an das Oberlandesgericht Frankfurt weitergeleitet. Für die Richtigkeitihrer Darstellung spricht auch der Umstand, daß das Landgericht Darmstadt dieRechtsbeschwerde tatsächlich an das Oberlandesgericht Frankfurt am Mainweitergeleitet hat. Auf die (unrichtige) Auskunft des Landgerichts durften dieBeschwerdeführer vertrauen. Erst am 27. Januar 2003 wurden sie über diewahre Rechtslage aufgeklärt. Da sie innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPOdie Wiedereinsetzung in der Form des § 236 ZPO beantragt haben, ist diesemAntrag zu entsprechen.III.Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzlicheBedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, - 5 -so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechts-beschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Auf-hebung von Amts wegen (BGH, Beschl. vom 13. März 2003 IX ZB 134/02, zurVeröffentlichung in BGHZ bestimmt).KreftRaebelvon LienenKessal-WulfRoggenbuck
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