BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 87/04 vom 10. Dezember 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Boetticher, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll am 10. Dezember 2004 beschlossen: Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2004 - Kassenzeichen 780041018592 - wird zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. statthafte und auch im übrigen zulässige Erinnerung gegen die Kostenrechnung ist unbegründet. Die Kosten sind gemäß §§ 11, 49 Satz 1, 54 Nr. 1, 61 GKG a.F., KV-GVG Nr. 1954 a.F. zutreffend nach dem zweifachen Gebührensatz auf der Grundlage des im Senatsbeschluß vom 19. Mai 2004 festgesetzten Streitwer-tes berechnet. Der Ansatz einer Festgebühr (KV 1953 a.F.) für das Rechtsbeschwerde-verfahren käme nur in Betracht, wenn auch für die angefochtene Entscheidung bzw. das vorangegangene Verfahren eine Festgebühr gelten würde. Dies ist - 3 - hier nicht der Fall. Für Einstellungsanträge in der Zwangsversteigerung wird eine halbe Gebühr erhoben (KV 5221 a.F.). Für die Beschwerde gegen die Entscheidung über einen Einstellungsantrag im Zwangsversteigerungsverfah-ren sind gemäß KV 5241 a.F. Kosten in Höhe von 0,25 des Gebührensatzes in Rechnung zu stellen (vgl. Zeller/Stöber, ZVG 17. Aufl. Einl. Rdn. 83). Eine Festgebühr für das Beschwerdeverfahren von 51 (KV 5240 a.F.) würde nur bei Anfechtung einer Entscheidung über die Anordnung der Zwangsversteige-rung oder über den Beitritt zum Verfahren gelten (Zeller/Stöber aaO). Fischer Boetticher von Lienen Roggenbuck Zoll
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