BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 89/03 vom31. Juli 2003in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 -Der IXa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Kessal-Wulfam 31. Juli 2003beschlossen:1.Den Schuldnern wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in denvorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründungder Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer(Einzelrichter) des Landgerichts Oldenburg vom 21. Januar2003 gewährt.2.Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der vorgenannteBeschluß aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung- auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - andas Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.Gründe: I.Die Schuldner haben gegen einen Beschluß des Landgerichts Olden-burg (Einzelrichter) vom 21. Januar 2003, mit dem ihre sofortige Beschwerdegegen den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Oldenburg vom 5. Dezember - 3 -2002 zurückgewiesen worden ist, Rechtsbeschwerde eingelegt. Zur Durchfüh-rung des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben sie einen Antrag auf Bewilligungvon Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelas-senen Rechtsanwalts gestellt. Der Senat hat die Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe mit Beschluß vom 28. Mai 2003 abgelehnt, nachdem er bei der Prü-fung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels trotz des Vorliegens eines Verfah-rensfehlers in der Sache zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die von den Be-schwerdeführern erhobenen Einwendungen gegen den Zuschlagsbeschlußvom 5. Dezember 2002 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 114ZPO).Nach Zustellung dieses Beschlusses am 23. Juni 2003 haben dieSchuldner am 7. Juli 2003 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigenStand mit der Begründung gestellt, sie seien durch ihre persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse gehindert gewesen, die Rechtsbeschwerde ohne Be-willigung der Prozeßkostenhilfe durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas-senen Rechtsanwalt zu begründen. Sie hätten sich deshalb innerhalb der Fristzur Begründung der Rechtsbeschwerde darauf beschränken müssen, um Be-willigung von Prozeßkostenhilfe nachzusuchen. Sie haben ebenfalls am 7. Juli2003 die Rechtsbeschwerde begründet und u.a. beantragt, den durch den Ein-zelrichter erlassenen Beschluß vom 21. Januar 2003 aufzuheben.II.Den Schuldnern ist auf ihren innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPOgestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie - 4 -waren ohne ihr Verschulden, nämlich wegen ihrer Mittellosigkeit, die sie hinrei-chend glaubhaft gemacht haben, verhindert, die Frist zur Begründung derRechtsbeschwerde einzuhalten (§ 233 ZPO).III.Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nacherfolgter Wiedereinsetzung auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde istbegründet.Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt je-doch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003- IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).KreftRaebelAthingBoetticherKessal-Wulf
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