BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 9/03 vom14. Februar 2003in dem Zwangsversteigerungsverfahren1.Gläubigerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,2.Gläubigerin,gegen1. Schuldnerin,2.Beteiligter und Rechtsbeschwerdeführer,Verfahrensbev. Rechtsanwalt - -2Der IXa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,Athing, Dr. Boetticher und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuckam 14. Februar 2003beschlossen:Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers vom 10. Januar 2003auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung einesRechtsanwaltes wird abgelehnt.Gründe: Der Antragsteller erstrebt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerde-verfahren gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom27. November 2002, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen denZuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Straubing vom gleichen Tage verworfenworden ist. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.Die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahrenkann nach § 114 ZPO nicht gewährt werden. Das beabsichtigte Rechtsmittelbietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Beschwerdegericht ist darinzu folgen, daß das durch privatschriftlichen Vertrag vom 14. September 1988und die notarielle Vereinbarung vom 2. November 1992 zwischen demBeschwerdeführer und seiner Ehefrau vereinbarte Wohn- und Nutzungsrechtkein eingetragenes Altenteil im Sinne der §§ 52 ZVG, 9 EGZVG, Art. 30BayAGGVG ist. Dieser Frage kommt entgegen der Ansicht des Landgerichtskeine grundsätzliche Bedeutung zu, so daß auch von daher kein Anlaß besteht, - -3Prozeßkostenhilfe zu bewilligen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 2002 -V ZB 40/02 z. V. b. m. Nachw.)Raebel Athing Boetticher Kessal-Wulf Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy