BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 110/08 vom 16. Dezember 2010 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Magnetowiderstandssensor PatG 247247 110 ff.; ZPO 247 69, 247 263, 247 516 Abs. 3 Nimmt der Kl344ger seine Berufung gegen ein die Klage abweisendes Urteil zu-r374ck, kommt eine Fortsetzung des Berufungsverfahrens durch einen Streit-helfer, der selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, auch dann nicht in Betracht, wenn dieser Streithelfer gem344337 247 69 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei gilt (Best344tigung von BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 16/98, NJW-RR 1999, 285, 286). BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - Xa ZR 110/08 - Bundespatentgericht - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Die Kl344gerinnen werden des Rechtsmittels der Berufung f374r verlustig erkl344rt. Der Antrag der Streithelferin, das Berufungsverfahren mit ihr als neuer Kl344gerin fortzuf374hren, wird zur374ckgewiesen. Der Streitwert f374r das Berufungsverfahren wird auf sieben Millionen Euro festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Das Bundespatentgericht hat die von den Kl344gerinnen erhobene Nichtigkeitsklage gegen das europ344ische Patent 674 769 abgewiesen, das ei-nen Magnetowiderstandssensor betrifft. Die Kl344gerinnen haben Berufung einge-legt und das Rechtsmittel begr374ndet. Mit Schriftsatz vom 23. September 2010 ist die Streithelferin, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird, dem Rechtsstreit auf Seiten der Kl344gerinnen bei-getreten. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 haben die Kl344gerinnen aufgrund einer au337ergerichtlichen Einigung die Berufung zur374ckgenommen. 1 Die Streithelferin beantragt, in die prozessuale Stellung der Nichtigkeits-kl344gerin einzutreten und das Berufungsverfahren fortzuf374hren. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen und beantragt, die Kl344gerinnen des Rechtsmittels f374r ver-lustig zu erkl344ren. Die Kl344gerinnen haben keine Stellungnahme abgegeben. 2 3 II. Entsprechend 247 516 Abs. 3 ZPO ist der Verlust des Rechtsmittels auszusprechen. Der Antrag der Streithelferin auf Fortsetzung des Berufungs-verfahrens ist zur374ckzuweisen. Der Rechtsstreit ist durch die R374cknahme der Berufung seitens der Kl344gerinnen beendet worden. Die Streithelferin ist zwar entsprechend 247 69 ZPO als Streitgenossin der Hauptpartei anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Rn. 44 - Sammelhefter II) und w344re deshalb grunds344tzlich be-rechtigt, auch gegen den Willen der Kl344gerinnen ein Berufungsverfahren durch-zuf374hren. Voraussetzung daf374r w344re aber gewesen, dass sie dieses Rechtsmit-tel selbst fristgerecht eingelegt h344tte; dies war indessen nicht der Fall. Ein als Streitgenosse anzusehender Streithelfer, der nicht selbst Berufung eingelegt hat, erlangt nur eine vom Rechtsmittelkl344ger abh344ngige Stellung. Die R374ck- 4 - 4 - nahme des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelkl344ger hat dann zur Folge, dass der Rechtsstreit beendet ist (BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 16/98, NJW-RR 1999, 285, 286; ebenso f374r den Fall der Klager374cknah-me BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1964 - Ia ZR 237/63, GRUR 1965, 297, 298 - Nebenintervention). Die R374cknahme der Berufung durch die Kl344gerinnen hat deshalb zur Be-endigung des Rechtsstreits und zum Verlust des Rechtsmittels gef374hrt. Damit fehlt es zugleich an einer Grundlage f374r den von der Streithelferin angestrebten Kl344gerwechsel. 5 - 5 - III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf 247 63 Abs. 2 Satz 1 und 247 51 Abs. 1 GKG. 6 Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.06.2008 - 4 Ni 70/05 (EU) -
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