BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 93/03 vom28. Mai 2003in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 -Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Raebel, Athing und Dr. Boetticher und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 28. Mai 2003beschlossen:Der Antrag der Schuldner, ihnen gegen die Versäumung der Fristzur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß desEinzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadtvom 4. September 2002 Wiedereinsetzung zu gewähren, wird zu-rückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den vorgenanntenBeschluß wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 festgesetzt.Gründe: I.Die von den Schuldnern gegen den Beschluß des Amtsgerichts Rüs-selsheim vom 4. Februar 2002 mit dem Ziel eingelegte sofortige Beschwerde,eine Herabsetzung des durch den vorgenannten Beschluß festgesetzten Ver- - 3 -kehrswertes ihres Grundstücks zu erreichen, verwarf das Landgericht Darm-stadt durch Beschluß vom 4. September 2002 als unzulässig. Die damaligeVerfahrensbevollmächtigte der Schuldner legte gegen diesen Beschluß mitSchriftsatz vom 14. Oktober 2002 Rechtsbeschwerde ein. Mit Schriftsatz vom15. Oktober 2002 legte sie das Mandat nieder. Den Schuldnern wurde auf ih-ren Antrag eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerdebis zum 16. Dezember 2002 gewährt. Der Antrag der Schuldner, ihnen für dieDurchführung der Rechtsbeschwerde einen Notanwalt zu bestellen, wurdedurch Beschluß des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 18. Dezem-ber 2002 - IX ZB 465/02 mit der Begründung zurückgewiesen, die Schuldnerhätten ihre Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zufinden, nicht nachgewiesen. Es sei lediglich belegt, daß die Rechtsanwältin dasihr erteilte Mandat alsbald niedergelegt habe, angeblich wegen Arbeitsüberla-stung. Aus der Begründung des Gesuchs der Schuldner sei aber nicht zu erse-hen, daß sie sich anschließend an mehrere beim Bundesgerichtshof zugelas-sene Rechtsanwälte gewandt und - gegebenenfalls - aus welchen Gründendiese abgelehnt hätten, die Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren zuübernehmen.Der von den Schuldnern nunmehr mit ihrer Vertretung im Rechtsbe-schwerdeverfahren beauftragte Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schriftsatzvom 31. Januar 2003, der am selben Tage beim Bundesgerichtshof eingegan-genen ist, beantragt, den Schuldnern Wiedereinsetzung in den vorigen Standzu gewähren, und zugleich die Rechtsbeschwerde begründet.II. - 4 -Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg.Die Wiedereinsetzung der Schuldner in den vorigen Stand gegen dieVersäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde setzt voraus,daß sie ohne ihr Verschulden verhindert waren, diese Frist einzuhalten (§ 233ZPO). Dies haben die Schuldner jedoch nicht dargetan.Der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages läßt sich - ebenso wieschon der Begründung des durch den IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofszurückgewiesenen Antrages auf Bestellung eines Notanwalts nach § 78bZPO - nicht entnehmen, daß die Schuldner in der nach der Niederlegung desMandats durch ihre bisherige Verfahrensbevollmächtigte bis zum Ablauf derBegründungsfrist verbliebenen Zeit trotz zumutbarer Anstrengungen einen zuihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden haben. Zur Begründungdes Wiedereinsetzungsantrages wird lediglich ausgeführt, die Schuldner hätten"versucht Ersatz zu finden, jedoch nach ihrem Vortrag einen zur Übernahmedes Mandats bereiten Kollegen nicht gefunden". Dazu, ob sich die Schuldner,was zeitlich möglich und damit zumutbar war, vor Ablauf der bis zum 16. De-zember 2002 verlängerten Begründungsfrist an mehrere der beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwälte gewandt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. De-zember 1999 - VI ZR 219/99, BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 2) und gegebenenfalls - aus welchen Gründen diese eine Übernahme des Mandatsabgelehnt haben, verhält sich das Wiedereinsetzungsgesuch nicht. - 5 -III.Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzu-lässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 16. Dezember 2002 verlängerten Fristdes § 575 Abs. 2 ZPO begründet worden ist.Kreft Raebel Athing Boetticher Kessal-Wulf
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