BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 10/05 Verk374ndet am: 28. Mai 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. April 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Achilles und Dr. Berger beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufge-hoben. Gr374nde: I. Die Beklagte war Inhaberin des am 9. M344rz 1989 angemeldeten, mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteil-ten und im Verlauf des Berufungsverfahrens durch Zeitablauf erloschenen europ344ischen Patents 333 045 (Streitpatents), das ein Vakuumtransport-system f374r Abwasser betrifft. Das Streitpatent umfasst neun Patentan-spr374che. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Franz366sisch: 1 "Proc351d351 d'351vacuation d'eaux us351es par aspiration et refoulement 340 l'aide d'une pompe dans lequel un collecteur tubulaire (42) est reli351 par un passage d'aspiration (33) 340 ladite pompe et re347oit lesdites eaux us351es sous la forme de bouchons successifs, ainsi que des masses d'air cons351cutives 340 ces bouchons et provenant de l'atmosph350re, et ladite pompe aspire ces bouchons et ces masses d'air cons351cutives en abaissant la pression d'air dans ledit collecteur 340 une pression d'aspiration inf351rieure 340 la pression atmosph351rique, et refoule par un passage de refoulement (34) lesdites eaux us351es sous une - 3 - pression d'351vacuation sup351rieure 340 ladite pression d'aspiration et suffisante pour permettre leur 351vacuation, caract351ris351 par le fait que ladite pompe mise en oeuvre est une pompe 340 anneau liquide (P) qui est en outre munie d'un passage d'alimentation en eau (19) pour recevoir un d351bit minoritaire d'une eau d'alimentation propre 340 former et/ou entretenir un anneau liquide dans cette pompe." Wegen des Wortlauts der weiteren Patentanspr374che wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. 2 Die Kl344gerin, deren 100-prozentige Tochtergesellschaft J. AS von der Beklagten aus dem Streitpatent in Anspruch genommen wird, hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, das Streitpatent sei nicht patent-f344hig, weil sein Gegenstand nicht neu sei, jedenfalls aber nicht auf erfinde-rischer T344tigkeit beruhe. Sie hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig zu erkl344-ren. 3 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, hilfsweise hat sie das Streitpatent in der Fassung von drei Hilfsantr344gen verteidigt. 4 Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl344gerin, mit der diese ihr Klageziel weiter-verfolgt hat. 5 Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat in erster Linie die Verwerfung der Berufung als unzul344ssig und in zweiter Linie die Zur374ck-weisung der Berufung beantragt. Hilfsweise hat sie weiterhin das Streitpa-tent in der Fassung der drei in erster Instanz gestellten Hilfsantr344ge ver-teidigt. 6 - 4 - 7 Als gerichtlicher Sachverst344ndiger hat Professor Dr.-Ing. M. G. , Universit344t Karlsruhe, Fachgebiet Str366mungsmaschinen, ein schrift- liches Gutachten erstattet. Im Hinblick auf das Erl366schen des Streitpatents haben die Parteien den Rechtsstreit in der m374ndlichen Verhandlung 374bereinstimmend f374r in der Hauptsache erledigt erkl344rt. 8 II. Die 374bereinstimmende Erledigungserkl344rung hat zur Folge, dass die Parteien nicht mehr um die Frage der Nichtigerkl344rung des Streitpa-tents streiten und das angefochtene Urteil wirkungslos ist; gem344337 247 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit 247 91a ZPO ist nur noch 374ber die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Diese Entscheidung hat auf der Grund-lage des bis zur 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rung von den Par-teien Vorgebrachten sowie der bis dahin erhobenen Beweise zu erfolgen. Auf dieser Grundlage entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, denn die zul344ssige Berufung h344tte voraussichtlich teilweise Erfolg gehabt. 9 1. Die Berufung war zul344ssig. Allerdings enth344lt die Berufungsbe-gr374ndung nicht ausdr374cklich die nach 247 111 Abs. 3 Nr. 1 PatG erforderli-che Erkl344rung, inwieweit das Urteil des Bundespatentgerichts angefochten wird und welche Ab344nderungen des Urteils beantragt werden (Berufungs-antr344ge). Aus dem Zusammenhang der Berufungsgr374nde ergibt sich je-doch, dass die Kl344gerin das Streitpatent in demselben Umfang wie in der ersten Instanz angegriffen hat und hat erreichen wollen, dass das Patent unter Ab344nderung des angefochtenen Urteils insgesamt f374r nichtig erkl344rt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht dies f374r die Zul344ssigkeit der Berufung aus (Urt. v. 06.04.2004 - X ZR 155/00, Ls. in 10 - 5 - Mitt. 2005, 22; v. 13.01.2004 - X ZR 124/02, Schulte-Kartei PatG 110 - 122 Nr. 64, m.w.N.). 2. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Abtransport von Ab-w344ssern durch Saugen und F366rdern mit Hilfe einer Pumpe. Die Patent-schrift bezeichnet eingangs Systeme zum Abtransport von Abw344ssern mit-tels Vakuum als seit Langem bekannt. Abw344sser aus WC-Sch374sseln, die oft wenig feste Stoffe enthielten, bewegten sich in den Vakuumauslassroh-ren in Form von Paketen, die den ganzen Durchmesser der Rohre ein-n344hmen. Im Vergleich zum Abtransport der Abw344sser mittels Schwerkraft habe die Vakuumentleerung drei Vorteile: Die f374r die Vakuumentleerung notwendigen Rohre h344tten einen weitaus kleineren Durchmesser als die-jenigen, die f374r die Schwerkraftentleerung notwendig seien. Die Vakuum-entleerung funktioniere unabh344ngig von der Neigung der Rohre und erlau-be deshalb, das Abwasser entsprechend dem Wert des Unterdrucks auf eine maximale H366he anzuheben. Die Entleerung der Abw344sser erfordere schlie337lich nur ein geringes Sp374lvolumen. 11 Zur Erzeugung des Vakuums seien verschiedene L366sungen be-kannt: 12 Eine bekannte Technik bestehe darin, die Abw344sser in einem Be-h344lter aufzufangen, der mittels einer Vakuumpumpe unter Vakuum gesetzt werde. Um die Entleerung des Beh344lters durchzuf374hren, ohne den Betrieb der Anlage zu unterbrechen, sei es erforderlich, eine weitere Pumpe ein-zusetzen, die die Abw344sser ansaugen k366nne. Da die Abw344sser unter Va-kuum gelagert w374rden, entstehe au337erdem kein aerober Abbau der Stoffe. 13 - 6 - 14 Aus dem franz366sischen Patent 2 502 666 sei zur Vermeidung die-ser Nachteile bekannt, die Anlage durch eine Barometers344ule zu erg344n-zen, die es erm366gliche, die Abw344sser kontinuierlich vom Unterdrucknetz zu einem Kollektor auf Atmosph344rendruck zu transferieren. Ein Lagerbe-h344lter sei dann nicht mehr unbedingt notwendig. Der Hauptnachteil dieser Technik bestehe darin, dass ein gro337er H366henunterschied zwischen dem Kollektor und dem Tiefpunkt des Vakuumsystems bestehen m374sse. Eine weitere L366sung (US-Patentschrift 4 034 421 - K 3) verwende einen unter Atmosph344rendruck stehenden Lagerbeh344lter. Eine Umw344lz-pumpe sauge die in diesem Beh344lter gelagerten Abw344sser an und f366rdere sie unter Druck in eine Fl374ssigkeitsstrahlpumpe (Ejektor), von dem sie wieder in den Lagerbeh344lter gelangten. Diese Technik habe den Vorteil, dass der Lagerbeh344lter auf Atmosph344rendruck bleibe, ohne die Anlage besonders kompliziert zu machen. Sie habe jedoch wegen der verwende-ten Ejektoren einen schlechten Wirkungsgrad. 15 Eine vierte M366glichkeit bestehe darin, eine Vakuumpumpe mit ar-chimedischer Spirale zu verwenden, um ein Vakuum in einem Beh344lter zu erzeugen und aufrechtzuerhalten, der mit dem Abwassersammelnetz ver-bunden sei. Die hierzu eingesetzte spezielle Schraubenpumpe k366nne kei-ne festen Stoffe transportieren. Deshalb m374sse der Beh344lter so ausger374s-tet sein, dass dort die Feststoffe aussortiert und zerkleinert werden k366nn-ten. Dadurch werde die Anlage wesentlich komplexer. 16 Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Streitpatent das Problem zugrunde, ein einfaches Verfahren zur Entleerung von Ab-w344ssern mit gutem energetischem Wirkungsgrad zur Verf374gung zu stellen. 17 - 7 - 18 Zur L366sung schl344gt Patentanspruch 1 des Streitpatents ein Verfah-ren mit folgenden Merkmalen vor: 1. Die Abw344sser werden durch Saugen und F366rdern mit Hilfe einer Pumpe abgeleitet. 2. Mit der Pumpe ist 374ber einen Saugeinlass (passage d222aspiration) ein rohrf366rmiger Kollektor verbunden. 3. Der Kollektor nimmt die Abw344sser in Form von aufein-anderfolgenden Pfropfen (bouchons) sowie auf diese Pfropfen folgenden, der Atmosph344re entnommenen Luftmassen auf. 4. Die Pumpe saugt die Pfropfen und die nachfolgenden Luftmassen an, indem sie den Luftdruck im Kollektor auf einen Saugdruck unterhalb des Atmosph344rendrucks senkt. 5. Die Pumpe gibt die Abw344sser durch einen F366rderauslass mit einem Auslassdruck ab, der h366her als der Ansaug-druck ist und ausreicht, um die Abf366rderung zu erlauben. 6. Als Pumpe wird eine Fl374ssigkeitsringpumpe eingesetzt. 7. Die Pumpe ist mit einem Wasserversorgungseinlass versehen. 8. Der Wasserversorgungseinlass stellt einen geringen Wasserzufluss zur Verf374gung, der ausreicht, einen Fl374s-sigkeitsring in der Pumpe zu bilden oder aufrechtzuer-halten. Die Fl374ssigkeitsringpumpe hat danach die Funktion, den Luftdruck im Kollektor auf einen Unterdruck zu senken, der geeignet ist, die aufein-ander folgenden Pfropfen und Luftmassen anzusaugen, und einen F366r-derdruck zu erzeugen, der ausreicht, um die Abw344sser unter einem ge-gen374ber dem Saugdruck h366heren Auslassdruck 374ber den F366rderauslass der Pumpe abzuleiten. Die Patentschrift bezeichnet es als Vorteil der Er- 19 - 8 - findung, dass die Fl374ssigkeitsringpumpe gleichzeitig die Funktion einer Vakuumpumpe, einer Wasserpumpe und eines Zerkleinerers f374r weiches Material erf374lle, weniger elektrische Leistung ben366tige als eine Anlage mit Ejektoren gleicher Saugkraft und schlie337lich ein Lagerbeh344lter nicht zwin-gend erforderlich sei (Sp. 5 Z. 21-29). 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung sowie in der Fassung der Hilfsantr344ge war durch die in der Berufungsin-stanz vorgelegte nachver366ffentlichte 344ltere europ344ische Patentanmeldung 287 359 (K 17) vorweggenommen. Bei dem Abwassersammelsystem nach der K 17 wird ein Vakuumtank verwendet, der mittels einer luft- und fl374ssigkeitsdurchl344ssigen Trennplatte in zwei Kammern geteilt ist, und zwar in eine erste Kammer, an die das Kollektorsystem angeschlossen ist, und eine zweite Kammer, an die ein Saugrohr angeschlossen ist, 374ber das die Schraubenpumpe oder eine andere Vakuumpumpe wie etwa eine Strahlpumpe f374r ein Vakuum im Vakuumtank sorgt. Mit der ersten Kam-mer steht ein Zerhacker oder Zerkleinerer in Verbindung, der Feststoffe zerkleinern und diese 374ber ein Verbindungsrohr mit der Fl374ssigkeit aus der ersten Kammer zur zweiten Kammer transportiert, von der sie 374ber die Pumpe zu einem Speichertank oder dergleichen gepumpt wird. 20 Die Beklagte macht geltend, bei dem Abwassersammelsystem nach der K 17 seien die Merkmale 2 und 6 nicht verwirklicht. Dies trifft nicht zu. 21 a) Es fehlt zun344chst nicht an der erfindungsgem344337en Verbindung des Saugeinlasses der Pumpe mit einem rohrf366rmigen Kollektor (Merk-mal 2). Patentanspruch 1 besagt dazu nicht mehr, als dass der rohrf366rmi-ge Kollektor 374ber einen Saugdurchlass mit der Pumpe verbunden ist. Die 22 - 9 - Kl344gerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Beschreibung (Sp. 5 Z. 6-9) der Auslassstutzen 374ber eine Rohrleitung "directement" mit der Entleerungs- oder Abwasserleitung verbunden ist. Im vorangehenden Satz (Sp. 5 Z. 5/6) wird 374ber den Ansaugstutzen hingegen nur gesagt, dass er an das Sammelnetz angeschlossen sei. Dementsprechend wird in Figur 5 gezeigt und in Spalte 5 Zeilen 31 bis 37 beschrieben, dass bei ei-ner bevorzugten Anordnung vor der Pumpe eine Falle angeordnet ist, die dazu dient, sehr schwere Teilchen zur374ckzuhalten, die zuf344llig oder verse-hentlich in die Sammelanlage f374r Abw344sser eingef374hrt werden und die Fl374ssigkeitsringpumpe besch344digen k366nnten. Gem344337 einer anderen be-vorzugten Anordnung wird zwischen dem Vakuumnetz oder der Fl374ssig-keitsringpumpe ein R374ckschlagventil und vor dem Ventil eine Vakuum-sonde angeordnet (Sp. 5 Z. 46-53). Die Anordnung weiterer Bauteile zwi-schen Pumpe und Kollektorsystem steht danach der Verbindung des Saugeinlasses der Pumpe mit einem rohrf366rmigen Kollektor im Sinne des Streitpatents nicht entgegen. b) Die Entgegenhaltung beschreibt auch eine Fl374ssigkeitsringpum-pe im Sinne des Merkmals 6. 23 Dieser Begriff bezeichnet, wie oben dargestellt, eine Pumpe, die mit Hilfe eines abdichtenden Fl374ssigkeitsrings an der Geh344useperipherie ar-beitet und die gleichzeitig die Funktion einer Vakuumpumpe, einer Was-serpumpe und eines Zerkleinerers f374r weiches Material erf374llt. Weiterge-hende konstruktive Vorgaben bez374glich dieser Pumpe enth344lt Patentan-spruch 1 des Streitpatents nicht. Insbesondere verlangt er nicht, dass es sich um eine Fl374ssigkeitsringpumpe mit Rotorschaufeln handelt. Diese Ausgestaltung der Fl374ssigkeitsringpumpe gibt vielmehr erst Patentan- 24 - 10 - spruch 8 an. Hieraus folgt, dass auch andere Fl374ssigkeitsringpumpen als solche mit Rotorschaufeln durch Patentanspruch 1 erfasst sind. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist eine derartige Pum-pe in der Druckschrift K 17 dargestellt. Das Oberlandesgericht D374sseldorf hat in dem Berufungsurteil im Verletzungsrechtsstreit festgestellt, dass auch eine Schraubenpumpe, wie sie von der Verletzungsbeklagten ver-wendet wird, eine gewisse Zerkleinerungsfunktion auszu374ben vermag. Andere Erkenntnisse stehen dem Senat nicht zur Verf374gung; vielmehr sind auch die Parteien in der m374ndlichen Verhandlung 374bereinstimmend davon ausgegangen, dass die - mit einem Fl374ssigkeitsring arbeitende - Schraubenpumpe nach der Druckschrift K 17 eine Fl374ssigkeitsringpumpe im Sinne des Merkmals 6 darstellt. 25 4. Die Beklagte h344tte jedoch voraussichtlich mit Erfolg einen Pa-tentanspruch verteidigen k366nnen, der die Fl374ssigkeitsringpumpe dahin n344her charakterisiert, dass es sich um eine Pumpe mit Schaufelrotor han-delt. 26 a) Eine solche Pumpe wird in der Beschreibung - und in den ur-spr374nglichen Unterlagen - erl344utert. Bereits bei der Darstellung des Stan-des der Technik wird in Bezug auf die dort als vierte bekannte Technik zur Erzeugung des Vakuums bezeichnete L366sung ein System mit einer Schraubenpumpe beschrieben, wie sie auch in der K 17 zur Anwendung kommt, um ein Vakuum in einem Beh344lter zu erzeugen und aufrechtzuer-halten, der mit dem Sammelnetz der Abw344sser verbunden ist. Zu dieser Technik wird ausgef374hrt, dass die Pumpe keine festen Stoffe transportie-ren k366nne und der Beh344lter deshalb so ausger374stet sein m374sse, dass er die Feststoffe aussortieren und zerkleinern k366nne. Dadurch werde die An- 27 - 11 - lage wesentlich komplexer. Dem wird das Prinzip einer Fl374ssigkeitsring-pumpe wie aus der franz366sischen Patentanmeldung 2 127 865 bekannt gegen374bergestellt und dazu ausgef374hrt, dass diese Pumpe einen Rotor mit Schaufeln aufweise, der von einem Elektromotor angetrieben werde (Sp. 3 Z. 36-43). Hervorgehoben wird dies auch bei der Darstellung der Vorteile der Erfindung, die darin liegen, dass eine einzige drehende Ma-schine f374r die dreifache Funktion einer Vakuumpumpe, einer Wasserpum-pe und eines Zerkleinerers ausreiche (Sp. 5 Z. 21-29). Diese Ausf374hrungen in der Beschreibung sind zwar nicht geeignet, das Merkmal 6 enger auszulegen. Bei ausdr374cklicher Beschr344nkung des Patentanspruchs 1 auf eine solche Pumpe h344tte der Neuheit der Gegen-stand der K 17 jedoch nicht entgegengestanden, denn diese gibt keine Fl374ssigkeitsringpumpe mit Schaufelrotor an. 28 b) Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand h344tte der Patentf344-higkeit des auf eine Pumpe mit Schaufelrotor beschr344nkten Gegenstands des Patentanspruchs 1 auch der erstinstanzlich angef374hrte Stand der Technik nicht entgegengestanden. 29 aa) Das Bundespatentgericht hat seine entsprechende Beurteilung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 30 Die hinsichtlich der Neuheit allein entgegengehaltene US-Patentschrift 1 678 909 (K 4) beschreibe eine zur Verwendung unter anderem in Abwassersystemen in Betracht kommende Pumpenanord-nung. Als zu f366rdernde Medien w374rden Gase und Fl374ssigkeiten genannt. Dass die gef366rderten Abw344sser aus aufeinander folgenden Pfropfen sowie auf diese folgenden Luftmassen bestehen k366nnten, sei dieser Ver366ffent- 31 - 12 - lichung ebenso wenig zu entnehmen wie ein Hinweis darauf, dass die Pumpenanordnung in einem Vakuumsammelsystem eingesetzt werde, in dem eine alternierende Abfolge von Gas und Fest-Fl374ssig-Paketen gef366r-dert werde. Die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents habe sich f374r den Fachmann - einen mit der Konstruktion von Vakuumtransportsyste-men f374r Abwasser befassten Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau - auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Die Erfindung gehe von einem Verfahren aus, wie es in der - in der Beschreibung diskutierten - US-Patentschrift 4 043 421 (K 3) erl344utert sei. Eine Anregung, die dort verwendete Fl374ssigkeitsstrahlpumpe durch eine andere Pumpe zu ersetzen, sei dieser Druckschrift nicht zu entnehmen und ergebe sich auch nicht aus der US-Patentschrift 1 678 909 (K 4). Die dort beschriebene Pumpe arbeite lediglich bei der F366rderung von Gasen als Fl374ssigkeitsringpumpe, bei der F366rderung von Fl374ssigkeiten jedoch als Zentrifugalpumpe. Zwar sei dem Fachmann be-kannt, dass mit Fl374ssigkeitsringpumpen auch weiche Feststoffe gef366rdert werden k366nnten. Der grundlegende Gedanke der Erfindung, eine Fl374ssig-keitsringpumpe zur F366rderung von aus aufeinanderfolgenden Pfropfen sowie auf diese folgenden Luftmassen bestehenden Abw344sser in einem Vakuumtransportsystem einzusetzen, habe jedoch kein Vorbild im Stand der Technik. 32 bb) Dies h344tte voraussichtlich den Angriffen der Berufung stand-gehalten: 33 (1) Zu Recht hat das Patentgericht die Entgegenhaltung K 4 nicht als neuheitssch344dlich angesehen. 34 - 13 - 35 Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist ein Ver-fahren, bei dem die Abw344sser mittels einer Fl374ssigkeitsringpumpe (Merk-mal 6) in einen rohrf366rmigen Kollektor gesaugt werden, der die Abw344sser in Form von aufeinanderfolgenden Pfropfen sowie auf diese Pfropfen fol-genden, der Atmosph344re entnommenen Luftmassen aufnimmt (Merkma-le 2 und 3). Ein derartiges Verfahren ist in der K 4, wie das Bundespatent-gericht zutreffend ausgef374hrt hat, nicht offenbart. Zwar hat der gerichtliche Sachverst344ndige bezweifelt, dass bei dem erfindungsgem344337en Verfahren tats344chlich Pfropfen am Saugeinlass an-kommen. Der Grund hierf374r ist jedoch der Umstand, dass Wasser in hori-zontalen Rohren die Tendenz hat, sich 374ber die L344nge am Rohrboden auszubreiten, so dass nur bei sehr kleinen Rohrdurchmessern, wenn die Oberfl344chenspannung eine dominierende Rolle spielt, und bei kleinen Str366mungsgeschwindigkeiten Luft- und Fl374ssigkeitskolben 374ber l344ngere Strecken stabil sein k366nnen. Hingegen bilden sich in vertikalen Rohren solche Kolben, die auch als 374ber l344ngere Strecken stabil bezeichnet wer-den k366nnen. Ihre F366rderung mittels einer Fl374ssigkeitsringpumpe ist in der US-Patentschrift nicht offenbart. Die dort beschriebene modifizierte "Nash-Pumpe" arbeitet vielmehr, wenn sie, wie in der Schrift er366rtert, etwa als Sumpfpumpe verwendet wird, als Zentrifugalwasserpumpe ("This will lift the water up to the pump which will thereafter act as a centrifugal pump, lifting and pumping the water from the sump", S. 2 Z. 52-55). Gerade zu diesem Zweck sind zwei zus344tzliche Ausl344sse (G) im Pumpengeh344use vorgesehen und mit Rohren (H) verbunden, die vorzugsweise an ein ein-zelnes, 374ber eine betr344chtliche H366he nach oben gef374hrtes und mit einem Sammelrohr (J) verbundenes Rohr (I) angeschlossen sind, in dem ein geod344tischer Druck aufgebaut wird. Zu Recht hat der gerichtliche Sach-verst344ndige auch in dieser r344umlich-k366rperlichen Konfiguration der ver-wendeten Pumpe einen Unterschied zu der erfindungsgem344337 verwende- 36 - 14 - ten Fl374ssigkeitsringpumpe gesehen, bei der f374r solche zus344tzlichen Aus-l344sse kein Raum ist. (2) Auch die Bewertung des erfindungsgem344337en Verfahrens als durch den erstinstanzlich er366rterten Stand der Technik nicht nahegelegt erscheint zutreffend. 37 Die US-Patentschrift 4 034 421 (K 3) stellt als besonderen Vorteil heraus, das mittels der Ejektorfunktion einer auf der Druckseite der Um-w344lzpumpe angeschlossenen Fl374ssigkeitsstrahlpumpe das erforderliche Vakuum hergestellt werden k366nne. Dar374ber hinaus erm366gliche die Fl374s-sigkeitsstrahlpumpe eine gute und effiziente Vermischung der nach Sp374-len des WC in die Vakuumleitungen gesaugten Luft mit der umlaufenden Fl374ssigkeit; sie arbeite au337erdem weitaus ger344usch344rmer als eine her-k366mmliche Vakuumpumpe. Die Schrift gab dem Fachmann, dem - wie der gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt hat - schon im Anmeldezeitpunkt der K 3 die gegen374ber einer Fl374ssigkeitsringpumpe geringere Effizienz einer Fl374ssigkeitsstrahlpumpe bekannt war, daher keine Veranlassung, die f374r das System der K 3 gerade als besonders geeignet erkannte Fl374ssig-keitsstrahlpumpe zu ersetzen. 38 Erst recht kam daf374r keine Fl374ssigkeitsringpumpe in Betracht, die vornehmlich zum Komprimieren und Evakuieren von Gasen eingesetzt worden ist. Auch in dem von der Kl344gerin vorgelegten Pumping Manual (6. Aufl. 1979 - K 8) hei337t es lediglich, Fl374ssigkeitsringpumpen seien eine sehr gute Wahl f374r Aufgaben, bei denen Gase einen hohen Fl374ssigkeits-gehalt h344tten oder korrosiv seien; selbst gelegentliche weiche Feststoffe lie337en sie nahezu unbeeintr344chtigt. Dementsprechend gibt die K 4 aus-dr374cklich an, dass die "Nash-Pumpe" besonders an Gase angepasst sei 39 - 15 - und bei der Handhabung von Fl374ssigkeiten nicht effizient arbeite (S. 1 Z. 45-48). Gerade deswegen wird sie nach der K 4 so modifiziert, dass sie bei der F366rderung von Fl374ssigkeiten als Zentrifugalpumpe arbeiten kann. Der Richtigkeit dieser 334berlegung des Bundespatentgerichts steht auch der in der m374ndlichen Verhandlung von der Kl344gerin hervorgehobe-ne Umstand entgegen, dass erfindungsgem344337 374berwiegend Gas transpor-tiert wird. Denn ungeachtet dessen lag das zu bew344ltigende technische Problem nicht im Gastransport, sondern im Abtransport des mit Feststof-fen durchsetzten Abwassers. 40 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Achilles Berger Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.11.2004 - 3 Ni 32/03 (EU) -
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