BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 110/09 vom 10. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 544 Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zur374ckzuweisen, wenn der Beschwerde-f374hrer zwar einen zulassungsrelevanten Rechtsfehler aufzeigt, die rechtliche 334berpr374fung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber ergibt, dass das Berufungsurteil im Ergebnis aus Gr374nden richtig ist, die ihrerseits die Zu-lassung der Revision nicht erfordern (Best344tigung von BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205 ff. und BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZR 97/02, MDR 2005, 1241). BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09 - OLG M374nchen LG Landshut - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, Gr366ning, Dr. Bacher und Hoffmann beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 12. August 2009 verk374ndete Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374n-chen wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin verlangt von den Beklagten - ihrem Onkel und dessen Ehefrau - die Herausgabe von Geldbetr344gen, die die Beklagten aufgrund einer Vollmacht der verstorbenen Mutter der Kl344gerin von zwei Sparkonten abgeho-ben haben. 1 2 Die Kl344gerin ist die alleinige gesetzliche Erbin ihrer Mutter. Der Beklagte zu 2 ist der Bruder der Erblasserin, die Beklagte zu 1 dessen Ehefrau. Die Erblasserin wurde am 2. April 2004 in ein Krankenhaus eingewiesen. Von dort wurde sie am 4. Mai 2004 in eine Einrichtung f374r station344re Altenhilfe verlegt, wo sie am 29. Mai 2004 verstarb. Am 4. Mai 2004 erteilte der Beklagte zu 2 der Stadtsparkasse M. den Auftrag, das Guthaben von zwei Sparkonten, die urspr374nglich der Erblasserin und deren im Jahr 1999 verstorbenen Ehemann zugestanden hatten, auf ein Girokonto der Beklagten zu 374berweisen. Er berief sich hierbei auf eine Vollmacht vom 27. April 2004 und eine Schrankvollmacht vom 29. April 2004, die den Zugang zu einem Bankschlie337fach erm366glichte, in dem die beiden Sparb374cher nach dem Vortrag der Beklagten aufbewahrt wor- - 3 - den waren. Am 6. Mai 2004 erteilte die Erblasserin dem Beklagten zu 2 eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht. Die Beklagten machen geltend, die Abhebung der Geldbetr344ge habe dem Vollzug eines von der Erblasserin am 29. April 2004 abgegebenen Schen-kungsversprechens gedient. Die Kl344gerin bestreitet die Erteilung dieses Schen-kungsversprechens und macht geltend, sie sei als Miterbin ihres Vaters Mitin-haberin der beiden Sparkonten gewesen. Die Kl344gerin hat ferner vorgetragen, die Erblasserin sei in dem in Rede stehenden Zeitraum gesch344ftsunf344hig gewe-sen und die Unterschriften unter den Vollmachten seien gef344lscht. 3 Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Re-vision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit der Nichtzulas-sungsbeschwerde. 4 5 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet. Sie zeigt zwar einen zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf. Die angefochtene Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gr374nden als zutreffend. Deshalb ist die Nichtzu-lassungsbeschwerde zur374ckzuweisen. 6 1. Das Berufungsgericht hat seine die Klageabweisung best344tigende Entscheidung wie folgt begr374ndet: Die Erblasserin habe 374ber das Guthaben auf den Sparkonten verf374gen k366nnen. Dabei k366nne dahingestellt bleiben, ob und in welcher H366he das Gutha-ben in den Nachlass des Vaters der Kl344gerin gefallen sei. Die Kl344gerin habe jedenfalls nicht den Nachweis f374hren k366nnen, dass hinsichtlich der Guthaben noch keine Auseinandersetzung zwischen ihr und der Erblasserin stattgefunden habe. 7 - 4 - Ein Anspruch auf Herausgabe der auf Seiten der Beklagten eingetretenen Verm366gensmehrung stehe der Kl344gerin nicht zu. Die Beklagten h344tten den ih-nen obliegenden Beweis, dass die Leistungen auf einem Schenkungsverspre-chen der Erblasserin beruhten, gef374hrt. Die diesbez374glichen tatrichterlichen Feststellungen des Landgerichts seien f374r das Berufungsgericht bindend, weil keine konkreten Anhaltspunkte vorl344gen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst344ndigkeit dieser Feststellungen begr374ndeten. Die Angaben der Zeugin L. (Schwiegertochter der Beklagten), die den Vortrag der Be- klagten best344tigt habe, seien in sich widerspruchsfrei. Der erg344nzende Vortrag der Kl344gerin in der Berufungsinstanz, die beiden Sparb374cher h344tten sich nicht in dem Bankschlie337fach befinden k366nnen, weil dieses ausweislich einer Zutritts-karte in der Zeit vom 25. Januar 1999 bis 29. April 2004 nicht aufgesucht wor-den sei, beide Sparb374cher aber eine Eintragung aus dem Jahr 2001 enthielten, sei nicht mehr ber374cksichtigungsf344hig. Die Kl344gerin sei in der Lage gewesen, die Nachforschungen, aus denen sie diese Erkenntnisse gewonnen habe, schon in erster Instanz anzustellen. Dessen ungeachtet rechtfertige der neue Sachvortrag keineswegs zwingend den Schluss, dass die Darstellung der Be-klagten und die Aussage der Zeugin falsch sein m374ssten. Inhaltlich schlie337e sich das Berufungsgericht der Beweisw374rdigung des Landgerichts zum Vorlie-gen einer m374ndlichen Schenkungsabrede an. 8 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde r374gt, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von einer Teilauseinandersetzung des Nachlasses des Vaters der Kl344-gerin ausgegangen. Dass es die Darlegungs- und Beweislast insoweit bei der Kl344gerin gesehen habe, finde im Prozessrecht schon deshalb keine St374tze, weil die Beklagten zu keiner Zeit eine Teilauseinandersetzung behauptet h344tten. 9 Diese R374ge vermag der Nichtzulassungsbeschwerde im Ergebnis nicht zum Erfolg zu verhelfen. 10 - 5 - a) Zu Recht beanstandet sie allerdings, dass das Berufungsgericht die Verf374gungsbefugnis der Erblasserin damit begr374ndet hat, dass die Kl344gerin ei-ne denkbare Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach dem Vater der Kl344gerin nicht widerlegt habe. Soweit das Berufungsgericht es f374r erheblich gehalten hat, ob die Erblasserin alleinige Inhaberin der beiden Sparkonten war, h344tte es den Beklagten oblegen, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich eine Teilauseinandersetzung ergibt. Nachdem unstreitig geblieben war, dass die beiden Konten urspr374nglich der Erblasserin und deren Ehemann gemeinsam zugestanden hatten und mit dessen Tod in den Nachlass fielen, an dem die Kl344gerin als Miterbin mitberechtigt war, h344tten die Beklagten darlegen m374ssen, wodurch die Kl344gerin diese Rechtsstellung wieder verloren haben soll. Die An-nahme des Berufungsgerichts, es sei "durchaus nicht abwegig", dass die Kon-ten im Wege einer Teilauseinandersetzung auf die Erblasserin 374bertragen wor-den seien, um ihr f374r ihre eventuelle Betreuungsbed374rftigkeit Liquidit344t zu ver-schaffen, findet keine St374tze im Parteivortrag und b374rdet die Darlegungslast im Ergebnis der Kl344gerin auf, ohne dass es daf374r eine Grundlage im Verfahrens-recht gibt. 11 12 b) Die R374ge vermag der Nichtzulassungsbeschwerde im Ergebnis gleichwohl nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Bundesgerichtshof ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde selbst nach Feststellung eines Verfassungsversto337es nicht an einer Pr374fung des einfachen Gesetzesrechts gehindert. Gelangt er bei Pr374fung einer Nicht-zulassungsbeschwerde zu dem Ergebnis, dass sich das Berufungsurteil trotz einer Geh366rsverletzung in der Vorinstanz im Ergebnis als richtig darstellt, weil bei richtiger und ihrerseits eine Entscheidung im Revisionsverfahren nicht erfor-dernder Anwendung des formellen und des materiellen Rechts auch bei Beach-tung des 374bergangenen Vorbringens kein anderes Urteil h344tte ergehen k366nnen, so sind die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision nicht gegeben 13 - 6 - (BGH, Urt. v. 18.7.2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, 3206; Beschl. v. 10.08.2005 - XII ZR 97/02, MDR 2005, 1241). Entsprechend verh344lt es sich hier. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Frage, wer Inhaber der beiden Sparkonten war, f374r die Entscheidung unerheblich. (1) Die genannte Frage w374rde sich nur dann stellen, wenn die Schen-kung durch Umschreibung der beiden Sparkonten auf die Beklagten erfolgt w344-re. Zu der darin liegenden Abtretung ihrer Anspr374che gegen374ber der Bank w344re die Erblasserin als Miterbin gem344337 247 2033 Abs. 2 BGB nicht befugt gewesen. 14 Im Streitfall ist die Schenkung jedoch durch Abhebung der beiden Spar-guthaben vollzogen worden. Darin liegt zwar ebenfalls eine Verf374gung, die grunds344tzlich nur durch alle Miterben gemeinsam vorgenommen werden kann. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die vom Berufungsgericht in Bezug genommen worden sind und von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Fra-ge gestellt werden, hatten die Kontoinhaber jedoch Einzelverf374gungsbefugnis. Hieraus ergibt sich zwar, wie die Nichtzulassungsbeschwerde im Ansatz zutref-fend geltend macht, nicht zwingend, dass auch Miterben, die an die Stelle eines Mitkontoinhabers getreten sind, jeweils alleine verf374gungsberechtigt sind. Die Erblasserin war jedoch schon vor dem Tod ihres Ehemannes Mitinhaberin der Konten. Die ihr aus dieser Stellung erwachsene Einzelverf374gungsbefugnis hat sie nicht dadurch verloren, dass sie als Miterbin Rechtsnachfolgerin des ande-ren Kontoinhabers geworden ist. 15 (2) Unabh344ngig davon ist die Frage der Verf374gungsbefugnis 374ber die beiden Sparkonten auch deshalb unerheblich, weil es tats344chlich zur Auszah-lung der Guthaben gekommen ist. Diese Auszahlung - konkret: die Gutschrift der Betr344ge auf einem Girokonto der Beklagten - war auch dann wirksam, wenn der ihr zu Grunde liegende Auftrag mangels hinreichender Verf374gungsbefugnis unwirksam gewesen sein sollte. Der Kl344gerin steht - wie diese im Ansatz selbst 16 - 7 - nicht verkennt - nur dann ein R374ckzahlungsanspruch zu, wenn es f374r diese Leistung an einem Rechtsgrund fehlt. Das von den Beklagten behauptete Schenkungsversprechen bildet im Verh344ltnis zwischen der Erblasserin und den Beklagten aber auch dann einen zureichenden Rechtsgrund, wenn die Erblas-serin im Verh344ltnis zur Kl344gerin zu einer Verf374gung 374ber die Sparguthaben nicht berechtigt war. Eine 334berschreitung der internen Befugnisse der Erblasserin gegen374ber der Kl344gerin w374rde zu Schadensersatz- oder Bereicherungsanspr374-chen der Kl344gerin gegen die Erblasserin f374hren. Gegen374ber den Beklagten k344-men allenfalls Anspr374che aus 247 822 BGB in Betracht. Diese setzten aber vor-aus, dass die Erblasserin wegen des Vollzugs der Schenkung an die Beklagten nicht mehr bereichert ist. Hierf374r gibt es keine Anhaltspunkte. (3) Abweichende Schlussfolgerungen zugunsten der Kl344gerin ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Bereicherungsausgleichs in Mehr-personenverh344ltnissen. 17 18 (a) Wenn die Kl344gerin Mitinhaberin der beiden Sparkonten war, h344tten die Beklagten durch die Abhebung des Guthabens allerdings auch etwas "auf Kosten" der Kl344gerin erlangt. Eine hieraus resultierende Nichtleistungskondikti-on h344tte nach den einschl344gigen Grunds344tzen hier aber hinter einer Leistungs-kondiktion der Erblasserin zur374ckzutreten. Nach st344ndiger Rechtsprechung verbietet sich bei der bereicherungsrecht-lichen Behandlung von Vorg344ngen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische L366sung. Vielmehr sind in erster Linie die Besonder-heiten des einzelnen Falles f374r die sachgerechte bereicherungsrechtliche Ab-wicklung zu beachten. Entscheidend ist, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Danach richtet sich auch die einer Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, die wiederum f374r das Leistungsverh344ltnis ma337gebend ist, innerhalb dessen der bereicherungsrechtli- 19 - 8 - che Ausgleich zu suchen ist (BGHZ 105, 365, 368 f.; BGH, Urt. v. 12.10.2006 - III ZR 299/05, WM 2006, 2274 Tz. 23, je m.w.N.). Die Zweckbestimmung einer Zuwendung ist auch dann ausschlaggebend, wenn der Zuwendende aufgrund einer ihm zustehenden Verf374gungsbefugnis dem Empf344nger wirksam einen Gegenstand 374bertr344gt, der einem Dritten geh366rt. Der Eingriff in die Rechtsposition des Dritten, der zu einer Bereicherung des Empf344ngers gef374hrt hat, wird - nur - dann als von der Rechtsordnung im Sinne einer endg374ltigen G374terzuordnung gebilligt angesehen, wenn und soweit sich die Zuwendung im bereicherungsrechtlichen Sinne als eine Leistung des Zu-wendenden an den Empf344nger darstellt. Dann ist f374r einen etwaigen Bereiche-rungsausgleich ausschlie337lich auf das Verh344ltnis zwischen dem Zuwendenden und dem Empf344nger abzustellen (BGH, Urt. v. vom 4.2.1999 - III ZR 56/98, NJW 1996, 1393, 1394). 20 21 Unter Leistung im Sinne von 247 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB ist die be-wusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Verm366gens zu verstehen. Dabei kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweck-bestimmung, also zun344chst darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ih-rem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstel-lungen der Beteiligten nicht 374berein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempf344ngers geboten. Dabei sind auch Gesichtspunk-te des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zu ber374cksichtigen (BGH aaO, NJW 1996, 1393, 1394 m.w.N.). Im Streitfall erfolgte die Zuwendung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Rahmen einer Schenkung der Erblasserin an die Beklagten. Anhaltspunkte daf374r, dass die Erblasserin den Beklagten zumindest teilweise eine Zuwendung aus dem Verm366gen der Kl344ge-rin machen wollte oder dass die Beklagten das - immerhin nicht auf Geld, son-dern auf die beiden in Rede stehenden Sparb374cher gerichtete - Schenkungs-versprechen in anderem Sinne verstanden haben oder gar in kollusivem Zu- - 9 - sammenwirken mit der Erblasserin der Kl344gerin ihre Beteiligung am Nachlass ihres Vaters entziehen wollten, ergeben sich weder aus dem vom Berufungs-gericht zu Grunde gelegten Parteivortrag noch aus dem Vorbringen der Nicht-zulassungsbeschwerde. Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufkl344rung in diese Richtung h344tte m366gli-cherweise bestanden, wenn das eigene Verm366gen der Erblasserin - einschlie337-lich der Anteile an Gemeinschaftskonten, die ihr schon vor dem Tod ihres Ehe-manns zugestanden hatten und einschlie337lich ihres rechnerischen Anteils am Nachlass des Ehemannes - nicht ausgereicht h344tte, um die Schenkung zu voll-ziehen. Anhaltspunkte daf374r sind aber nicht ersichtlich. In der Berufungsinstanz hat die Kl344gerin vielmehr vorgetragen, dass die Erblasserin neben den beiden Sparkonten bei der Sparkasse auch Konten bei der HypoVereinsbank hatte. Das Guthaben auf diesen Konten betrug mehr als das Dreifache des Klage-betrages. Die Erblasserin war mithin wirtschaftlich in der Lage, das Schen-kungsversprechen aus ihrem eigenen Verm366gen zu erf374llen. Angesichts dessen kommt dem Umstand, dass als Gegenstand des Schenkungsversprechens Verm366gensbestandteile gew344hlt wurden, an denen die Kl344gerin formal m366gli-cherweise mitbeteiligt war, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die damit verbundene Beeintr344chtigung von Rechtspositionen der Kl344gerin konnte im Rahmen der noch vorzunehmenden Auseinandersetzung des Nachlasses nach dem Vater der Kl344gerin dadurch ber374cksichtigt werden, dass die Kl344gerin an anderen Nachlassgegenst344nden ein entsprechend h366herer Anteil zugeteilt wur-de. Dass die Parteien des behaupteten Schenkungsvertrages dar374ber hinaus-gehend die Rechtsposition der Kl344gerin im Rahmen dieser Auseinandersetzung beeintr344chtigen wollten, liegt angesichts all dessen fern. Damit ist eine Nicht-leistungskondiktion der Kl344gerin aus eigenem Recht ausgeschlossen. 22 (b) Die Rechtsprechung zu Zuwendungen aufgrund einer unwirksamen Anweisung f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. 23 - 10 - Im Falle einer Anweisung hat der Bereicherungsausgleich grunds344tzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen stattzufinden. Eine Ausnahme gilt unter anderem, wenn es an einer g374ltigen Anweisung fehlt (BGHZ 152, 307, 311 f.). Im vorliegenden Fall war die Anweisung wegen der Einzelverf374gungs-befugnis der Erblasserin jedoch wirksam. Unabh344ngig davon steht der Berei-cherungsanspruch gegen den Zahlungsempf344nger im Falle einer unwirksamen Anweisung nicht dem vermeintlich Anweisenden, sondern dem Angewiesenen zu. Dies w344re hier die Sparkasse, bei der die Sparkonten gef374hrt wurden, nicht die Kl344gerin. 24 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde r374gt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Kl344gerin zu der in zweiter Instanz vorgelegten Zutrittskarte zu Unrecht 374bergangen. Diese R374ge ist im Ergebnis ebenfalls unbegr374ndet. 25 26 a) Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, das in Rede stehende Vorbrin-gen sei gem344337 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unber374cksichtigt zu lassen, weil die Kl344gerin in der Lage gewesen sei, die Nachforschungen, auf denen das neue Vorbringen beruht, schon in erster Instanz anzustellen. 27 b) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht demgegen374ber geltend, eine Nachl344ssigkeit im Sinne von 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO komme nur dann in Betracht, wenn die Kl344gerin ihr schon in erster Instanz bekannte Tatsachen oder Beweismittel bewusst zur374ckgehalten und dadurch in grober Weise ihre prozessualen Sorgfaltspflichten verletzt h344tte. Dies trifft zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Nachl344ssig-keit im Sinne von 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nur dann vor, wenn die Partei gegen ihre Prozessf366rderungspflicht versto337en hat. Die Parteien sind aufgrund dieser Pflicht zu konzentrierter Verfahrensf374hrung gehalten. Insbesondere d374r-fen sie Vorbringen grunds344tzlich nicht aus prozesstaktischen Erw344gungen zu- 28 - 11 - r374ckhalten (so zum alten Recht: BGH, Urt. v. 15.10.2002 - X ZR 69/01, NJW 2003, 200, 202; zum neuen Recht: BGH, Beschl. v. 29.9.2009 - VI ZR 149/08, VersR 2009, 1683 Tz. 3). Eine Verpflichtung, tats344chliche Umst344nde, die der Partei nicht bekannt sind, erst zu ermitteln, ist daraus grunds344tzlich jedoch nicht abzuleiten; sie kann nur durch besondere Umst344nde begr374ndet werden (BGH aaO, NJW 2003, 200, 202; VersR 2009, 1683 Tz. 3; Beschl. v. 19.6.2008 - V ZR 190/07, juris Tz. 10). Im vorliegenden Fall hatte die Kl344gerin keinen Anlass, die Bedeutung der einzelnen Eintragungen in den Sparb374chern zu ermitteln und diese mit den - ebenfalls nur durch Nachfrage bei dem betreffenden Kreditinstitut zu erhalten-den - Informationen 374ber den Zutritt zu dem Schlie337fach abzugleichen. Dass sie dies nach dem f374r sie ung374nstigen Urteil des Landgerichts dennoch getan hat, f374hrt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einem anderen Ergebnis. 29 30 c) Auch dieser Rechtsfehler ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat den von ihm als versp344tet angesehenen Vortrag in einer Hilfserw344gung inhaltlich gew374rdigt. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Nichtzulassungsbeschwerde stand. (1) Die Ber374cksichtigung dieser Erw344gungen ist nicht deshalb aus-geschlossen, weil das Berufungsgericht den Vortrag in seiner Haupterw344gung wegen Versp344tung zur374ckgewiesen hat. Das Berufungsgericht war durch diese Beurteilung nicht gehindert, sich mit dem Vorbringen hilfsweise auch inhaltlich zu befassen, zumal irrelevantes Vorbringen ohnehin nicht der Zur374ckweisung als versp344tet bedarf. Die hilfsweise angestellten Erw344gungen des Berufungs-gerichts lassen auch nicht erkennen, dass es nur eine unvollst344ndige oder kur-sorische W374rdigung angestellt hat. Es ist vielmehr zugunsten der Kl344gerin da-von ausgegangen, dass das in Rede stehende Vorbringen zutrifft, und hat auf 31 - 12 - dieser Grundlage gepr374ft, ob die neuen Indiztatsachen die Beweisw374rdigung des Landgerichts in Frage stellen. Damit hat es - wenn auch im Rahmen einer Hilfserw344gung - alles getan, was aufgrund des neuen Vortrags prozessual ge-boten war. (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde r374gt, das Berufungsgericht habe die Bedeutung von 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verkannt. Es habe lediglich gepr374ft, ob die neu vorgetragenen Indizien zwingend den Schluss zulie337en, dass die Dar-stellung der Beklagten und die Aussage der Zeugin L. falsch sein m374ssten. Nach der genannten Vorschrift d374rften die Feststellungen der ersten Instanz jedoch schon dann nicht mehr zu Grunde gelegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit und Vollst344ndigkeit begr374ndeten. Diese R374ge ist unbegr374ndet. 32 33 (a) Der genannten Formulierung in den Gr374nden des angefochtenen Ur-teils ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die Beweisw374rdigung des Landgerichts nur nach Art einer revisionsrechtlichen Pr374fung auf einen Ver-sto337 gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze 374berpr374ft hat. Es hat zwar aus-gef374hrt, dass konkrete Anhaltspunkte f374r Zweifel im Sinne von 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO insbesondere dann bestehen, wenn dem Landgericht ein solcher Fehler unterlaufen ist. Es hat im gleichen Zusammenhang aber - zutreffend - dargelegt, dass solche Anhaltspunkte auch schon dann vorliegen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit daf374r besteht, dass im Falle einer erg344nzenden Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird. Damit ist es von zutreffenden Obers344tzen ausgegangen. (b) In seinen weiteren Ausf374hrungen hat sich das Berufungsgericht nicht auf eine 334berpr374fung auf Rechtsfehler beschr344nkt, sondern die W374rdigung des Landgerichts auch inhaltlich 374berpr374ft. 34 - 13 - Die Nichtzulassungsbeschwerde weist allerdings im Ansatz zutreffend darauf hin, dass eine Bindung an die erstinstanzlichen Feststellungen nicht nur dann zu verneinen ist, wenn diese Feststellungen mit dem neuen Vorbringen schlechterdings unvereinbar sind. Die - zutreffende - Erw344gung des Berufungs-gerichts, dass die Sparb374cher in der Zeit zwischen 2001 und 2004 in das Bank-schlie337fach verbracht worden sein k366nnen, ohne dass dies in der von der Kl344-gerin vorgelegten Zutrittskarte Niederschlag gefunden hat, reichte deshalb nicht aus, um konkrete Anhaltspunkte f374r Zweifel im Sinne von 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu verneinen. Der Umstand, dass die Behauptung der Beklagten nur dann zutreffen kann, wenn es bei der Dokumentation der Zugriffe auf das Schlie337fach zu Unregelm344337igkeiten gekommen war, begr374ndete schon f374r sich gesehen einen konkreten Anhaltspunkt daf374r, dass die Aussage der Zeugin L. und die anderen vom Landgericht herangezogenen Umst344nde m366glicherweise anders zu bewerten sind. Das Berufungsgericht durfte die Feststellungen des Landgerichts deshalb nicht ohne eigene 334berpr374fung 374bernehmen, sondern musste eine eigene Beweisw374rdigung vornehmen. 35 36 Hieraus folgt aber nicht zwingend, dass das Berufungsgericht zu einer Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme verpflichtet war. Es durfte und musste sich vielmehr zun344chst mit der Frage befassen, ob es den Vortrag der Beklagten aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und der in zweiter Instanz erg344nzend vorgetragenen Umst344nde weiterhin als - 14 - bewiesen ansah. Aus den Gr374nden des angefochtenen Urteils geht mit - noch - hinreichender Deutlichkeit hervor, dass das Berufungsgericht sich dieser Auf-gabe gestellt hat. Es hat die erstinstanzliche Zeugenaussage auch in W374rdi-gung der erg344nzenden Indizien als glaubw374rdig angesehen und von einer er-neuten Vernehmung der Zeugin abgesehen, weil keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit von deren Aussage bestehen. Dies ist mit 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vereinbar und auch nicht aus anderen Gr374nden rechtsfehlerhaft. Meier-Beck Keukenschrijver Gr366ning Bacher Hoffmann Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 10.11.2008 - 55 O 896/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.08.2009 - 20 U 5685/08 -
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