BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 101/09 Verk374ndet am: 29. April 2010 Wermes, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 4. M344rz 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das am 31. Juli 2009 verk374nde-te Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln aufgeho-ben, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. November 2008 verk374ndete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts K366ln wird insgesamt zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach 247 4 UKlaG eingetragene Dachverband der Verbraucherzentralen in den Bundesl344ndern, begehrt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen sowie Ersatz der f374r seine hierzu ausgesprochene Abmahnung entstandenen Aufwendun-gen. 1 - 3 - Die Beklagte verwendet im Gesch344ftsverkehr "Bef366rderungsbedingungen f374r Flugg344ste und Gep344ck (ABB Flugpassage)", die in Artikel 3 unter Nr. 3.3 Regelungen 374ber die Reihenfolge der Benutzung der Flugcoupons enthalten. In Nr. 3.3.1 hei337t es hierzu unter anderem: 2 "Die vereinbarte Bef366rderungsleistung umfasst die Bef366rderungs-strecke, die im Flugschein enthalten ist, beginnend mit dem ers-ten und endend mit dem letzten Ort der gesamten im Flugschein eingetragenen Streckenf374hrung. Der Flugschein verliert seine G374ltigkeit und wird nicht zur Bef366rderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollst344ndig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Inanspruchnahme der gesamten Bef366rderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Bef366rderungsvertrages. Die K374ndigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausgeschlossen." 3 In Nr. 3.3.2 ABB Flugpassage ist bestimmt, dass der Kunde bei einem 304nderungswunsch f374r seine Bef366rderung mit der Beklagten im Vorfeld Kontakt aufnehmen solle. Er k366nne dann w344hlen, ob er einen entsprechend der 304nde-rung errechneten Flugpreis akzeptieren oder die Bef366rderung in der urspr374ng-lich vorgesehenen Weise durchgef374hrt haben wolle. Der Kl344ger sieht in den Klauseln der Nr. 3.3.1 eine unangemessene Be-nachteiligung der Flugg344ste und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Einbeziehung dieser Klauseln in Luftbef366rderungsvertr344ge mit Verbrauchern mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen und sich bei der Abwicklung von nach dem 1. Juli 1977 geschlossenen Vertr344gen nicht auf diese Klauseln zu berufen. Ferner begehrt der Kl344ger pauschalen Ersatz f374r seine Aufwendungen f374r die Abmahnung in H366he von 200,-- 200. 4 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Auf die Beru-fung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in Bezug auf den ersten Satz der beanstandeten Klausel best344tigt und die Klage 5 - 4 - im 334brigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision strebt der Kl344ger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Ent-scheidung an. Entscheidungsgr374nde: 6 I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die S344tze 2, 3 und 4 der bean-standeten Klauseln unterl344gen zwar als Nebenabreden einer Inhaltskontrolle nach 247247 307 ff. BGB, da sich das Gebot einer vollst344ndigen Inanspruchnahme der gesamten Flugreise nicht aus dem Gesetz, sondern aus den beanstandeten Klauseln ergebe und diese nicht die essentialia negotii betr344fen. Sie benachtei-ligten den Kunden aber nicht unangemessen. Mit den beanstandeten Klauseln hindere die Beklagte ihre Flugg344ste daran, ihr Tarifsystem zu unterlaufen und eine Bef366rderung zu g374nstigeren Konditionen zu erreichen, als sie tariflich vor-gesehen seien. Dies stelle eine berechtigte Wahrnehmung der Interessen der Beklagten dar. Ein Kunde, der in Kenntnis dieses Interesses einen Flug buche, den er gar nicht vollst344ndig in Anspruch nehmen wolle, verdiene keinen Schutz. Solche Kunden seien auch nicht gegen einen Eingriff in das vertragliche 304qui-valenzverh344ltnis zu sch374tzen, weil sie die St366rung des 304quivalenzverh344ltnisses bewusst herbeif374hrten, indem sie die Flugreise nicht wie gebucht antr344ten. Auch Kunden mit nachtr344glich ge344nderter Reiseplanung w374rden durch die be-anstandeten Klauseln nicht unangemessen benachteiligt. Solche Kunden k366nn-ten aufgrund der Klausel Nr. 3.3.2 im Falle nachtr344glicher Hindernisse bei der Einhaltung der Reihenfolge der Fl374ge mit der Beklagten in Kontakt treten und eine Umbuchung entsprechend den Preisen vornehmen, die die Beklagte hier-f374r vorgesehen habe. - 5 - Da die Abmahnung des Kl344gers sich lediglich auf die nicht gegen 247 307 BGB versto337enden S344tze 2 bis 4 der beanstandeten Klausel bezogen habe, sei die Abmahnung nicht berechtigt gewesen und k366nne der Kl344ger hierf374r keinen Ersatz verlangen. 7 8 II. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 1. Satz 3 der Nr. 3.3.1 der ABB Flugpassage ist unwirksam. Der Kl344ger kann von der Beklagten gem344337 247 1 UKlaG in Verbindung mit 247 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel verlangen. 9 a) Mit dieser Klausel ("Die Inanspruchnahme der gesamten Bef366rde-rungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des geschlossenen Bef366rderungsver-trages") wird ein Recht des Kunden, die geschuldete Bef366rderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der Inhaltskontrolle gem344337 247247 307 bis 309 BGB unterworfen. 10 aa) Der Inhaltskontrolle unterliegen gem344337 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB Be-stimmungen in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese erg344nzen. Hingegen unterliegen Abreden 374ber den un-mittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit R374cksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wenig der Inhaltskontrolle wie Vereinbarungen 374ber das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbeson-dere soweit sie dessen H366he betreffen (vgl. BGHZ 146, 331, 338). Nicht kon-trollf344hige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind allerdings nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und G374te der geschuldeten Leistung festlegen (BGHZ 161, 189, 190 f.; 148, 74, 78 zu 247 8 AGBG; Palandt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl. 2010, 247 307 Rdn. 54; Wolf in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 11 - 6 - 5. Aufl., 247 307 BGB Rdn. 288 ff.). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leis-tung ver344ndern, ausgestalten oder modifizieren, unterliegen dagegen der In-haltskontrolle. Damit bleibt f374r die der 334berpr374fung entzogene Leistungsbe-schreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die man-gels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 148, 74, 78; 141, 137, 141; 127, 35, 41; 123, 83, 84). bb) Zu den Hauptleistungspflichten der von der Beklagten mit ihren Kun-den geschlossenen Personenbef366rderungsvertr344ge geh366ren einerseits die Be-f366rderungsleistung, gekennzeichnet durch Abflugort, Zielort und Termin sowie die zu bef366rdernde(n) Person(en), und andererseits das f374r die Bef366rderungs-leistung zu zahlende Entgelt. Mit einem Ausschluss des Rechts des Fluggasts, die vereinbarte Bef366rderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, wird weder die vertraglich geschuldete Leistung der Beklagten noch ihr Entgeltan-spruch inhaltlich ver344ndert. 12 cc) Mit dem Ausschluss eines Anspruchs des Fluggasts auf Teilleistun-gen weichen die Bef366rderungsbedingungen von der gesetzlichen Regelung ab. 13 (1) Der Gl344ubiger ist grunds344tzlich berechtigt, nur einen teilbaren Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner zu fordern, sofern dem nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) entgegensteht (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1977 - V ZR 235/74, WM 1978, 192 unter I 3 b; Stau-dinger/Bittner, BGB, Bearb. 2009, 247 266 Rdn. 36; M374nchKomm.BGB/Kr374ger, 5. Aufl., 247 266 Rdn. 21). Diese Regel z344hlt zu den wesentlichen Grundgedan-ken des Schuldrechts, denn mit dem Recht zur Forderung von Teilleistungen soll der Gl344ubiger die M366glichkeit haben, von einer Gesamtleistung die Teile zu 14 - 7 - beziehen, die ihn daran (noch) interessieren. Gleiches gilt, wenn er die Gesamt-leistung auf einen reduzierten Umfang beschr344nken m366chte, um Risiken oder Nachteile, die mit einer Forderung der gesamten Leistung verbunden w344ren, auf ein ertr344gliches oder gew374nschtes Ma337 zu reduzieren. Dieses Recht folgt aus dem allgemeinen, dem Leistungszweck entsprechenden Gerechtigkeitsge-bot, eine Leistung nach M366glichkeit, Zumutbarkeit und Angemessenheit so zu erbringen, dass mit ihr der beabsichtigte Leistungserfolg, n344mlich die jeweils mit ihr verbundene Befriedigung der Interessen des Gl344ubigers, eintritt (vgl. Stau-dinger/Looschelders, BGB, Bearb. 2005, 247 242 Rdn. 171). (2) Die von der Beklagten angebotenen Flugbef366rderungsleistungen sind rechtlich und wirtschaftlich teilbar. 15 Eine Leistung ist teilbar, wenn sie ohne Wertminderung und ohne Beein-tr344chtigung des Leistungszwecks in Teilleistungen zerlegt werden kann (Palandt/Gr374neberg aaO, 247 266 Rdn. 3). Die von den Parteien f374r die Klausel vorgetragenen Anwendungsbeispiele zeigen deutlich, dass die mehr als einen Direktflug umfassende Flugbef366rderungsleistung der Beklagten in der Regel in diesem Sinne ohne weiteres in die auf den einzelnen Fl374gen von der Beklagten zu erbringenden Bef366rderungsleistungen zerlegt werden kann. Die beanstande-te Klausel betrifft zum einen die F344lle zumeist grenz374berschreitender Fl374ge ("Cross-Border-Selling"), bei denen ein Kunde zusammen mit einem von ihm gew374nschten Hauptflug einen vorangehenden Zubringerflug zu dem Abflugha-fen des Hauptflugs mitbucht. Zum anderen betrifft sie die gleichzeitige Buchung von Hin- und R374ckflug, auch in Form eines 334berkreuzbuchens ("Cross-Ticketing"). In beiden F344llen ist die vertragliche Gesamtleistung in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht teilbar. 16 - 8 - Eine Unm366glichkeit der Teilung ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des absoluten Fixgesch344fts, denn Luftbef366rderungsleistungen stellen in der Re-gel keine absoluten Fixgesch344fte dar (vgl. Sen.Urt. v. 28.05.2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 Tz. 12). Unabh344ngig davon ist eine Teilleis-tung auch bei einem Fixgesch344ft m366glich, sofern sich an dem Zeitpunkt, zu dem die Teilleistung in Anspruch genommen wird, nichts 344ndert. Dass der Erf374l-lungsanspruch des Fluggasts sich jeweils nur auf einen konkreten Flug bezieht, mit der Nichtteilnahme an diesem insoweit regelm344337ig wegf344llt und keinen An-spruch auf Wiederholung des Flugs besteht, ergibt sich aus einer wirtschaftli-chen Unm366glichkeit gem344337 247 275 Abs. 2 BGB, weil es dem Luftverkehrsunter-nehmen bei einem Linienflug nicht zuzumuten ist, den Flug zu wiederholen. Diese wirtschaftliche Unm366glichkeit betrifft indessen allein den vers344umten, nicht angetretenen (Teil-)Flug. Die Durchf374hrung der weiteren im Flugschein versprochenen Fl374ge wird hierdurch nicht unm366glich, weshalb eine solche Un-m366glichkeit einer Teilbarkeit der Flugbef366rderungsleistung nicht entgegensteht. 17 (3) Der Anspruch des Fluggasts auf Teilleistungen ist auch nicht grund-s344tzlich nach Treu und Glauben ausgeschlossen. 18 Dies mag zwar der Fall sein, wenn der Fluggast schon bei Vertrag-schluss nicht die Absicht hat, die Gesamtleistung der Beklagten in Anspruch zu nehmen, sondern diese nur deshalb bucht, weil er auf diese Weise an einen Preisvorteil gelangen kann, den die Beklagte etwa Flugg344sten anbietet, die die Unbequemlichkeiten und den Zeitverlust einer Umsteigeverbindung auf sich nehmen, obwohl von dem von ihnen gew374nschten Abflughafen auch Direktver-bindungen zu ihrem Endziel angeboten werden. Die beanstandete Klausel ist jedoch nicht auf den Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen in solchen F344llen beschr344nkt, sondern erfasst etwa auch F344lle, in denen sich der Fluggast wegen einer ver344nderten Terminplanung bereits am Abflughafen f374r den Haupt- 19 - 9 - flug oder in dessen N344he befindet oder in denen er den Zubringerflug verpasst, den Hauptflug aber noch mit der Bahn erreichen kann, wie dies etwa bei einem innerdeutschen Zubringerflug vorkommen kann. In diesen F344llen steht der Grundsatz von Treu und Glauben dem Anspruch des Fluggasts auf die Bef366r-derung mit dem Hauptflug nicht entgegen. 20 b) Der (generelle) Ausschluss des Rechts eines Kunden, die Bef366rde-rungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil er mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist und die Interessen der Beklagten das Abweichen von der gesetzlichen Regelung 374ber den von der Klausel beschrittenen Weg nicht zu rechtfertigen verm366gen. aa) Die Beklagte verfolgt mit der beanstandeten Klausel das Interesse, bestimmte Fernfl374ge im Verbund mit Zubringerfl374gen und bestimmte Hin- und R374ckfl374ge billiger anbieten zu k366nnen als den jeweils vom Gesamtleistungsver-sprechen umfassten einzelnen Flug allein. Solche Angebote er366ffnen ihr die M366glichkeit, geringeren Preiserwartungen am Abflugort des Zubringerflugs ge-recht werden zu k366nnen. Diese Erwartungen k366nnen aus unterschiedlichen Preisniveaus an einzelnen Abflugorten resultieren, ergeben sich h344ufig aber schon daraus, dass eine Umsteigeverbindung nur dann gebucht wird, wenn diese g374nstiger ist als eine Direktverbindung. Durch das Angebot von Hin- und R374ckfl374gen, die eine gewisse Mindestaufenthaltsdauer vorsehen, kann die Be-klagte den Preisvorstellungen von Touristen gerecht werden, die typischerweise eine l344ngere Verweildauer am Zielort einplanen und in ihrer Terminplanung fle-xibler und deshalb eher geneigt sind, gegen einen g374nstigeren Preis ung374nsti-gere Flugtermine in Kauf zu nehmen (vgl. Purnhagen/Hauzenberger, VuR 2009, 131, 132 f.). Eine solche Tarifgestaltung w374rde ihr Ziel verfehlen, wenn die Be-klagte hinnehmen m374sste, dass sich ein Fluggast etwa den niedrigeren Preis 21 - 10 - einer Umsteigeverbindung zunutze macht, um auf diese Weise einen Anspruch auf einen Direktflug zu erwerben, den die Beklagte zwar auch anbietet, f374r den sie aber einen h366heren Preis verlangt und auf dem Markt durchsetzen kann. Somit dient, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die bean-standete Klausel dem legitimen und von der Klauselkontrolle grunds344tzlich zu respektierenden Bestreben der Beklagten, jeweils entsprechend der unter-schiedlichen Nachfragesituation ihre Preise privatautonom zu gestalten, sich damit den jeweiligen Markterfordernissen anzupassen und so jeweils den f374r sie besten auf dem Markt erzielbaren Preis fordern zu k366nnen. bb) Diesen Interessen der Beklagten steht jedoch, was das Berufungsge-richt nicht hinreichend ber374cksichtigt hat, das Interesse ihrer Kunden gegen-374ber, bei einer nachtr344glichen 304nderung ihrer Planung oder bei Eintritt sonstiger Umst344nde, die sie an der Inanspruchnahme der ersten Teilleistung hindern oder ihr Interesse daran nachtr344glich entfallen lassen, nicht ihren gesamten Leis-tungsanspruch gegen die Beklagte zu verlieren. Sie m366chten im Rahmen der gebuchten Bef366rderungsleistung die Freiheit haben, weiterhin die gebuchten Flugstrecken in Anspruch nehmen zu k366nnen, die f374r sie noch von Interesse sind. F374r sie soll der gezahlte Flugpreis weiterhin zumindest den Gegenwert verk366rpern, an dem sie aufgrund der eingetretenen 304nderungen noch ein Inte-resse haben, so dass sie nicht gezwungen sind, diesen Teil neu - und gegebe-nenfalls zu einem h366heren Preis - buchen zu m374ssen. 22 cc) Diesem Interesse des Fluggasts wird nicht bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte in Nr. 3.3.2 der Bef366rderungsbedingungen bei 304n-derungsw374nschen eine Umbuchung anbietet, sofern der Fluggast bereit ist, ei-nen entsprechend der 304nderung errechneten Flugpreis zu akzeptieren. Denn diese Klausel enth344lt keine Angabe 374ber den vom Fluggast in diesem Fall zu zahlenden Preis und sch374tzt ihn daher nicht davor, einen von der Beklagten 23 - 11 - tagesaktuell ermittelten h366heren Preis auch dann zahlen zu m374ssen, wenn er bei der Buchung den (isolierten) Anspruch auf den verbleibenden Teil der ver-einbarten Bef366rderungsleistung zu demselben von ihm gezahlten oder sonst einem niedrigeren Preis h344tte erwerben k366nnen, als ihn die Beklagte bei der Umbuchung einr344umt. 24 dd) Das Interesse der Beklagten, ein "Unterlaufen" ihres Tarifsystems zu verhindern, rechtfertigt den generellen Ausschluss des Anspruchs auf Teilleis-tungen jedenfalls deshalb nicht, weil mit der beanstandeten Klausel das 304quiva-lenzverh344ltnis des abgeschlossenen Flugbef366rderungsvertrags bei der Nichtin-anspruchnahme einer Teilleistung vollst344ndig zu Lasten des Kunden verscho-ben wird, indem dem gezahlten Flugpreis keine Gegenleistung mehr gegen374ber stehen soll, w344hrend die Beklagte ihre Interessen zumutbarerweise durch eine andere, mildere Regelung ebenso wahren k366nnte. Pflichten und Sanktionen in allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, die auf-grund eines berechtigten Verwenderinteresses dem Vertragspartner auferlegt werden, unterliegen einem 334berma337verbot und bed374rfen einer konkreten und angemessenen Eingrenzung (BGH, Urt. v. 01.02.2005 - X ZR 10/04 - NJW 2005, 1774 unter II 2 c cc; Staudinger/Coester, BGB, Bearb. 2006, 247 307, Rdn. 98, 162; Ulmer/Brandner, AGBG, 9. Aufl., 247 9, Rdn. 73 f.) jedenfalls dann, wenn die Regelung wie hier zu einer gravierenden Verschiebung des 304quiva-lenzverh344ltnisses der Leistungsbeziehung zum Kunden f374hrt. 25 F374r die Wahrung der Interessen der Beklagten an einer autonomen Ge-staltung ihrer Tarifstruktur gen374gte zur Vermeidung einer Umgehung dieser Struktur eine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines h366-heren Entgelts verpflichtet, wenn die Bef366rderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird. Dazu w344re es etwa ausreichend, wenn in den 26 - 12 - Bef366rderungsbedingungen bestimmt w374rde, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung f374r die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen ist, das zum Zeitpunkt der Buchung f374r diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt h366her ist als das tats344chlich vereinbarte. 27 Eine solche Regelung ist f374r die Beklagte nicht deshalb unzumutbar, weil sie hiernach bei nur teilweiser Inanspruchnahme der Bef366rderungsleistung ge-gebenenfalls eine Zusatzverg374tung fordern m374sste. Auch nach der beanstande-ten Klausel kann sie ihre Rechte nur durchsetzen, wenn sie an jeder Station der Reise 374berpr374ft, ob die Bedingungen eingehalten sind, und Kunden, die die Leistung nicht vollst344ndig in Anspruch nehmen, abweist. In gleicher Weise kann sie die Gew344hrung der Teilleistung davon abh344ngig machen, dass der Kunde den gegebenenfalls anfallenden Aufpreis zahlt. Im 334brigen w344re bei einer sol-chen Regelung der Versuch der Umgehung der Tarifstruktur unattraktiv, so dass mit einer praktischen Anwendung der Regelung im Wesentlichen nur in denjenigen F344llen zu rechnen w344re, in denen der Kunde abweichend von seiner urspr374nglichen Planung disponieren muss und deshalb eine Teilleistung nicht in Anspruch nehmen kann. 2. F374r Satz 2 der beanstandeten Klausel (Wegfall der Bef366rderungspflicht bei Abweichen von gebuchter Reihenfolge) gelten die vorstehenden Ausf374hrun-gen gleicherma337en. 28 3. Schlie337lich verst366337t aus denselben Gr374nden auch Satz 4 der bean-standeten Klausel (Ausschluss des Rechts auf Teilk374ndigungen) gegen 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und begr374ndet den Anspruch des Kl344gers auf Unterlassung gem344337 247247 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG. 29 - 13 - Insoweit kann offen bleiben, ob die Beklagte das Recht auf eine K374ndi-gung des Bef366rderungsvertrages durch Allgemeine Gesch344ftsbedingungen aus-schlie337en darf (vgl. dazu BGH, Urt. v. 08.07.1999 - VII ZR 237/98 - NJW 1999, 3261 unter II 3 m.w.N.). Sofern das aus 247 649 BGB folgende K374ndigungsrecht der Kunden wirksam ausgeschlossen wurde, kommt es auf Satz 4 der bean-standeten Klausel nicht an; mit einem Ausschluss dieses K374ndigungsrechts w344re zugleich auch das Recht auf Teilk374ndigungen ausgeschlossen. 30 Bedeutung entfaltet der Ausschluss von Teilk374ndigungen nur im Hinblick auf das Bestehen des K374ndigungsrechts. Insoweit folgt aus dem Anspruch des Kunden auf Teilleistungen auch das Recht, den Werkvertrag teilweise k374ndigen zu d374rfen. Der Ausschluss dieses Rechts auf Teilk374ndigungen stellt sich des-halb aus den gleichen Gr374nden als ein Abweichen von wesentlichen Grundge-danken der gesetzlichen Regelung dar, das nicht durch 374berwiegende Interes-sen der Beklagten gerechtfertigt ist. 31 4. Der Anspruch des Kl344gers auf Ersatz der ihm durch die Abmahnung vom 31. Januar 2007 entstandenen Kosten nebst Zinsen ergibt sich aus 247 5 UKlaG i.V. mit 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Danach kann der Abmahnende Ersatz der f374r eine berechtigte Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Abmahnung durch den Kl344ger bezog sich auf die Klauseln 2 bis 4 der Nr. 3.3.1 der ABB Flugpassage der Beklagten, die unwirksam sind, so dass die Voraussetzungen f374r den begehrten Aufwendungsersatz vorliegen. 32 III. Die Beantwortung der vorgenannten Rechtsfragen erfordert - entgegen der Revisionserwiderung - keine vorherige Vorlage an den Gerichts-hof der Europ344ischen Union. Art. 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 374ber missbr344uchliche Klauseln in Verbrauchervertr344gen setzt le-diglich von den Mitgliedstaaten einzuhaltende Mindeststandards. Art. 8 dieser 33 - 14 - Richtlinie erlaubt dem nationalen Recht eine dar374ber hinausgehende Inhalts-kontrolle. Selbst wenn die beanstandeten Klauseln nicht auch gem344337 Art. 3 der Richtlinie 93/13/EWG als missbr344uchlich anzusehen w344ren, st374nde dies einer Unwirksamkeit gem344337 247 307 BGB nicht entgegen. 34 IV. Die Kostenentscheidung beruht f374r die Revisionsinstanz auf 247 91 Abs. 1 ZPO, f374r die Berufungsinstanz auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 19.11.2008 - 26 O 125/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 31.07.2009 - 6 U 224/08 -
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