BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL Xa ZR 1/08 Verk374ndet am: 26. M344rz 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 26. M344rz 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier Beck, Scharen, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. Dezember 2007 verk374ndete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rn-berg unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Umfang der nachfolgenden 304nderung des Ersturteils aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 6. Oktober 1999 unter Zu-r374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittel teilweise abge344n-dert und wie folgt neu gefasst: Das Vers344umnisurteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 18. September 1998 wird aufrechterhalten, soweit das Landge-richt festgestellt hat, dass die mit Schreiben vom 3. April 1998 er-kl344rte fristlose K374ndigung des Lizenzvertrages vom 12. Dezember 1995 das Vertragsverh344ltnis nicht beendet hat. Es wird ferner festgestellt, dass die mit Schreiben vom 2. Novem-ber 1998 erkl344rte fristlose K374ndigung des Lizenzvertrages vom 12. Dezember 1995 das Vertragsverh344ltnis nicht beendet hat. Im 334brigen werden das Vers344umnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. - 3 - Die Kosten seiner erstinstanzlichen S344umnis fallen dem Beklag-ten zur Last. Im 334brigen haben die Kosten des Rechtsstreits die Kl344gerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der K374ndigung eines Vertrags. 1 Sie schlossen am 12. Dezember 1995 eine als Lizenzvertrag bezeichne-te Vereinbarung, mit der der Beklagte der Kl344gerin eine ausschlie337liche Lizenz an verschiedenen technischen Schutzrechten einr344umte, deren Inhaber er ist. Der Kl344gerin wurde durch diesen Vertrag gestattet, unter Benutzung der Schutzrechte und des Know-how des Beklagten weltweit Vorrichtungen und Verfahren zur Nassreinigung von Gasen herzustellen und zu vertreiben. Die Laufzeit des Vertrags war auf 15 Jahre ab Vertragsunterzeichnung mit der M366glichkeit der Verl344ngerung befristet. 2 In der Folgezeit ver344u337erte die Kl344gerin verschiedene Anlagen, die auf dem vom Beklagten entwickelten Verfahren beruhten. Beim Betrieb der Anla-gen kam es jedoch zu Schwierigkeiten, so dass diese von den Kunden nicht abgenommen wurden. 334ber die Gr374nde hierf374r streiten die Parteien. 3 - 4 - Entgegen der im Vertrag vorgesehenen Regelung, wonach die Umsatz-lizenzgeb374hren viertelj344hrlich abzurechnen waren, unterblieben solche Abrech-nungen, was der Beklagte mehr als zwei Jahre nicht beanstandete. 4 Mit Schreiben vom 3. April 1998 k374ndigte der Beklagte den Lizenzver-trag fristlos. Begr374ndet wurde diese K374ndigungserkl344rung in einem Schreiben vom 27. Mai 1998 unter anderem damit, dass die Kl344gerin die Umsatzlizenzge-b374hren nicht ordnungsgem344337 abgerechnet habe, die Lizenzen in einer Reihe von Projekten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgef374hrt worden seien und die Kl344gerin zahlungsunf344hig geworden sei. Am 2. November 1998 erkl344rte der Beklagte, gest374tzt auf weitere Vertragsverletzungen, erneut die K374ndigung des Lizenzvertrags. 5 Die Kl344gerin hat am 12. Mai 1998 Klage auf Feststellung des Fortbeste-hens des Vertrags vom 12. Dezember 1995 erhoben. Sie h344lt die angef374hrten K374ndigungsgr374nde f374r unberechtigt und beansprucht mit ihrer Klage die Fest-stellung, dass beide K374ndigungserkl344rungen unwirksam seien und der Vertrag vom 12. Dezember 1995 fortbestehe. 6 7 Das Landgericht hat antragsgem344337 erkannt, das Berufungsgericht hat, nachdem der Beklagte am 8. November 1999 erneut gek374ndigt hat, die Beru-fung des Beklagten zur374ckgewiesen. 334ber das Verm366gen der Kl344gerin ist am 2. Oktober 2001 das Insolvenz-verfahren er366ffnet worden; der Rechtsstreit ist vom Beklagten aufgenommen worden, nachdem der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab-gelehnt und ihn an die Kl344gerin freigegeben hatte. 8 Durch Vers344umnisurteil vom 25. November 2003 (X ZR 159/00, GRUR 2004, 532 - Nassreinigung) hat der Senat auf die Revision des Beklagten das 9 - 5 - Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Nach Durchf374hrung einer Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht er-neut die Berufung des Beklagten zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Kl344gerin ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten. 10 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist zum 374berwiegenden Teil begr374ndet. Da die Kl344gerin trotz ordnungsgem344337er Ladung in der Verhandlung 374ber die Revision nicht vertreten war, ist durch Vers344umnisurteil, jedoch aufgrund umfassender Sachpr374fung zu entscheiden. 11 I. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Beru-fungsgericht angenommen hat, das Vertragsverh344ltnis sei durch die K374ndi-gungserkl344rungen vom 3. April und 2. November 1998 nicht beendet worden. 12 13 Ein wichtiger Grund zur fristlosen K374ndigung eines Dauerschuldverh344lt-nisses setzt Tatsachen voraus, aufgrund derer dem k374ndigenden Teil unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls und unter Abw344gung der Inte-ressen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags bis zu dessen verein-barter Beendigung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH, Urt. v. 29.04.1997 - X ZR 127/95, GRUR 1997, 610, 611 - Tinnitus-Masker; Urt. v. 02.05.1991 - I ZR 184/89, GRUR 1992, 112, 114 - pulp wash; Urt. v. 17.12.1998 - I ZR 106/96, NJW 1999, 1177, 1178; Urt. v. 25.11.2003 - X ZR 159/00, GRUR 2004, 532 - Nassreinigung). - 6 - Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat in der unterblie-benen Abrechnung der umsatzbezogenen Lizenzgeb374hren keine die K374ndi-gungen rechtfertigenden Verletzung vertraglicher Pflichten der Kl344gerin gese-hen. Dies l344sst keinen Rechtsfehler erkennen und ist vom Bundesgerichtshof bereits im ersten Revisionsurteil gebilligt worden. 14 Die Behauptung des Beklagten, die Kl344gerin habe (vertragswidrig) selbst Reaktionsmittel hergestellt und an einen Abnehmer geliefert, was dort zu Funk-tionsst366rungen gef374hrt habe, hat das Berufungsgericht ebenso f374r nicht erwie-sen erachtet wie die Behauptung, die Kl344gerin habe bei zwei Projekten (L. ; V. ) Konstruktionsanweisungen des Beklagten nicht beachtet. Die hiergegen erhobenen Verfahrensr374gen hat der Senat ge-pr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet (247 564 ZPO). 15 Soweit das Berufungsgericht weiterhin angenommen hat, es rechtfertige die K374ndigung auch nicht, dass die Kl344gerin bei einem weiteren Projekt (M. ) eine Luftk374hlung nicht in der vom Beklagten f374r erforderlich ge- haltenen Rundbauweise realisiert habe, weil Meinungsverschiedenheiten 374ber die zweckm344337ige Herstellung einer Anlage nicht schlechthin geeignet seien, eine fristlose K374ndigung zu tragen, h344lt auch dies den Angriffen der Revision stand. Der Behauptung des Beklagten, aufgrund der "Falschbauweise" sei kei-ne optimale Reinigung zu erzielen gewesen, musste das Berufungsgericht nicht nachgehen. Denn es hat nicht festgestellt - und der Beklagte r374gt auch nicht als 374bergangen -, dass die Kl344gerin bewusst oder aufgrund mangelnder Sorgfalt bei Planung und Konstruktion der Anlage eine ungeeignete Bauweise gew344hlt hat. Dann ist es aber aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in den "Meinungsverschiedenheiten" der Parteien noch keinen die K374ndigungen aus dem Jahre 1998 rechtfertigenden Grund gesehen hat. 16 - 7 - II. Dagegen greift die Revision mit Erfolg die weitere Feststellung des Berufungsgerichts an, dass das Vertragsverh344ltnis auch noch bei Schluss der m374ndlichen Verhandlung im zweiten Berufungsverfahren (d.h. am 13. Novem-ber 2007) fortbestehe. Die dieser Feststellung zugrunde liegende Annahme, auch die K374ndigungserkl344rung des Beklagten vom 8. November 1999 habe nicht zur Beendigung des Vertragsverh344ltnisses gef374hrt, beruht auf einer rechtsfehlerhaften W374rdigung des festgestellten Sachverhalts. 17 Das Berufungsgericht ist bei seiner Gesamtw374rdigung der Umst344nde des Streitfalles davon ausgegangen, dass allein der seit ann344hernd 10 Jahren anh344ngige Rechtsstreit eine Fortsetzung des Vertragsverh344ltnisses "kaum sinnvoll erscheinen" lasse. Vertragsverst366337e der Kl344gerin in nennenswertem Umfang seien jedoch nicht festzustellen; Unstimmigkeiten, wie sie zwischen den Parteien 374ber die zweckm344337ige Realisierung der Erfindungen aufgetreten seien, m374ssten hingenommen werden. Eigentlicher Grund der Auseinanderset-zung sei, dass keine der Anlagen 374ber einen nennenswerten Zeitraum funktio-niert habe, der eine wirtschaftliche Verwertung des Patents gerechtfertigt h344tte. Die Ursache des Scheiterns stehe jedoch nicht fest. Auch angesichts der Insol-venz der Kl344gerin sei ihr Interesse an einer Fortsetzung des Vertrages nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Es sei - jedenfalls dann, wenn man die Dinge aus der Sicht des Jahres 1999 sehe - nicht v366llig ausgeschlossen, dass eine erneute Zusammenarbeit der Parteien in geordneten Bahnen einen wirt-schaftlichen Erfolg des Projekts Nassreinigung nach sich ziehe. 18 Damit hat das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an das Recht des Beklagten gestellt, sich aus der auch vom Berufungsgericht als gescheitert bezeichneten Zusammenarbeit zu l366sen. 19 Der Beklagte hat der Kl344gerin eine ausschlie337liche Lizenz an seinen Er-findungen einger344umt. Er ist mithin daran gehindert, die Erfindungen au337erhalb des Vertragsverh344ltnisses mit der Kl344gerin zu verwerten und damit wirtschaftli- 20 - 8 - chen Nutzen aus den auf den Erfindungen beruhenden Ausschlie337lichkeits-rechten zu ziehen. Solange in einer solchen Konstellation auch der ausschlie337-liche Lizenznehmer die Erfindung nicht oder ohne nennenswerten wirtschaftli-chen Ertrag nutzt, ist das ausschlie337liche Recht f374r den Lizenzgeber nahezu wertlos. Je l344nger ein solcher Zustand andauert, desto st344rker droht die v366llige Entwertung des Schutzrechts und umso h366here Anforderungen sind daher an die Annahme zu stellen, dem Lizenzgeber sei ein Festhalten am Vertrag gleichwohl zuzumuten. Deshalb kann es an der Zumutbarkeit fehlen, wenn das Scheitern einer wirtschaftlichen Verwertung darauf beruht, dass der Lizenznehmer unzul344ngli-che oder untaugliche Versuche zur praktischen Verwirklichung der Erfindung unternimmt. Das Berufungsgericht hat sich nicht in der Lage gesehen, in die-sem Sinne eine Verantwortung der Kl344gerin f374r das Scheitern der Verwer-tungsbem374hungen festzustellen. Die Angriffe der Revision hiergegen bed374rfen keiner Er366rterung. Denn auch wenn es an einem Verschulden des Lizenzneh-mers fehlt, k366nnen gescheiterte Verwertungsversuche eine K374ndigung des Ver-trages rechtfertigen, wenn aus der objektiven Sicht des Lizenzgebers eine Besserung der Situation in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Dies gilt ins-besondere, wenn weitere Umst344nde hinzutreten, die das Vertrauen des Li-zenzgebers in seinen Vertragspartner zu ersch374ttern geeignet sind. So verhielt es sich im Streitfall zum Zeitpunkt der K374ndigungserkl344rung vom 8. November 1999. 21 Denn bis dahin war es nicht nur nicht gelungen, ein Projekt erfolgreich abzuwickeln. Jedenfalls aus der Sicht des Beklagten war die Kl344gerin (374ber deren Verm366gen am 2. Oktober 2001 tats344chlich das Insolvenzverfahren er366ff-net wurde) dazu wirtschaftlich auch kaum noch in der Lage. Das Berufungsge-richt hat angenommen, dass ein von der Kl344gerin nicht 374bernommener Auftrag (Projekt T. ), Zahlungen an den Beklagten 374ber Dritte, nicht eingehaltene Zahlungszusagen gegen374ber der Patentanw344ltin des Beklagten und die Ent- 22 - 9 - lassung von Arbeitnehmern andere unternehmerische Gr374nde haben k366nnten und nicht auf eine Zahlungsunf344higkeit zur374ckzuf374hren sein m374ssten. Aus der Sicht des Beklagten mussten sie jedoch die Besorgnis erwecken, die Kl344gerin werde schon mangels hinreichender Liquidit344t nicht in der Lage sein, die bis-lang fehlgeschlagenen Bem374hungen um eine nutzbringende Verwertungen der Erfindungen zum Besseren zu wenden. Hinzu kommt, dass die Kl344gerin nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts am 14. Oktober 1998 Pfandrechte Dritter an Lizenzpatenten er-worben hatte, ohne den Beklagten hiervon zu unterrichten, und aufgrund eines entsprechenden Antrags der Kl344gerin am 31. August 1999 ein Patent auf die Kl344gerin als neue Inhaberin umgeschrieben wurde (was erst aufgrund eines Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 7. Februar 2002 r374ckg344ngig ge-macht wurde). Der Bundesgerichtshof hat bereits im ersten Revisionsurteil ausgef374hrt, das von der Kl344gerin betriebene Umschreibungsverfahren mit dem Ziel, sie als Patentinhaberin in die Patentrolle eintragen zu lassen, komme als schwerwiegender Vertrauensversto337 in Betracht, der geeignet sein k366nne, die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien zu ersch374ttern. Das heimliche Vorgehen der Kl344gerin bei der Umschreibung der Schutzrechte und die nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts anzunehmende Rechtswidrigkeit der Umschreibung k366nnten jedenfalls einen Vertrauensbruch darstellen, der zumindest im Rahmen der gebotenen Gesamtabw344gung, ob das Verhalten der Kl344gerin einen wichtigen Grund zur K374ndigung bildete, nicht au337er Betracht bleiben k366nne. 23 Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen, die unterlassene Mitteilung des Pfandrechtserwerbs m366ge zwar einen Vertrauensversto337 darstellen. Das Verh344ltnis der Parteien sei jedoch in den Jahren 1998 und 1999 durch die K374n-digungen und die daraus resultierenden Klageverfahren ohnehin sehr ange-spannt gewesen. Eine ungest366rte Vertrauensgrundlage habe nicht bestanden und daher auch nicht in einer Weise ersch374ttert werden k366nnen, dass hierauf 24 - 10 - eine au337erordentliche K374ndigung gest374tzt werden k366nnte. Dass die Kl344gerin ihre Rechtsanw344ltin beauftragt habe, die Umschreibung herbeizuf374hren, sei nicht unter Beweis gestellt. Diese Erw344gungen sind nicht rechtsfehlerfrei. Dass der Beklagte bereits aus anderen Gr374nden versucht hatte, sich vom Vertragsverh344ltnis zu l366sen, rechtfertigt es nicht, erh366hte Anforderungen an die Ersch374tterung der Vertrau-ensgrundlage zu stellen, denn dass sich der Beklagte seinerseits vertragswid-rig verhalten h344tte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch dass nicht festgestellt ist, dass die Kl344gerin die - rechtswidrige - Umschreibung in Auftrag gegeben hat, ist unerheblich. Denn die Umschreibung konnte nur auf einen von ihr oder f374r sie gestellten Antrag zur374ckgehen. Aus der Sicht des Beklagten war sie daher geeignet, das Vertrauen in die Integrit344t seines Vertragspartners zu ersch374ttern. 25 III. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich und nicht zu erwarten sind, kann der Senat die abschlie337ende W374rdigung nach 247 563 Abs. 3 ZPO selbst vornehmen. Sie ergibt, dass dem Beklagten die Fortsetzung des Ver-tragsverh344ltnisses 374ber den 8. November 1999 hinaus nicht zugemutet werden konnte. Die Parteien waren in ihrem Bem374hen, den Vertragszweck zu errei-chen, gescheitert. Die Kl344gerin, die das wirtschaftliche Risiko tragen sollte, ver-f374gte nicht mehr erkennbar 374ber die finanziellen M366glichkeiten, diese Bem374-hungen fortzusetzen und zum Erfolg zu f374hren. Durch ihr Verhalten beim Er-werb der Pfandrechte und bei der Umschreibung des Patents war zudem die f374r eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensgrundlage nachhaltig ersch374ttert. Unter diesen Umst344nden durfte sich der Beklagte durch eine au-337erordentliche K374ndigung aus dem Vertragsverh344ltnis l366sen. Insoweit ist daher die Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Vertrags abzuweisen. 26 - 11 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 92, 97 ZPO. 27 Meier-Beck Scharen Keukenschrijver M374hlens Achilles Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 06.10.1999 - 3 O 10240/98 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 3 U 4101/99 -
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