BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 106/06 Verk374ndet am: 18. Februar 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. Februar 2010 durch den Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richte-rin M374hlens und die Richter Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das am 12. Juli 2006 verk374ndete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt im Umfang der nachfolgenden 304nderung des Ersturteils aufgehoben. Auf die Berufung des Kl344gers wird das am 21. Februar 2006 verk374n-dete Urteil des Amtsgerichts R374sselsheim abge344ndert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger weitere 376,-- Euro nebst Zinsen hieraus in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basis-zinssatz seit dem 16. September 2005 zu zahlen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zur374ckgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits fallen zu 1/4 dem Kl344-ger und zu 3/4 der Beklagten zur Last. Die Kosten der Rechtsmittel-verfahren werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von der beklagten Charterfluggesellschaft unter ande-rem eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 374ber eine ge-meinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flug-g344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annullierung oder gro337er Versp344-tung von Fl374gen (ABl. EG L 46 S. 1; im Folgenden: Verordnung), weil er mit erheblicher Versp344tung abgeflogen und mit erheblicher Versp344tung am Zielflug-hafen angekommen ist, sowie Entsch344digung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. 1 Der Kl344ger buchte bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main nach Halifax und zur374ck. Der f374r den 26. August 2005 gebuchte R374ckflug er-folgte erst am n344chsten Tag. Der Kl344ger kam etwa 23 Stunden sp344ter als ge-plant in Frankfurt an. Er verlangt deshalb eine Ausgleichszahlung in H366he von 600,-- Euro, Ersatz von Taxikosten in H366he von 50,-- Euro, Gutschrift der von ihm f374r ein Upgrade in eine h366here Klasse eingesetzten Bonusmeilen und Ent-sch344digung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in H366he von 100,-- Euro. Die Beklagte, die vorprozessual 224,-- Euro als Minderung des R374ckflugpreises an den Kl344ger gezahlt hat, hat den Anspruch auf Ersatz der Taxikosten aner-kannt und im 334brigen Klageabweisung beantragt. 2 Das Amtsgericht hat die Beklagte gem344337 ihrem Anerkenntnis und dar374ber hinaus zur Erteilung der begehrten Gutschrift auf dem Meilenkonto verurteilt. Die Berufung des Kl344gers, mit der er seine erstinstanzlichen Anspr374che weiter-verfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zur Kl344-rung der Auslegung von Art. 5 der Verordnung zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 3 - 4 - Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. August 2008 auf 374bereinstimmenden Antrag der Parteien bis zur Entscheidung des Ge-richtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften in der Vorlagesache X ZR 95/06 ausgesetzt. In diesem Vorlageverfahren hat der Gerichtshof mit Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07, RRa 2009, 282 = NJW 2010, 43) wie folgt ent-schieden: 4 1. Art. 2 Buchst. l sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annullierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein versp344teter Flug unabh344ngig von der - auch erheblichen - Dauer der Versp344tung nicht als annulliert ange-sehen werden kann, wenn er entsprechend der urspr374nglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgef374hrt wird. 2. Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Flugg344ste versp344teter Fl374ge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Flugg344sten annullierter Fl374ge gleichgestellt wer-den k366nnen und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Aus-gleichsanspruch geltend machen k366nnen, wenn sie wegen eines versp344te-ten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht fr374her als drei Stunden nach der von dem Luft-fahrtunternehmen urspr374nglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine sol-che Versp344tung f374hrt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Flugg344ste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die gro337e Versp344tung auf au337ergew366hnliche Umst344nde zur374ck-geht, die sich auch dann nicht h344tten vermeiden lassen, wenn alle zumutba-ren Ma337nahmen ergriffen worden w344ren, also auf Umst344nde, die von dem Luftfahrtunternehmen tats344chlich nicht zu beherrschen sind. 3. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullie-rung oder Versp344tung eines Fluges f374hrt, nicht unter den Begriff "au337erge- - 5 - w366hnliche Umst344nde" im Sinne dieser Bestimmung f344llt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zur374ck, die aufgrund ihrer Natur oder Ur-sache nicht Teil der normalen Aus374bung der T344tigkeit des betroffenen Luft-fahrtunternehmens sind und von ihm tats344chlich nicht zu beherrschen sind. Entscheidungsgr374nde: Die nur wegen des Anspruchs auf Ausgleichszahlung zul344ssige Revision hat in diesem Umfang teilweise Erfolg und f374hrt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verurteilung der Beklagten. Im 334brigen ist die Revision als unzul344ssig zu verwerfen. 5 A. Die Revision ist gem344337 247 543 Abs. 1 ZPO unzul344ssig, soweit der Kl344ger den Anspruch auf Zahlung einer Entsch344digung wegen nutzlos aufge-wendeter Urlaubszeit gem344337 247 651f Abs. 2 BGB weiterverfolgt. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht. 6 Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der Revision be-zieht sich lediglich auf den Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach Art. 7 der Verordnung. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Beru-fungsurteils, aber aus den Entscheidungsgr374nden. 7 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Eingrenzung einer Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungs-gr374nden ergeben. Von einer beschr344nkten Zulassung der Revision ist regelm344-337ig auszugehen, wenn die Rechtsfrage, die nach den Ausf374hrungen in den Ent-scheidungsgr374nden zur Zulassung gef374hrt hat, nur f374r einen von mehreren pro-zessualen Anspr374chen erheblich ist (BGHZ 153, 358, 360 ff. m.w.N.). Im Streit-fall ist die vom Landgericht als kl344rungsbed374rftig angesehene Frage, wann eine 8 - 6 - Annullierung im Sinne von Art. 5 der Verordnung vorliegt, nur f374r den geltend gemachten Ausgleichsanspruch erheblich, nicht hingegen f374r den auf 247 651f Abs. 2 BGB gest374tzten Anspruch auf Zahlung einer Entsch344digung wegen nutz-los aufgewendeter Urlaubszeit. Damit erstreckt sich die Zulassung der Revision nicht auf diesen Anspruch. B. Die begehrte Ausgleichszahlung steht dem Kl344ger im Hinblick auf den wesentlich versp344teten Abflug zu; der Kl344ger muss sich jedoch den Betrag von 224,-- Euro anrechnen lassen, den die Beklagte bereits f374r die Flugversp344-tung gezahlt hat. 9 I. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen f374r die begehrte Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung seien nicht er-f374llt, h344lt der Nachpr374fung nicht stand. 10 1. Eine Annullierung des Flugs im Sinne von Art. 5 der Verordnung hat allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht stattge-funden. Nach dem Urteil des Gerichtshofs kann ein versp344teter Flug unabh344n-gig von der - auch erheblichen - Dauer der Versp344tung nicht als annulliert an-gesehen werden, wenn er entsprechend der urspr374nglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgef374hrt wird (aaO Tz. 39). So verh344lt es sich im Streitfall. Der Flug von Halifax nach Frankfurt ist trotz der eingetretenen Verz366-gerung entsprechend der urspr374nglichen Flugplanung durchgef374hrt worden. 11 2. Wegen des wesentlich versp344teten Abflugs kommt gleichwohl ein Anspruch auf die in Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung in Betracht. 12 - 7 - a) Der Flug hat einen Tag sp344ter als geplant begonnen; die Vorausset-zungen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung f374r die Annahme einer von der Ver-ordnung erfassten (gro337en) Versp344tung lagen daher ohne weiteres vor. 13 b) In einem solchen Fall steht dem Fluggast, sofern auch die weiteren Voraussetzungen f374r eine Ausgleichsleistung erf374llt sind, der in Art. 7 der Ver-ordnung vorgesehene Ausgleichsanspruch zu, wenn er wegen des versp344teten Fluges sein Endziel nicht fr374her als drei Stunden nach der urspr374nglich geplan-ten Ankunftszeit erreicht (EuGH aaO Tz. 61). Auch diese Voraussetzung ist oh-ne weiteres erf374llt, denn das Endziel des Kl344gers wurde etwa 23 Stunden sp344-ter als geplant erreicht. Damit liegen im Streitfall die vom Gerichtshof aufgestell-ten Anforderungen f374r einen Ausgleichsanspruch wegen einer wie eine Annul-lierung zu behandelnden gro337en Versp344tung vor. 14 II. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sa-che selbst entscheiden, da der Rechtsstreit auf der Grundlage des vom Beru-fungsgericht festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif ist. 15 1. Der Ausgleichsanspruch ist nicht entsprechend Art. 5 Abs. 3 der Ver-ordnung ausgeschlossen. Die Versp344tung geht nicht auf au337ergew366hnliche Umst344nde im Sinne dieser Vorschrift zur374ck. 16 a) Entgegen der von der Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung ver-tretenen Auffassung besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, zu den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vorzutragen. Die Par-teien haben in den Tatsacheninstanzen dar374ber gestritten, ob die Beklagte im Streitfall zu einer Ausgleichszahlung wegen Annullierung des Flugs verpflichtet ist. Die Beklagte war demgem344337 gehalten, auch zu den Voraussetzungen vor-zutragen, unter denen die Verpflichtung zu einer solchen Ausgleichszahlung 17 - 8 - ausgeschlossen ist, und hat dies auch getan. F374r den Ausgleichsanspruch we-gen gro337er Versp344tung gelten keine anderen Voraussetzungen. b) Die Beklagte hat geltend gemacht, die Versp344tung beruhe auf tech-nischen Beanstandungen, die sich schon vor dem Flug von Frankfurt nach Hali-fax ergeben h344tten. Damit ist kein au337ergew366hnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung aufgezeigt. 18 Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union bereits entschieden hat, begr374nden technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten k366nnen, f374r sich gesehen keine au337ergew366hnlichen Umst344nde, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung wegen Annullierung eines Fluges befreien k366nnen (Sen.Urt. v. 12.11.2009 - X ZR 76/07, RIW 2010, 63). 19 2. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, zus344tzlich zu den bereits vom Amtsgericht zugesprochenen Leistungen eine Ausgleichszahlung in der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung bestimmten H366he von 600,-- Euro zu erbrin-gen. Da sie vorprozessual an den Kl344ger unter dem Gesichtspunkt der Minde-rung des Flugpreises bereits einen Betrag von 224,-- Euro gezahlt hat, ist sie zur Zahlung weiterer 376,-- Euro zu verurteilen. Ein Mangel der Flugleistung, der einen zus344tzlichen Minderungsanspruch begr374nden k366nnte, liegt in einer Versp344tung regelm344337ig nicht (Sen.Urt. v. 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 = NJW 2009, 2743); auch im Streitfall ist f374r einen Mangel nichts dargetan. 20 Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus 247 288 Abs. 1 BGB. 21 3. Zu der von der Beklagten angeregten Vorlage der Sache an den Ge-richtshof der Europ344ischen Union sieht der Senat keine Veranlassung. 22 - 9 - Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof die Streitsache X ZR 95/06 zur Vorabentscheidung vorgelegt, weil er es nicht f374r zweifelsfrei gehalten hat, dass den Flugg344sten eines wesentlich versp344teten Fluges, wie er im Streitfall vorliegt, nach der Verordnung kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht. Diese Unklarheit hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist da-durch beseitigt worden, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Novem-ber 2009 die Verordnung dahin ausgelegt hat, dass auch in einem solchen Fall Ausgleichsleistungen zu erbringen sind. Das Urteil selbst wirft jedenfalls keine f374r den Streitfall relevanten neuen Auslegungsfragen auf, die der Senat nicht ohne erneute Vorlage beantworten k366nnte. 23 Soweit sich das Urteil nicht ausdr374cklich mit der Frage befasst, ob das vom Gerichtshof gefundene Auslegungsergebnis mit dem Montrealer 334berein-kommen vereinbar ist, hat der Senat diese Frage bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009 (Xa ZR 61/09) bejaht; daran h344lt er fest. Der Gerichtshof hat dies offenbar ebenso gesehen; dass er Art. 29 M334 374bersehen h344tte, kann nicht angenommen werden. 24 Der Senat hat auch keine Zweifel an der G374ltigkeit der Verordnung. Der Gerichtshof hat die G374ltigkeit - anders als die Generalanw344ltin - bejaht (aaO Tz. 47). F374r den von der Beklagten angenommenen Versto337 gegen den Ver-h344ltnism344337igkeitsgrundsatz ist nichts Substantiiertes geltend gemacht. 25 - 10 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 ZPO. 26 Meier-Beck M374hlens Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: AG R374sselsheim, Entscheidung vom 21.02.2006 - 3 C 1268/05 (32) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 12.07.2006 - 21 S 43/06 -
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